Schiffsfonds galten lange Zeit als Geheimtipp unter Anlegern, die steuerliche Freibeträge bei den …
Direktversicherung Steuerfreibetrag
Steuerfreibetrag DirektversicherungDiese werden wie Löhne behandelt, aber durch die Abzüge des Rentenzuschlags und eines Zusatzbetrags zu einem Vorzugssatz versteuert.
Beamtenrenten sind Leistungen des Öffentlichen Dienstes aus einem vorherigen Beschäftigungsverhältnis und immer Rentenleistungen. Dazu gehören Leistungen als Altersrente, Witwen- oder Waisenrente, Unterhaltszahlungen oder ähnliche Leistungen nach dem Beamtenrecht oder entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen oder nach den Prinzipien des Beamtenrechts. Betriebliche Altersversorgung und betriebliche Altersversorgung sind Leistungen aus einem persönlichen Beschäftigungsverhältnis, die in der Regel nach Vollendung des Rentenalters (oder auch aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, Invalidität oder als Hinterbliebenenleistung) ausgezahlt werden.
Bei diesen Vergünstigungen handelt es sich im Prinzip auch um Rentenleistungen (allerdings nur, wenn der Steuerpflichtige über ein Alter von 64 Jahren oder, als Schwerbehinderter, über ein Alter von 50 Jahren verfügt). Die betriebliche Altersversorgung umfasst auch Zuwendungen aus einer Pensionskasse des Vorgängers. Im Prinzip bewilligt das Steueramt einen Steuerfreibetrag und einen Aufschlag.
Der Betrag der Pensionszulage und der Zulage zur Pensionszulage ist abhängig vom Jahr des Pensionsbeginns. Wenn Sie im Jahr 2005 oder früher erstmalig eine betriebliche Rente oder Rente erhalten haben, beläuft sich die Rentenbefreiung auf 40 vom Hundert Ihrer Rentenleistungen (maximal EUR 3.000) und den Aufschlag EUR 900 pro Jahr. Allerdings werden die Zulage und der Aufschlag für jedes Ruhestandsjahr ab 2006 abgezogen.
Hinweis: Der berechnete Rentenzuschlag in Prozenten und der Aufschlag auf den Rentenzuschlag gilt für die ganze Dauer der Rentenzahlung. Erfolgt die Auszahlung nur für einen Teil des Kalenderjahrs, werden der Rentenzuschuss und der Zuschuss zum Rentenzuschuss zunächst mit einem jährlichen Betrag ermittelt und dann pro rata temporis mitberücksichtigt. Beispiel: Ein Ehegatte ist seit 2010 im Rentenalter (erste Rentenzahlung im Juli 2010: 730 Euro).
Darüber hinaus wird seit 2010 eine Alterspension in Höhe von EUR 1.000 pro Jahr aus der staatlichen Altersversorgung ausbezahlt. Das Altersruhegeld aus der gesetzlich vorgeschriebenen Pensionsversicherung ist kein Abfluss aus der bisherigen Beschäftigung und gehört daher nicht in die Gruppe der Rentenzahlungen (sondern ist sonstiges Einkommen, vgl. auch den Rentenbeitrag).
Die Pensionszulage liegt bei 32, bei 8.760 Euro (12 730 Euro) = 2.803 Euro pro Jahr, maximal jedoch bei 2.400 Euro. Darüber hinaus ist ein Aufschlag von 720 Euro vom Rentenzuschlag abzusetzen. Erhält der Steuerpflichtige neben den Rentenleistungen noch Einkünfte aus einem laufenden Arbeitsverhältnis, können die Arbeitnehmerpauschale (1.000 EUR) und die Werbungskostenpauschale (102 EUR) in Abzug gebracht werden, wenn keine tatsächlichen Mehrkosten anfallen.
Erhalten beide Ehegatten Pensionsleistungen, haben sie Anspruch auf den Pensionszuschuss und die Arbeitnehmer- bzw. Werbungskostenpauschale separat. Diese können jedoch nur bis zur Summe des entsprechenden Gehalts oder der entsprechenden Rentenzahlungen des Ehegatten in Abzug gebracht werden; die Zulagen sind daher nicht auf den anderen Ehegatten überführbar und bewirken kein negatives Einkommen.