Für eine erfolgreiche Geldanlage ist es wichtig, die infrage kommenden Anlageprodukte zu verstehen …
Devisenhandel Steuer
WechselkurssteuerForex Trading Tax 2018 " Steuerliche Vorteile aus dem Devisenhandel
Vor allem Neueinsteiger sind über die Besteuerung ihrer Erträge als Währungshändler aus dem Devisenhandel verunsichert. Zunächst einmal muss die Fragestellung nicht zwangsläufig gestellt werden, weil es eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, um abzuwägen, ob überhaupt eine Steuer auf Forex-Gewinne zu entrichten ist. Einfach, weil Sie nicht den gleichen Gewinn machen werden, aber Sie werden zuerst einen Verlust machen.
Devisenhändler sollten sich jedoch so frühzeitig wie möglich darüber unterrichten, ob eine Devisensteuer anfällt. Devisengewinne deutlich steuerbar! Der Devisenhandel ist aus Anlegersicht wie bei allen Anlegern ein sogenanntes Verkaufsgeschäft. Das bedeutet seinerseits, dass die im Devisenhandel erzielten Erträge der Steuerzahler in Deutschland auf normale Weise besteuert werden müssen.
Im Inland unterliegt jeder Ertrag aus dem Devisenhandel der Steuer. Wie bei allen Beteiligungserträgen in der sogenannten Abgeltungsteuer beläuft sich die Forex-Steuer auf 25% des erzielten Gewinnes. Anhand eines Beispiels kann veranschaulicht werden, um welche Ebene es sich handelt: Die Forex-Händler haben einen Profit von 500 EUR erzielt.
Bezahlt der Gewerbetreibende die Kurtaxe, sind weitere 8% fällig, die Rechnung lautet also: 0,08**125 =10EUR. Der Gesamtbetrag der Steuer auf einen Jahresüberschuss von 500 EUR beträgt 141,88 EUR. Der Steuersatz für den Devisenhandel errechnet sich aus der Abgeltungsteuer, dem solidarischen Zuschlag und ggf. der Kirchliche Steuer.
Wenn Sie sich noch nicht viel über die Steuer geäußert haben, haben Sie vielleicht noch nicht von der endgültigen Quellensteuer erfahren. Es ist daher ein großer Pluspunkt im Devisenhandel, mindestens annähernd zu wissen, was die endgültige Quellensteuer ist. Auf Devisengewinne hat der Gesetzgeber keine Sondersteuer. Es kann daher sein, dass die Erträge der bekannt gewordenen Einkommensteuer oder auch der pauschalen Quellensteuer unterworfen sind.
Seit 2009 besteht die Abgeltungsteuer, die für alle Beteiligungserträge verwendet wird. Um die Besteuerung von Beteiligungserträgen zu vereinfachen, wurde die endgültige Quellensteuer geschaffen. Bisher gab es für die unterschiedlichen Beteiligungserträge verschiedene Sätze. Der pauschale Quellensteuersatz wird auf alle Beteiligungserträge angewendet und beläuft sich auf 25 Prozent.
Es kann auch als Devisenhandelssteuer verwendet werden, so dass Erträge aus dem Devisenhandel pauschaliert werden. Es ist auch von Interesse, einen Einblick in die Steuer im Devisenhandel zu erhalten, da die Abgeltungsteuer hier nicht immer unmittelbar und automatisiert gilt. Der Devisenhandel ist ein echter Gewinn. Falls der Händler einen Lieferanspruch gegen seinen Makler für die Devise hat, müssen die Erträge aus dem Devisenhandel steuerpflichtig sein.
Der Nettoertrag, von dem die Finanzaufwendungen in Abzug gebracht werden können, wird in der Einkommensteuererklärung ausgewiesen. Dabei gilt der Personensteuersatz. Haben der Makler und der Händler jedoch einen Kontrakt mit einem so genannten Barausgleich, dann ist das anders. Das bedeutet, dass der Gewinn im Devisenhandel unmittelbar abrechenbar ist. Der Händler ist in diesem Falle nicht Eigentümer einer ausländischen Währung, sondern hat das Recht auf eine so genannte Teilnahme, die über eine Vergleichszahlung zustandekommt.
Ist dies der Fall, unterliegen die Erträge der Quellensteuer. Hat der Forex-Trader einen Einkommensteuersatz von weniger als 25%, kann er auch die Erträge in der Einkommensteuererklärung angeben und hier einsparen. Für die Abgeltungsteuer gilt ebenfalls die Jahresbefreiung. Der Makler muss dazu einen Befreiungsauftrag ausführen.
Wichtiger Hinweis: Um die rechtlichen Grundlagen des Handelns zu erfahren, kann der Händler lediglich einen Einblick in die Bedingungen des Maklers nehmen. Anmerkung: Wenn Sie mit Ihren Futures-Geschäften Verlusten schreiben, können Sie diese auch steuerrechtlich mit Ihren Beteiligungserträgen ausgleichen. Insbesondere im Devisenhandel muss die Quellensteuer nicht immer unmittelbar erhoben werden. Beispielsweise können Fremdwährungen auch mit dem individuellen Satz besteuert werden.
Dabei kann es hilfreich sein, sich von einem Berater beraten zu lassen. Zahlreiche Makler haben ihren Sitz im Auslande. Maßgeblich ist jedoch der Wohnort des Steuerpflichtigen. Die deutschen Börsenmakler nehmen für die Gewerbetreibenden (wie z. B. Kreditinstitute und vergleichbare Institutionen) die Steuer auf Devisengewinne ab und behalten den Aktienanteil selbst bei.
Wenn Sie sich für einen Makler entscheiden, sollten Sie auch herausfinden, wo er seinen Standort hat. Ist der Makler keine mit dem Finanzamt verbundene Zahlstelle, wird die Steuer nicht ausbezahlt. Makler, die ihren Firmensitz nicht in Deutschland haben, sind keine Zahlstellen. Eine explizite Offenlegung der Steuer wird auf der Trading-Plattform nicht vorgenommen.
Anmerkung: Das Versäumnis eines Devisenhändlers, seine Erträge zu verbergen oder bewusst zu verbergen, kann zu hohen Gebühren führen. Damit wird auch klar, ob ein Händler seine Erträge besteuert hat. Wenn dies nicht der Fall ist, wird dies als Steuerflucht betrachtet. Wenn Sie bei einem Makler mit Sitz in Deutschland registriert sind, müssen Sie sich in der Regel nicht um die Gewerbesteuer für Devisen sorgen.
Dabei wird die Abgeltungsteuer in der Regel unmittelbar abgeführt. Es kann aber auch von Vorteil sein, die Steuer selbst zu zahlen. Der Gewerbetreibende zahlt die Steuer in der Regel nur einmal im Jahr selbst. Wird die Steuer jedoch vom Makler selbst erhoben, werden die Steuerbeträge verrechnet und unmittelbar von den Gewinnen abgesetzt.
Wenn Sie sich für einen Makler im Land entscheiden, zahlen Sie Ihre Steuer selbst. Ist der Makler jedoch in Deutschland ansässig, werden die Steuerabzüge unmittelbar auf die Erträge vorgenommen und der Händler muss sich darüber keine Gedanken machen. Bei Unklarheiten ist es immer ratsam, einen Sachverständigen (Steuerberater oder unmittelbar das entsprechende Finanzamt) zu konsultieren, um sicherzustellen, dass die Steuer auf Devisengewinne korrekt und reibungslos gezahlt wird.
Die Pauschale kann mit dem Preis verrechnet werden. Dies kann für den Händler viele Vorzüge haben. Erzielt ein einzelner Händler im Devisenhandel innerhalb eines Jahrs 800 EUR Umsatz, müssen diese tatsächlich besteuert werden. Wenn die Pauschale jetzt in Abzug gebracht wird, verbleibt kein Profit, es besteht keine Notwendigkeit, Steuer zu bezahlen.
Händler, die nicht innerhalb eines Jahrs zu hohe Profite erzielen, können so unmittelbar auf die Besteuerung der Profite verzichten. Die Pauschale von 801 EUR wird Einzelpersonen zur Verfuegung stehen. Der Gewinn wird dann bei einer Steuerveranlagung um diesen Wert vermindert.
Betrachtet man die Devisenhandelssteuer, wird deutlich: Sie ist nicht ganz so leicht, wie es auf den ersten Blick erscheint. Vor allem die Erträge aus dem Devisenhandel sind eine große steuerliche Belastung. Liegt der Gewinn jedoch unter dem Pauschalpreis, kann der Händler ihn in voller Höhe einbehalten.
Insbesondere Händler, die jedes Jahr im Devisenhandel einen hohen Gewinn erzielen, sollten sich von einem Fachmann für Devisenhandelssteuer beraten lassen und sich an einen Finanzberater wenden, um Probleme mit dem Steueramt zu vermeiden.