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Publizitätspflicht
VeröffentlichungspflichtAkademielexikon - Offenlegungspflicht (Offenlegungspflicht)
Im Gegensatz zu Einzelfirmen und Personenhandelsgesellschaften sind Unternehmen rechtlich dazu angehalten, ihren Jahresabschluß und Geschäftsbericht nach Abschlussprüfung durch einen Abschlußprüfer (z.B. Wirtschaftsprüfer) öffentlich bekannt zu machen. Die Auskunfts- und Prüfungspflichten sind ebenfalls im Gesetz festgelegt (§§ 316, 325 ff. HGB) und hängen von der Größe des Unternehmens ab. - Revision und Revisionsbericht (Aktionär oder Aufsichtsrat), Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung, Publikation im Bundsanzeiger.
- Kürzester Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung - ohne Umsatzzahlen, Erläuterungen und Lagebericht), - Prüfungs- und Prüfungsbericht, - ggf. Aufsichtsratsbericht, Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung, Stichtag. - Geringfügiges Unternehmen - Kurzfassung der Jahresbilanz, Erläuterungen, ohne Gewinn- und Verlustrechnung, - keine Revisionspflicht, die das Ergebnis angibt, Monat nach dem Stichtag.
Veröffentlichungspflicht - Wirtschaftswörterbuch
Die Angabepflicht ist die Informationspflicht über das Untenehmen, z.B. den Jahresabschluß und damit verbundene Angaben, aus Interessen der Öffentlichkeit, des Schutzes der Gläubiger oder des Aktionärs, etc. Für börsennotierte Gesellschaften, in erster Linie Kapitalgesellschaften, ist es die rechtliche Aufgabe, ihre Jahresabschlüsse und gegebenenfalls Quartalsberichte zu publizieren.
Rechtliche Grundlage sind vor allem das HGB und das Öffentlichkeitsgesetz, aber auch die Zulassungsbedingungen für den börslichen Handel und, im Hinblick auf Ad-hoc-Mitteilungen, das WpHG. Der Zweck der Öffentlichkeitsarbeit ist die Information der Bevölkerung durch die Publikation des Geschäftsberichts und die Erstellung des Geschäftsberichts. Die Publizitätspflicht hat drei Gründe.
Zum einen sind nach dem Bankengesetz und den Versicherungsunternehmen nach dem Gesetz über die Versicherungsaufsicht die Institute zur Veröffentlichung ihrer Tätigkeit angehalten. Zum anderen sind Unternehmen und Gruppen aufgrund ihrer rechtlichen Form und Grösse zur Veröffentlichung ihrer Abschlüsse nach dem Rechnungslegungsrichtliniengesetz angehalten. Zum Dritten sind große Unternehmen nach dem Öffentlichkeitsgesetz zur Veröffentlichung von Informationen gezwungen. Großunternehmen sind Unternehmen, für die zwei der drei nachfolgenden Charakteristika gelten: Zum einen ist die Bilanz höher als 65 Mio. E.
Der Umsatz übersteigt 130 Mio. EUR. mehr als fünftausend Mitarbeiter. Wenn zwei dieser Eigenschaften zutreffen, dann ist nach § 4 Abs. 4 des Offenlegungsgesetzes in der Novelle durch Art. 25 des Bilanzrichtliniengesetzes ein Unternehmen in der Rechtsform: erstens eine Personengesellschaft (KG, oHG) oder ein Einzelunternehmen, zweitens ein Verein, dessen Gegenstand auf ein wirtschaftliches Unternehmen zielt. 4.
Eine Kapitalgesellschaft, die nach § 1 HGB Unternehmer ist, ist zur Veröffentlichung verpflichtet, d.h. dass diese großen Unternehmen einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zur prüferischen Durchsicht und Veröffentlichung vor dem Firmenbuchgericht aufzustellen haben.