Schiffsfonds galten lange Zeit als Geheimtipp unter Anlegern, die steuerliche Freibeträge bei den …
Direktversicherung Versteuern
Erstversicherung Steuern5 S. 2 i.V.m. 22 Nr. 5 S. 2 zur Folge, die sich aus den aufgelaufenen und nicht bilanzierenden Zinsbeträgen ergibt.
20 Abs.1 Nr. 6 UStG ( "a. F.")" Die Ermittlung der kalkulatorischen und nicht kalkulatorischen Verzinsung ist aufgrund der hier gemachten Ausführungen nicht möglich.
Lebensversicherungen und Steuern: Wegweiser für den Versicherungsvertrieb .... - Berhard Pohl, Anja Schneider
Der Steuerberater, Dipl.-Betriebswirt (FH), is head of the tax department of allianzversicherungs-AG, Stuttgart. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte ist die Unterstützung und Weiterentwicklung der steuerrechtlichen Rahmenbedingung für die Altersvorsorge. Rechtsanwältin, Anja Schneider Tax Consultant, Dipl.-Betriebswirt (FH), works in the tax department of a Allianz Lebensversicherungs-AG, Stuttgart. Einer ihrer Tätigkeitsschwerpunkte ist die steuerliche Betreuung von Lebensversicherungen, vor allem von Altersvorsorge- und Grundversorgungsverträgen.
Investment und Steuern 2010: So verhindern Sie Ihre eigene finanzielle Krise - Karl H. Lindmayer
Die Autoren von Karl H. Lindmayer und sein Team bieten die üblichen kompetenten und umfassenden Informationen zu allen Anlageformen und deren Steuermerkmalen, von der Aktie über Pensionen und Fonds bis hin zu Versicherung, Immobilie, Optionen und Termingeschäften. Dieses Angebot wird um die immer wichtiger werdenden Neuerungen im Bereich der Anlageinstrumente erweitert: vor allem alle Arten von so genannten alternativen Anlagen, vor allem Private Equity, Hedge Funds und Investmentzertifikate, aber auch - für Immobilienkunden - Reit.
Achtung bei der Einzahlung in eine Direktversicherung
Die Löhne können auch Aufwendungen umfassen, die ein Unternehmer für die so genannten zukünftigen Sicherheitsleistungen seiner Mitarbeiter bezahlt. Wie hoch die Löhne für zukünftige Sicherheitsleistungen sind, bei denen der Dienstgeber einem Dritten (Versicherer) zahlt, ist davon abhängig, ob das Verfahren aus wirtschaftlicher Sicht so ist, als hätte der Dienstgeber dem Dienstnehmer Mittel zur Sicherung seiner Zukunft zur Verfugung gestellt und der Dienstnehmer hat sie ausgenutzt.
Dies ist anzunehmen, wenn der Mitarbeiter einen unwiderruflichen gesetzlichen Anspruch auf die Leistungen gegenüber der Vorsorgeeinrichtung hat, an die der Dienstgeber die Beitragszahlungen entrichtet hat. Dieses Prinzip umfasst z.B. bei der Direktversicherung, bei der der Dienstgeber zur Einbehaltung der Rentenbeiträge des Dienstnehmers und deren Zahlung an den Versicherungsgeber als Teil des Gehalts verpflichtet ist.
Um die betriebliche Altersversorgung zu fördern, ist jedoch eine Steuerbefreiung für dieses Gehalt vorgesehen, sofern die vom Dienstgeber gezahlten Beträge 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage für die allgemeine Altersversorgung plus eine zusätzliche jährliche Befreiung von 1.800 Euro für Pensionszusagen des Dienstgebers nach dem Stichtag der Pensionierung (sog. Neuzusagen) nicht überschreiten.
Das Bundesfinanzhof hat sich in einer jüngeren Rechtsprechung dazu geäußert, wann Beitragszahlungen an eine Direktversicherung als Lohn gezahlt und ggf. versteuert werden sollen. Die Beurteilung stützte sich auf folgende Tatsachen: Die AG hat für ihren festangestellten Gesellschafter und Geschäftsführer eine Betriebsrentenversicherung mit der L-AG als Direktversicherung abgeschlossen, die auf einer aufgeschobenen Vergütungsregelung beruht.
Der Beginn der Versicherung war der 01.12.2010. Das Steueramt sah hier einen Zustrom der beiden Beiträge in 2011 mit dem geschäftsführenden Gesellschafter und nahm das Gehalt in Hoehe von 8.800 ? an. Anschließend wendete sie den Steuerfreibetrag von 4.400 an, so dass er bei einem zu versteuernden Lohn für 2011 in gleicher Größenordnung blieb.
Das Steueramt hat die Gesellschaft für die entsprechenden Lohnsteuern in Anspruch genommen. 2. Wie der Bundesfinanzhof nun zu Recht entschieden hat: Hinsichtlich des Zeitpunktes der Entgelterhebung ist vom Gesetzgeber festgelegt, dass die laufenden Löhne in dem Jahr, in dem die Lohnzahlungsfrist abläuft, als zugeflossen gelten. Löhne, die nicht als laufendes Entgelt (sonstiges Entgelt) ausgezahlt werden, werden in dem Jahr ausgezahlt, in dem der Mitarbeiter sie erhält.
Regelmäßige Löhne sind nur solche, die der Mitarbeiter regelmässig erhält. Das betrifft vor allem Leistungen wie Direktversicherungsbeiträge, die nur einmal pro Jahr - auch wenn sie sich in aufeinander folgenden Jahren wiederholt - ausgezahlt werden, und dies betrifft auch aufgeschobene Vergütungsbeiträge. Als Tag des Eingangs der Direktversicherungsbeiträge wird der Tag bezeichnet, an dem der Anspruch des Direktors erfüllt ist.
Ausschlaggebend ist dabei nicht der Abfluss des Versicherungsbeitrages bei der Gesellschaft, sondern der Zufluss des Gehalts an den Geschäftsführenden Gesellschafter. Die L-AG als Gläubiger der Versicherungsprämie erhielt erst bei der Entlastung im Jänner 2011 den eingezogenen Geldbetrag vom Bankkonto der Gesellschaft, nicht aber bei Einzugsermächtigung.
Infolgedessen erhielt der geschäftsführende Gesellschafter im Jahr 2011 einen Gesamtbetrag in doppelter Höhe des Beitrages der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Direktversicherung als steuerpflichtiges Gehalt. Jedoch sind die Einlagen der Gesellschaft nur in Hoehe der Einlage steuerbefreit. Übersteigt das Gehalt diesen Freibetrag, d.h. in Form eines Jahresbeitrages, ist es einzeln zu versteuern.
Der Beschluss des BFH präzisiert weiter die Prinzipien für die Besteuerung von Selbstbeteiligungen. Ausschlaggebend ist, wann die Beitragszahlungen erfolgen und nicht, wann sie von der Versicherungsgesellschaft einziehbar sind. Insbesondere zum Ende des Jahres wollen viele Mitarbeiter den gesamten Jahresbeitrag steuerfrei nutzen und mit ihrem Dienstgeber eine entsprechend aufgeschobene Vergütung vereinbaren. 3.