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Kapitalrücklage
EinlagenrücklageWofür und wie wird bilanziert?
Die Kapitalrücklage ist ein Kapitalbetrag, der zurückgestellt wird. Dies sind in der Regel Ergebnisse, die dem Kapital zugerechnet werden. Hier weichen die Reserven von den nicht dem bilanziellen Ergebnis zugeordneten Bestimmungen ab. Bei der Kapitalrücklage geht es um eine rein vorsorgliche Maßnahme: Sie soll bestimmte Gefahren zusätzlich adressieren. Die Hauptrisiken sind Ausfälle.
Nach § 152 Abs. 2, 3 Aktiengesetz müssen Kapitalgesellschaften die Wertentwicklung ihrer Reserven in der Konzernbilanz oder im Konzernanhang offenlegen. Weil diese Bestimmung für alle Reserven zutrifft, sollte eine sogenannte Reservekarte beibehalten werden: Die Reserven werden in der Regel in Form einer Tabelle dargestellt: Bei der Bilanzierung ist es zweckmäßig, neben den laufenden Beträgen auch den Vorjahresbetrag, den Jahresüberschuss oder den Bilanzverlust zu berücksichtigen.
Die Kapitalrücklage ist Teil der so genannten Open Reserves. Zuerst das Aktienkapital, dann die Kapitalreserven, danach die Gewinnrücklagen und deren Subtypen. Alle Übertragungen und Entnahmen von Kapitalreserven müssen in der Bilanz ausgewiesen werden. Der Ausweis der Kapitalrücklage erfolgt in drei verschiedenen Formen.
Zunächst müssen die aus der Ausgabe von Fondsanteilen resultierenden Prämienbeträge aufzuführen sein. Bei der Kapitalrücklage wurden einige Formulierungen erwähnt, die nicht unmittelbar eindeutig oder plausibel sind. Dies ist der den Nennbetrag übersteigende Anteil bei der Ausgabe neuer Anteile im Zuge einer Kapitalmaßnahme.
Der Ausgabepreis wird in diesem Falle in der Regel über dem Nominalwert festgesetzt - so entsteht die Prämie. In der Bestandsverrechnung wird nun ein gleich großer Betrag in der Bilanz als Kapitalrücklage gebucht. Hieraus folgt aber auch, dass keine Kapitalrücklage entsteht, wenn die Anteile in Ausnahmefällen zum Nennbetrag ausgegeben werden.
Übrigens ist die Ausgabe von unter ihrem Nennbetrag liegenden Stückaktien nach § 9 AktG untersagt. Der Overpart-Ausstoß, d.h. die Emissionen bei einem über dem Nominalwert liegenden Betrag, ist zulässig, d.h. zulässig. Ist kein Nominalwert verfügbar, wird der berechnete Betrag zur Ermittlung der Prämie verwendet. Die Kapitalrücklage ist zusammen mit den Gewinnreserven Bestandteil der statutarischen Rücklagen.
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass 5 Prozent des Bilanzgewinns in die Gewinnrücklage einzustellen sind, bis diese zusammen mit der Kapitalrücklage den Betrag von 10 Prozent des Grundkapitals erreicht hat. Die Kapitalrücklage wird übrigens auch oft als Fremdfinanzierung bezeichnet. Eine Rücklagendotierung an eine externe Gesellschaft ist nur über die Kapitalrücklage möglich.
Bei der Bilanzbetrachtung wird insbesondere die Passivseite der Konzernbilanz unter die Lupe genommen. 2. Häufig stellt sich dabei die Frage: Werden alle erkennbaren Gefahren in der Konzernbilanz adäquat abgebildet? Bei zu hohen Reserven oder Vorsorgen - nach dem Erwerb eines Unternehmens - ist es in der Regel möglich, dem erworbenen Betrieb Geld zu entziehen.
Umgekehrt muss der neue Inhaber des Unternehmens, wenn das Risiko unterschätzt wurde, zusätzliches Eigenkapital zuführen. Vor allem der zweite Sachverhalt wird von den Anlegern nach Kräften gemieden und bereits im Rahmen einer Due Diligence sorgfältig geprüft. Beides wird in der Regel im Rahmen einer finanziellen Due Diligence näher untersucht und von einem Notar in einem Data Room nachvollzogen.