Für eine erfolgreiche Geldanlage ist es wichtig, die infrage kommenden Anlageprodukte zu verstehen …
Pauschal Versteuerte Direktversicherung Sozialversicherungsfrei
Abgeltungssteuer Direktversicherung SozialversicherungsfreiIm Folgenden wollen wir Sie über die wichtigsten Neuerungen in diesem Gebiet aufklären. Pauschalversteuerte Beiträge nach 40 b.F. sind gutgeschrieben.
4% der Jahresarbeitsentgeltgrenze (West) in der gesetzlich vorgeschriebenen Pensionsversicherung (maximal 3.120,00 ? pro Jahr) bleiben von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Pensionsfonds mit bisher unversteuerten und pauschalierten Beiträgen werden nicht mehr pauschal, sondern ab Jänner 2018 versteuert. Zudem ist es nicht mehr von rechtlicher Bedeutung, den Zeitpunkt der Pensionszusage bei der Pauschalbesteuerung oder der Steuer- und Abgabenfreiheit zu bestimmen.
Ausschlaggebend ist nur, dass bis zum 01.01.2018 zumindest ein Beitrag nach § 40 b StG a.F. pauschaliert wurde. Wurde eine berufliche Vorsorge ab dem 1. Jänner 2018 geschlossen, ist die Sparphase steuer- und sozialversicherungsfrei; nur die Ausschüttungsphase ist zu versteuern. Seit 2018 können Unternehmen staatliche Zuschüsse erhalten, wenn sie den Beschäftigten einen Zuschuß zur Betriebsrente mit einem Bruttogehalt von maximal 2.200,00? auszahlen.
Ziel ist es, die Entwicklung der beruflichen Vorsorge für Geringverdiener zu fördern. Maßgebend sind die Umstände zum jeweiligen Beitragszeitpunkt oder der aktuelle zu versteuernde Lohn. Bei staatlicher Unterstützung muss der Dienstgeber einen zusätzlichen Betrag von mind. 240,00 pro Jahr in die fondsfinanzierte Betriebsrente des Dienstnehmers einzahlen.
Sozialversicherungen; pauschal versteuerte Direktversicherungsbeiträge während der Elternzeit oder des Wehrdienstes
Gemäß 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ArEV dürfen pauschal zu versteuernde Erstversicherungsbeiträge nur dann vom Entgelt ausgeschlossen werden, wenn es sich bei den Abgaben und Vergünstigungen um Zusatzleistungen der Arbeitgeberin neben dem aktuellen Entgelt handelt. 2. In ihrer Diskussion vom 22./23. November 2000 (WzS 2001, 83) vertraten die Zentralverbände der sozialen Versicherungsträger die Ansicht, dass die vom Dienstgeber während des Elternurlaubs oder des Wehrdienstes gezahlten und noch pauschal besteuerten direkten Versicherungsbeiträge keinen Lohn im Sinne der sozialen Sicherheit darstellten, da sie ihrer Meinung nach in solchen Faellen gleichwohl "Zusatzleistungen" sind, die der Dienstgeber trotz des Verlustes des grundsaetzlichen Anspruchs auf Zahlung erbringt.