Anleger, die nicht in Aktien oder Anleihen investieren wollen und sich auch vor Aktien- und …
Bauspardarlehen Vergleich
Vergleich BauspardarlehenWie sieht ein Bausparvergleich aus?
Ein Bauspardarlehen ist das bestehende Defizit zwischen der vertraglichen Bausparkassenleistung und dem am Zuteilungstag effektiv einbezahlten Kredit. Dieser Unterschied kann vom Bausparer als Bauspardarlehen geltend gemacht werden, aber auch hier ist es ein Rentenkredit. Damit ist der Zins für die ganze Dauer der Tilgung fixiert.
Diese Verzinsung wird jedoch nicht zum Zeitpunkt der Vergabe fixiert, sondern bereits bei Vertragsabschluss, so dass sich ein Bausparvergleich im Voraus durchaus auszahlen kann. In diesem Fall ist ein Bausparvergleich besonders dann zu empfehlen, wenn es sich um eine große Menge Bausparen handelt, die für den Neubau oder Erwerb einer Liegenschaft genutzt werden soll.
Auch wie man diesen Bausparvergleich langfristig durchfÃ??hrt oder ob man dazu einen Experten beauftragen muss, ist jedem Bausparer selbst unterworfen. Schließlich kann ein solcher Bausparvertrag eine Laufzeit von 12 bis 80 Monate haben, so dass diese Mindestspardauer bis zur Vergabe und Tilgung des Kredits bereits der erste wesentliche Vergleichspunkt wäre.
Aber gerade in Niedrigzinsphasen ist ein Bausparvergleich auch im Hinblick darauf sinnvoll, ob verschiedene Sonderauszahlungen beim Sparen des Bausparvertrages und der anschließenden Tilgung des Kredits möglich sind. Auch der Höchstbetrag der entsprechenden Sonderleistung sollte klargestellt werden, da die Sparkasse das Recht hat, Sonderleistungen ungeachtet ihrer Beträge zurückzuweisen.
Die Verweigerung kann zu jedem Zeitpunkt vorgenommen werden, so dass es sich empfiehlt, sich vor einer vorgesehenen Vorauszahlung an die jeweilige Versicherung zu wenden. Im Bausparkassenvergleich sollten neben der Zinsberechnung immer auch die Laufzeiten, der übliche Sparbeitrag, der übliche Rückzahlungsbetrag für ein späteres Kreditgeschäft und natürlich die Prognosesicherheit des Zuteilungsdatums eine wichtige Rolle spielen. 3.
Der Zeitpunkt der Zuteilung und der Darlehensauszahlung kann von keiner Bausparkasse vorhersehbar sein.
Beendigung des Bausparvertrages: Abrechnung mit Wüstenrot bei der "System LW" LEONBAGER BAUKASSE
Am 18. Dezember 2015 hat das Landgericht Ludwigsburg (Az. 10 C 2572/15) die Beendigung eines mit der Wüstenrot Bauparkasse (als Rechtsvorgänger der Wüstenrot Bausparkasse) geschlossenen "System LW"-Vertrages wegen zehnjähriger Zuteilungsbereitschaft für ungültig erklärt. Ebenso ist eine Beendigung nach § 488 Abs. 3 BGB ohne volle Einsparung nicht möglich.
Ein besonderes Merkmal der Vereinbarung war der ursprünglich beschlossene Forderungsverzicht auf das Bauspardarlehen nach dem so genannten "Renditesystem". Unter anderem wurde festgestellt, dass es sich auch unter den festgelegten Voraussetzungen um einen rein bauspartechnischen Auftrag handele, so dass sich die Sparkasse nicht auf den Grundsatz der missbräuchlichen Nutzung durch den Bauherrn berufen kann.
Nach anfänglicher Beschwerde gegen das Gerichtsurteil beim Landesgericht Stuttgart (Az. 4 S 30/16) bietet die Bauparkasse einen für den Bauherrn günstigen Vergleich an, mit dem neben der einmaligen Zahlung der noch zu zahlenden Verzugszinsen alle Aufwendungen des erst- und letztinstanzlichen Verfahrens von der Bauparkasse getragen werden, wenn der Bausparvertrag weiter gesichert wird.
So hat die Bauparkasse ein Gerichtsurteil des Landgerichtes Stuttgart als mögliche Präzedenzfälle für Altverträge der Leipziger Bauparkasse vermieden. Die Wohnungsbaugesellschaften kündigen nach den bisherigen Erkenntnissen von ARES Rechtanwälte nach wie vor vergabebereite Verträge. Darüber hinaus haben sich die betroffenen Bausparkunden an die BSQ Bauspar AG, die Aachener Bausparkasse, die Wüstenrot Bausparkasse, an die BHW Bausparkasse, die LBS, die Badenia oder Schwäbisch Hall gewandt, um sich gegen Entlassungen zu verteidigen.
Hierbei setzen die Bausparkassen nicht nur auf die zehnjährige Bereitschaft zur Zuteilung als Grund für die Kündigung gemäß 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern auch auf § 488 Abs. 3 BGB, obwohl der Sparvertrag noch nicht vollständig gesichert ist. Häufig wird auf die Zielvertragssumme ein eventuell noch nicht in Anspruch genommener Zinszuschlag angerechnet oder die Wohnungsbaugenossenschaft stellt fest, dass die Verwendung eines Baudarlehens aufgrund des derzeitigen Zinsbestandes ineffizient ist.
Nach Ansicht von ARES Rechtanwälte berechtigt dies die Bausparkassen nicht zur Beendigung eines Bausparvertrags. Bauherren sollten sich gegen Entlassungen wehren. Die ARES-Anwälte, die bereits eines der ersten Grundsatzentscheidungen gegen die Wüstenrot Bauparkasse zur Verteidigung einer Kündigungsfrist gemäß 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Urteil der AG Ludwigsburg vom 07.08.2015 - Az. 10 C 1154/15) gewonnen haben, sollten nach Ansicht der ARES keine Bausparer-Kündigungen von Vollkautionen annehmen, sondern sich diesen mit techn. Unterstützung widersetzen.
Erfahrungsgemäß reagiert die Bausparkasse auf die Widersprüchlichkeit der Bausparkunden selbst nahezu ohne Ausnahme mit der Ablehnung von Standardbriefen. Nur mit Hilfe von Fachanwälten kann der Erfolg im Interesse der Bauherren erzielt werden. Mit der auf Investmentrecht fokussierten Sozietät ARES Rechtanwälte werden die betroffenen Bausparkunden in mehreren bundesweiten Prozessen vor dem BGH, Oberlandes- sowie Land- und Amtsgericht vertreten, um sich gegen erklärte Beendigungen gegenüber der Bausparkasse zu verteidigen.