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Direktversicherung Auszahlung
Auszahlung der DirektversicherungDie Klägerin forderte im Juni 2013 die Zahlung der versicherten Summe am Ende des Jahres von der Angeklagten wegen jahrelanger Erkrankung und einer daraus folgenden Wirtschaftsnotstand. Im gleichen Brief stimmte der Arbeitgeber zunächst der Entlassung zu. Nach dem plötzlichen Einspruch des Arbeitgebers gegen die Beendigung im Okt. 2013 informierte die Angeklagte sie und die Klägerin, dass die Versicherungspolice nun fortgesetzt wird.
Zur Jahreswende 2013/2014 hat der Arbeitgeber den Versicherungsvertrag nochmals gekündigt. Das Arbeitsgericht Lübeck verurteilte sie im Jänner 2014 endgültig zur Auflösung des Lebensversicherungsvertrags auf Verlangen der Klägerin. Kurze Zeit später beendete der Antragsteller sein Anstellungsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist. Als der Arbeitgeber die Angeklagte über die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses informierte, weigerte sie sich, den Rückkaufswert zu zahlen.
Die Rückkaufsklage wurde vom OLG abgewiesen, das OLG hat ihr stattgegeben. Der BGH hat zunächst bestätigt, dass 2 Abs. 2 Satz 5 BetaVG die Auszahlung des Rückkaufswertes aufgrund der Beendigung der Direktversicherung nicht ausschließt. Der Rückkaufswert ist ausgeschlossen, wenn die Austrittserklärung erst dann beim Versicherungsunternehmen eingeht, wenn der versicherte Arbeitnehmer das Anstellungsverhältnis verlassen hat.
Erhält dagegen der Versicherungsgeber die vom Auftraggeber als Versicherter während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ausgesprochene Beendigung, steht der Gewährung einer nachträglichen Zahlung des Rückkaufwertes auch an den seither ausscheidenden Mitarbeiter prinzipiell nicht im Weg. Jedoch ist der Anwartschaftsanspruch des Antragstellers - in diesem Fall der Rückkaufswert - ausgenommen, wenn er auf einer nach 3 Abs. 1 BetrAVG nicht zulässigen Vergleichsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Auftraggeber beruht.
Demzufolge ist der Versicherungsgeber nicht zur Zahlung des Rückkaufswertes gezwungen, wenn die Geltendmachung der Leistungen auf einer Entschädigungsvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer unter Verstoß gegen ein Verbot basiert. Weil nach Ansicht des BGH nicht ausreichend klar war, ob die Beendigung des Versicherungsvertrags auf einer nicht zulässigen Entschädigungsvereinbarung basierte, die auf dem faktischen und zeitlich begrenzten Bezug zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses basierte, hat er die Angelegenheit zur Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das ist etwas unüblich, da der Versicherungsgeber und nicht der Auftraggeber direkt auf Zahlung des Rückkaufswerts geklagt wird. Infolgedessen wird das Gerichtsverfahren zivilrechtlich durchgeführt, wobei die zu untersuchende Entscheidungs- und Vorgangsfrage arbeitsrechtlichen Charakter hat, ob die Einigung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wegen der Kündigungsnähe des Beschäftigungsverhältnisses eine Verletzung des 3 Abs. 1 BetrAVG ist.
Die Entscheidung macht deutlich, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter auch für den Versicherungsgeber wichtig ist. Wenn eine Direktversicherung beendet wird, kann dies zunächst nur der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer tun. Ausdrücke wie " Kündigungsgenehmigung ", " Kündigungsgenehmigung " oder vergleichbare Äußerungen des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmende seinem Zahlungsantrag beilegt, können jedoch als Erklärung der Beendigung durch den Arbeitgeber ausgelegt werden.
Weil der Versicherungsgeber in der Regel nicht abschätzen kann, ob eine faktische oder vorübergehende Annäherung an die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses besteht, kann es notwendig sein, den Auftraggeber zu fragen, ob eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses vorzusehen ist. Es sollte dann keine Zahlung geleistet werden.