Wenn von sicheren Geldanlagen die Rede ist, werden neben Festgeld und Tagesgeld auch immer …
Geschlossene Fonds Kagb
Abgeschlossene Fonds KagbIst der geschlossene Fonds unter der KAGB als Asset-Management-Partnerschaft weiterbestehen?
Die Geschlossenen Fonds wurden vor der Inkraftsetzung des Investmentgesetzes ("KAGB") aus verschiedenen Gesichtspunkten als Asset-Management-Partnerschaften, in der Regel in Form der GmbH & Co. Handelt es sich bei einem Fonds um eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, so ist nicht der Fonds selbst steuerpflichtig, sondern die dahinter liegenden Limited Partner (= Investoren). Ein Unternehmen muss nach dem Recht wirtschaftlich aktiv sein, wenn der phG (Komplementär) ausschliesslich eine Körperschaft oder juristische Personen ist, die nicht auch Anteilseigner der Kommanditgesellschaft ist (sog. Commercial Fiction).
Kommanditgesellschaft ist prinzipiell zunächst kommerzieller Natur, da eine Kommanditgesellschaft (GmbH) stets persönlich haftende Gesellschafterin ist und somit berechtigt, die Firma nach ihrem Rechtsmodell zu führen. Kommanditaktionärin eine juristische Personen, die auch Kommanditistin der Firma war. Auch nach dem KAGB- und AIFM-Steueranpassungsgesetz hat sich an den oben genannten Steuergrundsätzen für die Entstempelung nichts verändert, sondern vielmehr an der aktienrechtlichen Gestaltung oder Aufgabenteilung innerhalb eines abgeschlossenen Fonds: Nach dem KAGB müssen geschlossene Fonds als so genannte InvestmentKG (Investment-KG) gegründet werden.
Obwohl die InvestmentkG eine normale Aktiengesellschaft im Sinn des HGB ist, unterliegt sie nun besonderen regulatorischen Anforderungen: Die Investmentgesellschaft wird nicht (mehr nur) von ihren Geschäftsführern, sondern von einer Kapitalanlagegesellschaft ("KVG") geführt. Das KVG ist gemäß KAGB für das Fondsmanagement, vor allem für das Risiko- und Portfoliomanagement der Fondsgesellschaft, vollumfänglich selbstverantwortlich.
Kommanditgesellschaft in Gestalt der InvestmentKG kann nach wie vor als Vermögensverwaltungsgesellschaft strukturiert werden. Diese Ansicht wird dadurch gerechtfertigt, dass das Management selbst keine wesentlichen Funktionen mehr ausübt. Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass gemäß KAGB die statutarischen Pflichten der Organe der Investment-KG beim Fonds - und damit beim Management - bleiben.
Darüber hinaus entscheidet und vergibt das Management das KVG, so dass das Management der Fondsgesellschaft aus diesem Grunde bereits Einfluss darauf nehmen kann.