Wenn von sicheren Geldanlagen die Rede ist, werden neben Festgeld und Tagesgeld auch immer …
Kagb Geschlossene Immobilienfonds
Geschlossene Immobilienfonds KagbWird der geschlossene Fond zurückkommen?
Es ist seit einiger Zeit bekannt, dass gewisse Themen nicht unter das Kapitalanlagegesetz (KAGB), sondern unter das weniger einschränkende Investmentgesetz (VermAnlG) fällt. In jüngster Zeit konvergieren jedoch einige der Finanzsituationen zunehmend mit den ehemaligen offenen Investmentfonds, die bei der KAGB sogar als historisch erachtet wurden. Es handelt sich dabei nicht mehr nur um operativ tätige KG-Beteiligungen, die seit dem Herbst 2013 vor allem im Bereich der regenerativen Energie geboten werden und gegenüber den bisher abgeschlossenen Investmentfonds nahezu konstant geblieben sind.
Inzwischen werden auch andere Begriffe aus früheren Jahren ohne wesentliche Einschränkung im Gewand des VerminG geboten. Beispielsweise hat der Münchener Sekundärmarktspezialist Ásuco im vergangenen Herbst mit dem Sekundärmarktzins 01-2016 eine nachrangig verzinsliche Namensanleihe mit einem zweistufig veränderlichen Jahreszins von bis zu zehn Prozentpunkten begeben. Die KAGB wollte das knappe Korpus nicht investieren, vermeidet aber weitestgehend einen sonst mit solchen nachrangigen Konzepten - einschließlich nachrangiger Darlehen und Genussrechten - verbundenen Nachteil: die Begrenzung der Opportunitäten durch einen Festzinssatz (mehr als zehn Prozentpunkte p.a. sind bei Anlagen im Sekundärmarkt für Immobilienfonds sowieso kaum zu erwarten).
In der vergangenen Handelswoche wurde eine weitere Anleihe aufgelegt, die noch fondsähnlicher und ohne jegliche konzeptuelle Beschränkung der Möglichkeiten eines gewissen Zinssatzes ist: Der Fonds legt - wie in der Vergangenheit ein Umbrella-Fonds - als Blindpool in verschiedenen Ziel-Fonds aus fünf Anlageklassen an, unterliegt aber dem Investmentgesetz.
Investitionsgesetz
Das Investmentgesetzbuch (KAGB) ist seit dem 21. Juni 2013 die gesetzliche Basis für Manager von offenen und geschlossenen Vermögen. Die KAGB ersetzt das bisherige Anlagegesetz und ist das Resultat der Implementierung der europäischen Direktive über die Manager von alternativen Anlagefonds (AIFM-Richtlinie). Für Manager von offenen und geschlossenen Sondervermögen gilt die Anforderung der KAGB.
Dies bedeutet, dass Manager von offenen Immobilienfonds erstmals auch die seit längerem geltenden gesetzlichen Anforderungen einhalten müssen. Die KAGB unterschieden zwischen Anlagefonds, die so genannte "Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere " (OGAW) und solchen, die als "alternative Anlagefonds" (AIF) erachtet werden. Zahlreiche Aktien- und Obligationenfonds sind OGAW. Sämtliche geschlossene Anlagefonds sind als AIF klassifiziert.
Zu den AIF gehören auch offen gestaltete Anlagefonds, die nicht als OGAW eingestuft werden. Dabei handelt es sich vor allem um unbefristete Sondervermögen und unbefristete Immobilienfonds. OGAW- und AIF-Manager unterliegen unterschiedlichen Zulassungs- und Meldepflichten. Die ehemaligen Investmentgesellschaften (KAGs) wurden nach ihrem Wirksamwerden zu sogenannten Capital Management Companies (KVGs).