Pauschalsteuer Direktversicherung

Abgeltungssteuer für Direktversicherungen

Die Lohnsteuer | Pauschalsteuer und Beitragsrückerstattung an eine Direktversicherung (FG). führt nun auch zu Beiträgen zur Direktversicherung der nachgelagerten Besteuerung. hinsichtlich der ursprünglich gezahlten Pauschalsteuern. Die Vorteile der Direktversicherung für Sie und Ihre Mitarbeiter. Lohnarten zur Berechnung der Pauschalsteuer.

BGR, 21.08.1997 - 12 JAHRE 44/96

Es ist umstritten, ob die Pauschalsteuer auf den Beitrag des eingeladenen Mitarbeiters zu seiner Direktversicherung sozialversicherungspflichtig ist. Die zu 3 ) eingeladene Mitarbeiterin ist bei der klagenden Partei angestellt. Der Kläger gewährt seinen Mitarbeitern eine Direktversicherung, d.h. eine Versicherung, bei der er der Versicherungsnehmer und der betreffende Mitarbeiter der Begünstigte ist, als Vorteil der Betriebspension.

Zweidrittel der Direktversicherungsbeiträge werden vom Kläger und ein drittel vom begünstigten Mitarbeiter getragen. Die Beitragsbeteiligung wird in jedem Fall aus Sonderleistungen geleistet, auf die der Mitarbeiter im Monat Juli und im Monatsnovember eines jeden Geschäftsjahres zusätzlich zum aktuellen tariflichen oder betrieblichen Entgelt Anspruch hat. Der Kläger berechnet eine Pauschalsteuer nach 40b Einkommensteuergesetz (EStG) auf die von ihm getragene Versicherungsprämie und auf Wunsch des Mitarbeiters auch auf die von ihm getragene Versicherungsprämie.

In diesem Falle zahlt der Mitarbeiter durch Erlass eines korrespondierenden Teils der Sonderleistung auch die von ihm zu zahlende Pauschalsteuer. Mit dem Kläger hat der Adressat zu 3) eine korrespondierende Einigung über den Abschluss einer Direktversicherung, die Entgeltumwandlung aus Sonderleistungen und den Forderungsverzicht auf einen Teil der Sonderleistungen entsprechend der proportionalen Abgeltungssteuer abgeschlossen.

Der Beitrag für die Direktversicherung des Empfängers zu 3) beträgt seit dem 1. Jänner 1988 199,55 DEM pro Monat, davon hat der Kläger 134,58 DEM und der Empfänger 64,97 DEM gezahlt. Der Kläger hat die Pauschalsteuer auf die Abgaben gemäß § 40b EStG erhoben und gezahlt. Die Pauschalsteuer bezahlte sie auf ihren Anteil am Beitrag zur Direktversicherung.

Die zu 3 ) eingeladene Person hat die Pauschalsteuer erhalten, die auf ihren Einlageanteil geschuldet war, aber die ihm in jedem Fall zustehenden Sonderleistungen wurden nicht ausbezahlt. Davon hat der Antragsteller 389,82 DEM (= 6 x 64,97 DEM) in einen Direktversicherungsbeitrag umgewandelt und auch 38,98 DEM, d.h. einen der darauf entfallenden Pauschalsteuer entsprechenden Teilbetrag, nicht an den Adressaten von 3) gezahlt.

Von dem Restbetrag von DEM 9.101,85 zahlte sie Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge an die Angeklagte als Inkassostelle. Bei einer Prüfung hat der Antragsgegner festgestellt, dass die Kläger die vom Mitarbeiter getragene pauschale Lohntarifsteuer nicht in die Gehaltsabrechnung einbezogen und keine Abgaben für die BfA ( "Beigeladene zu 1") und die Bundesagentur für Arbeit gezahlt hat (BA, beigegeladene 2).

Sie ordnete mit Beschluß vom 3. Oktober 1988 die Zahlung von Beiträgen in Hoehe von 38,98 DEM von dem Pauschalbetrag an, den der Eingeladene im Rahmen der Renten- und Arbeitslosigkeitsversicherung fuer die Auszahlung seines Gehalts im Monat Juli 1988 entrichtet hat. Mit Beschwerde vom 29. 12. 1988 lehnte die Antragsgegnerin die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung mit der BegrÃ?ndung ab, dass nach §2 Abs. 1 erster Satz N°3 ArEV nur die nach  40b EstG zu besteuernden BeitrÃ?ge und die nach § 40b EtG zu entrichtenden Direktversicherungsbeiträge keine Sozialabgaben, nicht aber die Pauschalsteuer selbst seien.

Die streitige Entscheidung war rechtskräftig, weil der Teil des Gehaltes, der der Pauschalsteuer entspricht, beitragspflichtig im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV war. Der Antragsgegner ist nicht befugt, vom Kläger für den Monat Juli 1988 für den Adressaten 3 ) die in der Bekanntmachung erwähnten 38,98 DEM in die Renten- und Arbeitslosigkeitsversicherung einzufordern.

Bei der Renten- und Arbeitslosigkeitsversicherung ist gemäß 112 Absatz 3 Buchstabe a des Gesetzes über die Angestelltenversicherungen (AVG = 1385 Absatz 3 Buchstabe a der Reichsversicherungsordnung) und 175 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Arbeitsförderung (AFG), gültig bis zum 31. 12. 1991 und damit in dem betreffenden Zeitabschnitt, das Entgelt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge zu verwenden.

Die Vergütung umfasst gemäß 14 Abs. 1 SGB IV alle aktuellen oder Einmaleinkünfte aus der Erwerbstätigkeit, unabhängig davon, ob ein gesetzlicher Anspruch auf das Einkommen unter welchem Namen oder in welcher Art und Weise es gezahlt wird, ob es direkt aus der Erwerbstätigkeit oder im Rahmen dieser erlangt wird. 17 Abs. 1 SGB IV regelt, dass zur Wahrnehmung der Interessen der Sozialversicherungen, vor allem zur vereinfachten Beitragserhebung, durch Verordnung festgelegt werden kann, dass neben den Lohn- und Gehaltszahlungen gewährte Einmaleinnahmen oder laufendes Entgelt, Ergänzungen, Subventionen oder ähnliches nicht ganz oder zum Teil in die Vergütung einbezogen werden, wodurch weitestgehend die Einhaltung der steuerrechtlichen Bestimmungen gewährleistet sein muss.

Die ArEV hat aufgrund dieser Berechtigung in 2 Abs. 1 S. 1 Z 3 der Mitteilung vom 18. 12. 1984 (BGBl I S 1642) die Bestimmung erlassen, dass Beitrags- und Versorgungsleistungen nach 40b StG nicht zu zahlen sind, soweit in S. 2 nichts anderes vorgesehen ist und der Dienstgeber die Einkommensteuer zu einem pauschalen Steuersatz abführt.

Eine Ausnahme vom in § 2 Abs. 1 S. 2 ArEV erwähnten Prinzip des S. 1 Ziff. 3 kommt hier nicht in Frage, da die Direktversicherung des Klägers die in dieser Bestimmung festgelegten Sonderbedingungen für eine Pensionszusage nicht einhält. Hier werden die Anforderungen des 2 Abs. 1 S. 1 S. 1 Nr. 3 ArEV selbst eingehalten.

Der Kläger hatte für den Monat Juli 1988 gemäß den Bestimmungen über die Pflicht zur Zahlung von Einmalbeiträgen ( 122 Abs. 2 AVG i.V.m. Der beigegeladene zu 3) Beitragszahlungen an die Renten- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung geleistet und hätte Anspruch auf ein aktuelles Entgelt, auf Sonderleistungen (Einmalzahlung i.V.m. 385 Abs. 1a RVO; heute 23a SGB IV) und Leistungen in Höhe von 9.530,65 DEM für den Monat Juli 1988 gehabt.

Die Differenz zwischen DEM 9.530,65 und DEM 9.101,85 resultiert aus dem vom Antragsteller geleisteten und vom Eingeladenen bezahlten Direktversicherungsbeitrag 3) aus der Einmalvergütung und aus der Höhe der vom Antragsteller auf diesen Beitragssatz zu entrichtenden Pauschalsteuer. Weder der Direktversicherungsbeitrag (unter 1.) noch die darauf entfallende Pauschalsteuer (unter 2.) sind der Vergütung nach Maßgabe des Paragraphen 3 Abs. 3 S. 3 ArEV zurechenbar.

Gleiches trifft zu, wenn die Pauschalsteuer vom Mitarbeiter zu tragen ist (siehe 3.). Die Betroffenen gehen zu Recht davon aus, dass der direkte Versicherungsbeitrag, auf den der Kläger als Unternehmer die Pauschalsteuer effektiv erhob, nicht gemäß 2 Abs. 2 S. 3 ArEV anzurechnen ist.

Bei der Pauschalsteuer nach 40b EG sind die steuerlichen Anforderungen erfüllt. Gemäß 40b UStG ( "Gesetz zur Förderung der beruflichen Vorsorge vom 19.12.1974") ist die Pauschalbesteuerung der Löhne und Gehälter für bestimmte zukünftige Sicherheitsleistungen erlaubt. Die Einkommensteuer kann der Dienstgeber aus den Sozialversicherungsbeiträgen für eine Direktversicherung des Dienstnehmers mit einem Satz von 10% (1988; jetzt 20%) der Beitragssätze einbehalten, wodurch die Pauschaleinziehung der Einkommensteuer nur möglich ist, wenn die Lebensversicherung nicht für den Fall des Erlebens vor dem sechzigsten Lebensjahr und einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags durch den Dienstnehmer geschlossen wird (§ 40b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG).

Der vom Antragsteller für die zu 3) eingeladene Person geschlossene Versicherungsvertrag erfüllt die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen für die Direktversicherung und deren pauschale Besteuerung. Von den Gesamtbeiträgen der klagenden Partei konnte die klagende Partei die Pauschalsteuer gemäß 40b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EWStG geltend machen, wobei zwei Drittel dieser Beitragszahlungen von der klagenden Partei als Arbeitgeber und ein Drittel von der zu 3) eingeladenen Partei durch Entgeltumwandlung zu tragen waren.

Der Pauschalsteuersatz ist für Direktversicherungsbeiträge nicht nur für Arbeitgeberbeiträge, die über das bereits geschuldete Gehalt hinausgehen und vom Dienstgeber zu tragen sind, sondern auch für Arbeitnehmerbeiträge durch Entgeltumwandlung erlaubt (Schmidt/Drenseck, EKG, 16). 40b Note 4; EStG ab November 1996; Kirchhoff/Söhn/Trzaskalik, Abteilung für Einkommensteuerrichtlinien 1987; 96 Abs. 2 S. 1; jetzt LBR 1996 § 129 Abs. 2 S. 1).

Bei den durch Entgeltumwandlung zu finanzierenden Direktversicherungsbeiträgen handelte es sich neben den Lohn- und Gehaltszahlungen auch um Arbeitgeberleistungen, wie sie in 17 Abs. I SGB IV für die Nichtzuweisung dieser Vergütungen vorgeschrieben sind. Im Artikel 2 Abs. 2 S. 2 S. 2 ArEV in der Version von Artikel 2 S. 2 der Änderungsverordnung zum ArEV und der Unentgeltlichkeitsverordnung 1989 vom 12. Januar 1990, in Kraft seit 1. Januar 1990.

Im Rahmen des Gesetzes vom 12. November 1989 (BGBl I S 2177) ist eine Beschränkung auf "Beiträge oder Abgaben neben Lohn und Gehalt" explizit geregelt. Bereits vor dieser Novelle gab es aufgrund der in 17 Abs. 1 SGB IV beschränkten Befugnis eine korrespondierende Beschränkung der Nichtzuweisung von Abgaben und Zuzahlungen.

Ein Zusatznutzen für Löhne und Gehälter im Sinne des 17 SGB IV ist der durch Entgeltumwandlung zu finanzierende Direktversicherungsbeitrag, zumindest wenn es sich bei der Entgeltumwandlung um Sonderzahlungsansprüche wie hier handelt. Als Zusatzeinkommen zu den Löhne und Gehälter gelten in 17 Abs. 1 SGB IV und in der ArEV alle Einkommen, auf die der Mitarbeiter ein Anrecht hat und die zusätzlich zum aktuellen Arbeitsentgelt ausgezahlt werden.

Es handelt sich dabei auch um eine Einmalzahlung im Sinne des 385 Absatz 1a RVO (heute 23a SGB IV), aus der die vom Eingeladenen zu 3) gezahlten Direktversicherungsbeiträge durch Entgeltumwandlung erstattet wurden. Nach § 17 Absatz 1 SGB IV und nunmehr auch nach 2 Absatz 1 S. 1 Ziffer 3 ArEV ist es nicht erforderlich, dass die Zusatzleistung vom Dienstgeber zu dem in der vorstehenden Regelung festgelegten Zwecke gezahlt wird, wie es beispielsweise für die Zusatzleistungen zur Vergütung nach 40 Absatz 2 des EStG erforderlich ist (siehe zu dieser Regelung Schmidt/Drenseck 16. Aufl § 40 Ziffer 18).

Schliesslich ist es für die gesetzliche Zulässigkeit der Kapitalbesteuerung und die Nichtzuweisung des Direktversicherungsbeitrages irrelevant, dass der Eingeladene 3) aus der Sonderleistung für den Monat Juli 1988 389,82 DEM, einen Direktversicherungsbeitrag von über 200 DEM gezahlt hat. Im Jahr 1988 betrug die pauschale Beitragsbemessungsgrenze gemäß 40b Abs. 2 StG 2400 DEM pro Jahr.

Der Zeitraum innerhalb des Beitragsjahres ist für die Zulassung der Abgeltungssteuer und damit auch für die Nichtzahlung nicht relevant. Wird der Direktversicherungsbeitrag nicht auf die Vergütung angerechnet, verbleibt er frei von Beiträgen. Soweit der Arbeitgeberbeitrag zur Direktversicherung nach Paragraf 1 Absatz 1 S. 1 Nummer 3 ArEV nicht zahlungspflichtig ist, ist die darauf entfallende Pauschalsteuer allein aus diesem Grunde nicht zahlungspflichtig und von den Beiträgen befreit.

Die Pauschalsteuer wird jedoch in 2 Abs. 1 S. 1 Z 3 ArEV nicht explizit als nicht zuschussfähige Zuwendung neben dem direkten Versicherungsbeitrag ausgewiesen. Dass die Pauschalsteuer nach 40b StG nicht dadurch gerechtfertigt werden kann, dass die Pauschalsteuer selbst keine Vergütung im Sinne des 14 SGB IV ist.

Der Pauschalbetrag, dessen Einziehung durch den Unternehmer nach den 40 bis 40b EG für unterschiedliche Sachverhalte erlaubt ist, wird nur vom Unternehmer getragen ( 40 Absatz 3 S. 3 EStG). Nach dem Steuerrecht handelt es sich um eine vom Mitarbeiter erhobene Abgabe (vgl. BFHE 174, 363; Schmidt/Drenseck, UStG, Nr. 1 ) und nicht um eine Körperschaftsteuer eigener Natur (wie bisher der BFHE 137, 46).

So wie die Einkommensteuer als Teil des Arbeitseinkommens Bestandteil des Arbeitsentgelts im Sinne des 14 SGB IV ist, kann die nach den 40 bis 40b SGB IV zu erhebende Pauschalsteuer anstelle der nach 38 SGB IV zu entrichtenden Einkommensteuer gezahlt werden, wenn sie im konkreten Fall als Einzelvorteil für den Arbeitnehmer ermittelt werden kann.

Am 30. 9. 1944 (AM 1944 281) wurde auf der Grundlage einer Pauschalbestimmung entsprechend dem geltenden 40a StG beschlossen, dass die auf dieses Entgelt erhobenen Pauschalsteuern kein Entgelt sind, da in diesem Fall die Pauschalsteuer keinen Nutzen für den Mitarbeiter darstellte (vgl. BSGE 41, 16 = SoR 2200 160 No 2). Dies wurde in Anwendung von 14 SGB IV für eine pauschalierte Vergütung nach 40a StG bekräftigt, d.h. für eine Vergütung, die prinzipiell eine Vergütung ist und in der ArEV nicht von der Zuordnung zur Vergütung ausgeschlossen ist (BSGE 73, 170 = 3-2400 Abs.14 Nr.7 SozR).

Ausschlaggebend für das Resultat war auch bei dieser Wahl, dass es keinen individuellen Nutzen für den Arbeitnehmer hinsichtlich der vom Unternehmer zu erhebenden Pauschalsteuer gab. Bei der Pauschalsteuer nach 40b StG gilt dies grundsätzlich nicht. Der individuelle Nutzen des Mitarbeiters durch die Einführung der Pauschalsteuer anstelle der Lohnabgabe nach 38 EWStG ist sachlich und durch den Auftraggeber zu ermitteln.

Der Kläger erklärt, dass auf Antrag des Mitarbeiters zu Beginn eines jeden Jahres ermittelt wird, ob die Pauschalsteuer, auf deren Betrag der Mitarbeiter auf den Lohntarif verzichten muss, oder der Lohnsteuerabzug für den individuellen Mitarbeiter vorteilhafter ist. Im Falle von Einlagen und Leistungen im Sinne des 2 Abs. 1 S. 1 Z 3 ArEV resultiert die Nichtzuweisung der Pauschalsteuer auf die Vergütung und damit ihre Beitragsbefreiung aus dem Sinne, dass 2 Abs. 1 S. 1 ArEV als Ganzes gilt, ohne dass die Pauschalsteuer ausdrücklich erwähnt werden muss.

Die Regelung soll die steuerrechtlichen Erleichterungen und Vorteile für spezielle Lohnformen in den Anspruch auf Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge so weit wie möglich steuerrechtlich berücksichtigen (vgl. 17 Absatz 1 S. 2 SGB IV). Die Befreiung von den oben erwähnten Beiträgen nach 2 Absatz 1 S. 1 ArEV führt in der Regel zu einer vereinfachten Berechnung der Beiträge für den Dienstgeber sowie zu einem wirtschaftlichen Nutzen für ihn.

Sinnlos wäre es jedoch, die pauschalen versteuerten Abgaben oder Abgaben, d.h. den Hauptvorteil, die Erleichterung und die Vorzugsbehandlung in Kraft treten zu lassen und sie von den Abgaben zu befreien, die Pauschalsteuer, d.h. die Nebenleistungen, von der Abgabepflicht abhängig zu machen. Würde 2 Abs. 1 S. 1 S. 1 Nr. 3 ArEV angewendet, würde auch eine andere Wertung, d.h. die Zuordnung der Pauschalsteuer zur Vergütung, dem steuerlichen Wertansatz zuwiderlaufen ( " 17 Abs. 1 S. 2 SGB IV "), da eine Zuordnung zur Vergütung nur deshalb vorstellbar ist, weil die Pauschalsteuer hier nicht als steuerlicher Lohn angesetzt wird.

Die Pauschalsteuer selbst wird im Einkommensteuergesetz in der Regel nicht als Lohn betrachtet und bei der Festsetzung der Pauschalsteuer nur die Höhe der Pauschalsteuer herangezogen (vgl. Schmidt/Drenseck, EKG, Nr. 1, S. 40a und 40b Abs. 3). Lediglich in 40 Abs. 1 S. 2 UStG ist abweichend davon für die Vergünstigungen im Sinne des 40 Abs. 1 S. 1 UStG vorgesehen, dass bei der Festsetzung der Pauschalsteuer die Anerkennung der Einkommensteuer als Pauschalsteuer durch den Unternehmer als monetäre Einkünfte zu beachten ist, d.h. die Pauschalsteuer nach einem "Nettosteuersatz" zu errechnen ist (' 40 Abs. 1 S. 1 EStG).

Das bedeutet, dass die zu zahlende Abgabe selbst als Lohn gewertet wird, auf den die Pauschalsteuer entfällt. Der Pauschalbetrag für Löhne nach 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 St. 1 St. 1 EStG ist dann nicht auf Löhne nach 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ArEV zurückzuführen, eben weil es sich um einen steuerlich pauschalierten Lohn handelt, sofern die übrigen Bedingungen für die Nichtzuteilung bestehen.

Wenn die Pauschalsteuer aus dem Direktversicherungsbeitrag nach 40 Abs. 1 S. 2 EWStG unter Einbeziehung des pauschalierten Steuerbetrags als monetäre Einkünfte, d.h. nach einem Netto-Steuersatz, auch hier mit einem Pauschalsatz in Höhe der Beitragssumme zur Direktversicherung und der Pauschalsteuer versteuert und somit nicht der Vergütung nach 2 Abs. 1 S. 1 S. 3.

Aus dieser Betrachtung ergibt sich, dass bei Pauschalzahlungen im Sinne des 2 Absatz 1 S. 1 ArEV die Pauschalsteuer selbst nur dann zur Zahlung herangezogen werden kann, wenn die Pauschalsteuer nicht als Lohn im Einkommensteuergesetz angesehen wird. Eine Zuweisung der Pauschalsteuer auf die Vergütung würde jedoch der in 17 Absatz 1 S. 2 SGB IV vorgesehenen umfangreichen steuerrechtlichen Angleichung zuwiderlaufen, da ein "steuerrechtlicher Vorteil" zu einem "Nachteil" im Beitragsrecht führen würde.

So konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Befreiung von der Pauschalsteuer mit dem Hauptnutzen, der der Pauschalbesteuerung unterliegt, offensichtlich war und dass eine spezielle Bezugnahme auf die Pauschalsteuer auch in 2 Abs. 1 S. 1 ArEV nicht erforderlich war. Dementsprechend geht die Antragsgegnerin auch davon aus, dass die pauschale Lohnsteuer im Sinne des 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 ArEV nicht zu zahlen ist, soweit sie vom Unternehmer zu tragen ist.

Die von der Antragstellerin auf ihre Direktversicherungsbeiträge zu tragende Pauschalsteuer sah sie nicht als Vergütung an und beanspruchte keine Beitragszahlungen aus diesem Beitrag. Die Pauschalsteuer, die der Dienstgeber auf Beitragszahlungen im Sinne des 2 Abs. 1 S. 1 S. 1 Nr. 2 ArEV erhebt, ist nicht im Entgelt enthalten, auch wenn diese Pauschalsteuer vom Dienstnehmer ökonomisch zu tragen ist, d.h. an den Dienstnehmer abgeführt wird.

Ob die Pauschalsteuer durch Lohnumwandlung, d.h. die Befriedigung eines bereits angefallenen Vergütungsanspruchs, nicht durch Zahlung an den Mitarbeiter, sondern in anderer Form weitergegeben wird, ist irrelevant, wie die Versicherer generell und hier der Antragsgegner und wohl auch der Kläger denken (siehe hierzu die Position der Versicherer Die BeitrÃ?ge 1977, 240, 241;

Der Angeklagte, der für die Mitwirkungspflicht maßgeblich macht, dass der Adressat zu 3) zunächst einen Vergütungsanspruch in Hoehe der abgeführten Abgeltungssteuer hatte und dass es sich bei dem Vergütungsanspruch um ein Entgelt handelt, wird verkannt, dass die nach 40b EWStG zu erhebende Pauschalsteuer selbst eine Leistung des Unternehmers ist und sich in der Begründung nicht vom Direktversicherungsbeitrag unterscheidet und für beide Leistungsarten unerheblich ist, ob sie vom Unternehmer oder vom Unternehmer durch Entgeltumwandlung oder Lohnverzicht erstattet wird.

Der Erstversicherungsbeitrag und die Pauschalsteuer sind auch der relevante Beitrag für die Bemessung der (Nicht-)Zuweisung zur Zahlung und nicht der Lohnanspruch, über den eine Finanzierungsvereinbarung für die Zahlung des Beitrags oder die Vereinnahmung der Pauschalsteuer abgeschlossen wurde. Wenn die pauschale versteuerte Vergünstigung, wie in diesem Fall, nicht auf das Entgelt zurückzuführen ist, ist die Pauschalsteuer daher nicht auf das Entgelt zurückzuführen, unabhängig davon, ob sie vom Dienstgeber zu tragen ist oder an den Dienstnehmer weitergegeben wird.

Der Pauschalsteuersatz ist auch dann nicht im Entgelt enthalten, wenn das Steuergesetz eine Höchstgrenze für die Bemessungsgrundlage des pauschalen steuerpflichtigen Beitrags zur Direktversicherung festlegt und diese Höchstgrenze allein durch die Versicherungsprämie ohne die Pauschalsteuer ausgenutzt wird. Der Pauschalsteuersatz wird für alle Pauschalstraftaten im Falle der Überweisung an den Mitarbeiter nur aus dem gezahlten Lohn errechnet, d.h. die abgeführte Pauschalsteuer gilt nicht als Lohn (vgl. dazu 1996 127 Absatz 8 der §§ 2 bis 5 - 40 Absatz 2 StG -; 128 Absatz 3 des § 5 - 40a StG -; 129 Absatz 2 des § 2 des § 40b StG; für das Jahr 1988 95 Absatz 1 des § 4 und 96 Absatz 2 des 2 Satzes 2).

Bei der Kapitalbesteuerung nach 40b StG heißt das, dass bei Erschöpfung des maximalen Beitrags zur Direktversicherung nach § 38 StG eine zusätzliche Steuerbefreiung in gleicher Höhe wie der jeweilige Pauschalsteuersatz erfolgt. Als juristisch fragwürdig gilt in jedem Fall die im Gesetz über die Veranlagung der Pauschalsteuer für den Fall, dass diese an den Mitarbeiter weitergegeben wird (vgl. 40 Absatz 2 des Gesetzes über die Steuerveranlagung für die Veranlagung des Arbeitnehmers, Abschnitt 40 Absatz 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung für den Steuerpflichtigen Kirchhof, Abschnitt 4, Abschnitt 40a des Gesetzes zum Einkommensteuergesetz, Abschnitt 40a des Gesetzes über die Steuerveranlagung und Abschnitt 40b des Gesetzes für den Steuerpflichtigen, Abschnitt 40b des Gesetzes über die Steuerveranlagung, Abschnitt 4 und Abschnitt 40b des Gesetzes über die Steuerveranlagung).

Allerdings hält der Bundesrat nichts gegen die im Gesetz vorgesehene Interpretation des LStG für die Steuerbehörden. Für 40b EWStG gilt die Gleichstellung der ökonomischen Vergünstigungen für Beschäftigte, wenn die Pauschalsteuer auch ökonomisch vom Dienstgeber oder vom Dienstnehmer durch Übertragung zu tragen ist.

Der Mitarbeiter hat in beiden FÃ?llen den Vorzug, dass ein Höchstbetrag bis zur Höhe des nach  40b Abs. 2 EstG zulÃ?ssigen Beitrags zur Direktversicherung und der darauf auf ihn entfallende Pauschalsteuer nicht nach  38 EStG zu versteuern ist (siehe auch BSG StZr 5870  2 Nr. 47 zur Aussagekraft des Streiksteuergesetzes fÃ?r steuerliche Vorfragen).

Der GS ist ferner der Auffassung, dass ein der Pauschalsteuer entsprechender und an den Adressaten von 3) abgeführter Steuerbetrag auch deshalb unrichtig ist, weil die Weitergabe der Pauschalsteuer wegen eines Verstosses gegen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen irrelevant war und der Adressat von 3) daher im Juli 1988 einen zusätzlichen Zahlungsanspruch auf diesen Steuerbetrag hatte.

Der Übergang der Pauschalsteuer auf den Mitarbeiter ist beschäftigungsrechtlich erlaubt und verletzt nicht die in 4 Abs. 1 und 3 des Kollektivvertragsgesetzes (vgl. BAG NJW 1988, 1165 und AP Nr. 1 bis 40a EStG) festgelegten Zwangswirkungen.

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