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Riester Rente Höchstbetrag
Die Riester-Rente HöchstbetragPfändung für Riester-Sparer
Bei einer Riester-Versicherung ist ein gespartes Aktivguthaben nicht anrechenbar, wenn die vom Versicherungsnehmer gezahlten Rentenbeiträge wirklich subventioniert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen. Im Jahr 2010 hatte eine Ehefrau einen Riester-Versicherungsvertrag und damit eine staatliche Vorsorgelösung geschlossen. Nach Zahlung von 333 EUR Beiträgen war der Auftrag auf ihren Wunsch hin frei von Beiträgen.
Über das Versicherungsvermögen wurde im April 2014 das Konkursverfahren eroeffnet. Die Insolvenzverwalterin des Insolvenzgerichts hat den Riestervertrag gekündigt und von dem Versicherungsträger, bei dem die Riester-Police besteht, die Zahlung des Rückkaufswerts verlangt, um sie zugunsten der Kreditgeber realisieren zu können. Er argumentiert: Ein Riester-Vertrag ist Teil der Zahlungsunfähigkeit. Allerdings verweigerte der Versicherungsträger dem Konkursverwalter den Zugang zum Vergleich.
Ablehnungsgrund des Versicherers: Das eingesparte Kapital kann nicht nach § 851 Abs. 1 ZPO verpfändet werden, da das Rentenvermögen einschließlich der Einkünfte aus der Riester-Rente nicht nach 97 S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verpfändet werden kann. Der Senat hat festgestellt, dass das in einem Riester-Vertrag eingesparte Kapital nicht beschlagnahmt werden kann, wenn die von den Versicherungsnehmern gezahlten Rentenbeiträge den Höchstbetrag nicht überschreiten.
"Für die Nichtverpfändbarkeit genügt, so der BGH, wenn der Alterssicherungsvertrag zum Pfändungszeitpunkt zulässig war, der Zahlungspflichtige bereits einen Zuschussantrag für die jeweiligen Beiträge eingereicht hatte und die Bedingungen für die Zuteilung eines Zuschusses vorhanden waren. Nachdem zwischen den Beteiligten ein Streit darüber besteht, ob ein Antrag auf Entschädigung vorliegt und die Versicherten eine Staatszulage bekommen haben, wurde der Streitfall zur weiteren Klärung an das untere Gericht verwiesen.
Grundlagen der staatlichen Altersversorgung mit Riester-Vertrag: Wer direkt oder indirekt zur Unterstützung eines Riester-Rentenvertrags berechtigt ist, wird vom Staat in dieser Altersvorsorgeform gefördert. Selbständige, die der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, sowie Angestellte und Staatsbeamte haben direkten Leistungsanspruch. Der Ehegatte eines Begünstigten hat indirekt Anrecht auf eine Beihilfe und damit auch das Recht auf Unterstützung, ungeachtet seiner Berufstätigkeit.
Bedingung ist jedoch, dass der Riester-Sparer pro Jahr mind. 60? einbezahlt. Für jeden Riester-Vertrag gibt es einen so genannten Basisbonus von 154 EUR pro Jahr, ab 2018 werden es 175 EUR sein. Pro Jahr werden für jedes weitere Kinder, für das der Begünstigte oder sein Ehepartner Anspruch auf Erziehungsgeld hat, 185 EUR auf den Arbeitsvertrag angerechnet.
Bei Kindern, die ab dem Stichtag des Jahres 2008 auf die Welt kommen, sind es gar 300 EUR. Der Riester-Sparer zahlt mind. vier Prozentpunkte des Bruttoeinkommens des Vorjahres (maximal 2.100 Euro) in die Riester-Versicherung ein. Der Mindesteigenbeitrag beträgt 60 EUR im Jahr.
Von den einbezahlten Beiträgen sind bis zu 2.100 EUR pro Jahr abzugsfähig. Der Riester-Sparer muss über den Träger des Riester-Vertrages einen Jahresantrag auf Vergütung einreichen, der an die Zentrale Rentenversicherung (ZfA) weitergeleitet wird. Doch seit 2005 genügt es auch, wenn der Riester-Sparer dem Versorger eine Einmalgenehmigung für das so genannte Dauerbonusverfahren einräumt.
GDV unterstreicht mit Blick auf die BGH-Entscheidung: "Riester-Sparer können auch im Falle einer wirtschaftlichen Krise darauf bauen, dass ihr Riester-Vermögen im Rahmen der Altersvorsorge durch staatliche Zuschüsse abgesichert ist. "Die Entscheidung macht aber auch deutlich, wie bedeutsam der Zuschussantrag ist, denn ohne den Zuschuss verzichten die Sparenden nicht nur auf die Riesterförderung, sondern gefährden auch den Sicherstellungsschutz.