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Für Bezüge aus Betriebsrentenverträgen gilt im Prinzip die sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung - eine Ausnahmeregelung ist § 44 SGB X Direktversicherung. Versicherte bezahlen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf ihre betriebliche Altersversorgung. Seit 2010 hält das Bundesverfassungsgericht diese Prämieneinziehung im Einzelfall für unzulässig für Verträge des § 44 SGB X Direktversicherung.
Ein individueller Fall liegt vor, wenn der Mitarbeiter selbst letztmalig Versicherter seiner 44 SGB X Direktversicherung war und dafür die Beiträge aus seinem Nettolohn zahlt. Hat der Mitarbeiter seinen Arbeitsvertrag zum letzten Mal in privater Hand gehalten, so ist nach derzeitiger Rechtsprechung der Teil, der in privater Hand bezahlt wurde, auch als Privatrente oder Privatlebensversicherung zu behandeln - also von der Sozialversicherung ausgenommen.
Mitarbeiter in einer solchen Lage können gegen bereits entrichtete Beiträge Berufung eingelegt und diese von ihrer Krankenkasse einfordern. Für die Anwendbarkeit des 44 SGB X Direktversicherung sind folgende Aspekte von Bedeutung: Er muss das Beschäftigungsverhältnis verlassen und seine Beiträge fortan selbst abführen.
Außerdem muss er ab diesem Moment als Versicherter registriert sein - nicht mehr sein Vorgänger. Durch diese Rechtsprechung wird die privatrechtliche Fortführung des 44 SGB X Direktversicherung nach Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses wesentlich interessanter. Lediglich für Privatversicherte hat dieses Urteils keine weiteren Wirkungen. Bisher waren sie nicht verpflichtet, Beiträge zur Kranken- und Krankenpflegeversicherung aus der betrieblichen Altersversorgung zu zahlen.
Mitarbeiter können einen Antrag auf Überprüfung nach 44 SGB X Direktversicherung einreichen, um im Einzelfall eine Prämienrückerstattung für zu Unrecht erhobene Beiträge zu erwirken.
Krankenversicherungsbeiträge Betrachtung der Direktversicherung bei der Prämienveranlagung Klage des obersten Gerichts Klärung der Rechtsfragen durch das oberste Gericht Klärung des Widerspruchs gegen die einschlägige Rechtssprechung durch das oberste Gericht Wiederholungsbedarf
In einem solchen Falle muss der Antragsteller jedoch nachweisen, dass die Verfügung des Obersten Gerichtshofs in nicht unerheblichem Maße angefochten wird oder dass nun Einwände vorgebracht werden, die in der Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofs noch nicht Berücksichtigung gefunden haben und nicht von vorneherein absurd sind. In dem der Nichtzulassungsklage zugrundeliegenden Rechtstreit bestreiten die Parteien unter anderem in Ausübung von 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, ob der Antragsteller für mehrere Kapitalleistungen, die er im Rahmen der Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung erlangt hat, Beiträge an die gesetzliche Kranken- und Sozialversicherung zu entrichten hat.
Die Klage des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung der Berufung in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20.3.2017 ist durch entsprechende Anwendbarkeit des 169 S 2 und 3 SGG als nicht zulässig zurückzuweisen.
Entgegen § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG hat die Klägerin in den Beschwerdegründen keinen ausreichenden Grund für die Zulassung angegeben. Die Klägerin beruft sich in ihrer Berufungsbegründung (S 8 ff.) vom 19. Juni 2017 auf die Zulässigkeit der grundlegenden Wichtigkeit der Sache ( 160 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 SGG) und das fehlende Verfahren ( 160 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Zuerst verweist er auf die Gründe für seine Klageschrift und Beschwerde (S. 5 ff. der Beschwerdegründe), in diesem Falle auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2010 (1 BvR 739/08 - VerfGK 18, 4 = SoR 4-2500 229 Nr. 10), die von den Berufungsgerichten geltend gemacht wurde, und macht die Einziehung von Kranken- und Krankenversicherungsbeiträgen auf Rentenzahlungen in seinem Falle oder bei dem von ihm vertretenen Personenkreis als verfassungswidrig geltend.
229 Abs 1 S 3 SGB V ohne hinreichende Übergangsfristen auf alte Verträge wie seinen (S 5 der Beschwerdegründe) angewendet werden soll, hatte er immer schon den maximalen Beitrag aus seinem Einkommen und durch die Einbringung der Kapitalleistungen eine "rückwirkende Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze" und eine rückwirkende Erhebung der Beiträge in der Krankenpflegeversicherung (S 6 der Beschwerdegründe) geleistet.
Einen ungerechtfertigten Nachteil sehen sie gegenüber denjenigen, deren Pflege vor dem 1. Januar 2004 gezahlt wurde, den Privatversicherten, den Privatversicherten und allen Höherverdienern, vor allem den "Beamten und gleichgestellten Personengruppen" sowie den Unternehmern, denen die Finanzierungslücken der GKV nur "gedeckelt" würden (S. 7 ff. der Beschwerdegründe). Die Klägerin nimmt zur Begründung der Anerkennung der grundlegenden Wichtigkeit des Falles die behauptete Gleichheitsverletzung (S. 8 f. der Beschwerdegründe) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2006 (BVerfG) auf.
BvR 739/08 - Bundesverfassungsgericht (BVerfGK 18, 4 = 4-2500 229 Nr. 10), dessen Rechtfertigung die LSG insoweit als ihre eigene übernommen hatte, als dort ein Verstoß gegen Artikel 3 des Bundesverfassungsgerichts verweigert wurde, und nach einer Beschreibung der Rechtsprechung zur Typisierung (S. 8 der Beschwerdebegründung): "Das Bezirkssozialgericht hat die Verfassungsgerichtsentscheidung in keiner Hinsicht ausreichend ausführlich mit diesem Hinweis gerechtfertigt, weshalb es in diesem Individualfall keine Benachteiligung gibt....
Unter welchen Bedingungen, unter denen nur eine geringe Anzahl von Personen, eine nicht allzu intensive Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Verwendung von Einkünften aus der Direktversicherung für Beiträge zum KLV und zur Photovoltaik angenommen werden kann, ist mit relevanten Angaben in keiner Weise untermauert. "Die Klägerin erläutert mit dieser Vorlage nicht in der erforderlichen Art und Weise den Grund für die Zulassung des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Dabei kann der Bundesgerichtshof offen lassen, ob der Beschwerdeführer in seiner Berufungsbegründung sogar eine (oder mehrere) ausreichend konkretisierte rechtliche Fragen (Rechtsfragen) aufwirft, die in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren zu klären wären, oder nur eine (versteckte) Sachfrage, nämlich eine der von ihm übernommenen Kapitalien (".... im konkreten Einzelfall...") gemäß § 229 Abs 1 S 3 SGB V.
Die Klägerin beanstandet im Wesentlichen die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die sich das Beschwerdegericht in seiner Stellungnahme bezog, als "formelhaft" und "in keiner Hinsicht begründet". Das Bundesverfassungsgericht hielt darin die von der SPA aufgrund ihrer Typisierungsentscheidung durchgeführte Typenbildung für erlaubt und umgesetzt (Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VerfGK 18, 4 = OZR 4-2500 229 Nr. 10 FN 14 ff):
Auch die vom Sozialgericht durchgeführte typisierte Regelung, nach der auch die vom Mitarbeiter nach Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mitfinanzierte Direktversicherung, bei der der Unternehmer der Versicherte ist, eine Rentenzahlung im Sinn des 229 SGB V darstellt, ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes (RdNr 15) zu vereinbaren. Nicht beanstandet werden kann im Zusammenhang mit einer Typenbildung, wenn das BGH die vom ehemaligen Mitarbeiter nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses eingezahlten Beiträge als noch operativ bedingt eingestuft, solange der betriebliche Versorgungsanspruch, also bei der Direktversicherung der beim Versicherten bestehende Versorgungsvertrag des Arbeitgebers als Versicherter für die Abwicklung der Betriebsrente herangezogen wird.
Dies ist ein formell leicht anwendbares Merkmal, das ohne Anwendung arbeitsrechtlicher Vereinbarungen, vor allem ob die vom Mitarbeiter geleisteten Beiträge durch die Pensionszusage des Unternehmens gedeckt waren, eine Abspaltung der betrieblichen Altersvorsorge von der privaten Altersvorsorge durch einen Lebensversicherungsvertrag ermöglicht. Insofern geht die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (....) davon aus, dass die Begrenzung der Beitragsleistungen nach der Art der Versicherung (Direktversicherung im Sinn von 1 Abs. 2 BetrAVG) prinzipiell ein angemessenes Unterscheidungskriterium zwischen beitragspflichtiger Rentenzahlung und beitragsunabhängiger Privatlebensversicherung ist.
"Wurde eine rechtliche Frage bereits vom Obersten Gerichtshof (hier: vom BVerfG) geklärt, steht dies nicht immer im Widerspruch zu dessen Klärungsbedarf. In einem solchen Falle muss der Kläger jedoch nachweisen, dass die Verfügung des Obersten Gerichtshofs in nicht unerheblichem Maße angefochten wird oder dass nun Einwände vorgebracht werden, die in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs noch nicht Berücksichtigung gefunden haben und nicht außergewöhnlich sind (grundsätzlich bereits SPA-Entscheidung vom 25. September 1975 - 12. September 94/75 - SAZR 1500 § 160a Nr. 13 S 19f).
Derartige Einwände gegen die obige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2010, die für die Bewertung der BSG-Jurisprudenz (als mit den Verfassungsgrundsätzen der Typenbildung vereinbar) ausdrücklich (nur) darauf beruht, dass "der institutionellen Rahmenbedingungen des Betriebsrentengesetzes.... und versuchte, die Verwaltung zu vereinfachen, erläutert der Beschwerdeführer nicht ausreichend.
Sie erklärt nicht in der notwendigen Art und Weise, warum die Erhebung empirischer Daten im Zusammenhang mit dieser Rechtfertigung des Bundesverfassungsgerichts wichtig ist. b) Der Antragsteller beschreibt auch einen Sachmangel im Beschwerdeverfahren ( 160 Abs. 2 Z 3 SGG) nicht in der notwendigen Art und Weise. s) Eine solche erkennt er darin, dass die LSG eine angemessene Rechtfertigung weggelassen hat, zu der sie auch gehört, um die "sachliche Grundlage" oder den prozentualen Anteil zu nennen, "ab dem eine Einstufung stattfinden kann".
Es gibt keine verlässlichen Angaben über die Zahl der Beiträge, die vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung erstattet wurden. Zudem bemängelt der Beschwerdeführer die - seiner Ansicht nach unzutreffende - Vermutung der LSG, dass die Übertragung der Beiträge durch den Auftraggeber bedeutet, dass das Kapital von ihm kommt.
Die Klägerin bezieht sich nicht auf eine Verletzung von Prozessnormen in Bezug auf den (Verfahrens-)Weg zu einem Gericht oder (hier) einer Entscheidung (Fehler im Verfahren), sondern widersetzt sich in der (angenommenen) rechtmäßigen Umsetzung der Bestimmungen des gerichtlichen Verfahrens im Wesentlichen dem Tenor der Beschwerdeentscheidung (selbst). Von einer weiteren Angabe der Gründe verzichtet der Bundesrat, da er nicht dazu dient, die Zulassungsvoraussetzungen für eine Prüfung zu klären ( 160a Abs. 4 S 4 S. 2 HALB S. 1 SGG).