Für eine erfolgreiche Geldanlage ist es wichtig, die infrage kommenden Anlageprodukte zu verstehen …
Auszahlung Bav Sozialversicherung
Zahlung Bav SozialversicherungSV-Verpflichtung zur Begleichung eines geringen Rentenanspruchs bei der betrieblichen Altersversorgung
Nach § 3 Abs. 2 S. 1 BetrAVG ist der Dienstgeber ohne Einwilligung des Dienstnehmers bei Austritt aus dem Betrieb oder zu einem früheren Termin, wenn eine gewisse Obergrenze nicht unterschritten wird, zur Zahlung eines unverfallbaren Anspruchs auf eine Betriebsrente befugt. Der Mitarbeiter muss die Abgangsentschädigung prinzipiell besteuern.
Nur bei Verpflichtungen über eine Erstversicherung oder eine Vorsorgeeinrichtung mit Pauschalbesteuerung nach 40b EWStG in der zum 31. Dezember 2004 gültigen Version ist die Abgangsentschädigung unter gewissen Bedingungen umsatzsteuerfrei (siehe "Entschädigung einer Direktversicherung"). Bislang waren die Sozialversicherungsanstalten entgegen der in der Rechtssprechung verteidigten Ansicht, dass Abgangsentschädigungen für den Ausfall einer Betriebsrente und damit auch Abgangsentschädigungen für geringe Ansprüche prinzipiell als Einmalzahlung im Sinn von 14 Abs. 1 SGB IV anzusehen sind und somit eine Beitragsverpflichtung in allen Sozialversicherungszweigen besteht.
Nur im Falle zulässiger Abgangsentschädigungen nach dem BetrAVG aufgrund der Kündigung des Anstellungsverhältnisses war die Abgangsentschädigung keine Vergütung nach der bisherigen Meinung der Träger der Sozialversicherung. Diese Abgangsentschädigungen wurden jedoch von den Sozialversicherern als kranken- und pflegeversicherungspflichtige Leistungen im Sinn von 229 SGB V betrachtet, wenn der Mitarbeiter bereits das Alter von 59 Jahren erreicht hat.
Nach dem Protokoll der "Diskussion des Spitzenverbandes GKV, des Bundesverbandes der Rentenversicherungen und der Bundesanstalt für Arbeit über die gemeinsame Beitragserhebung" vom 20.04.2016 folgt nun die Zuständigkeit in der Sozialversicherungsfrage. Jüngst hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 24. März 2015 (Az. L 11 R 1130/14) festgestellt, dass die Abgangsentschädigung für eine betriebliche Altersvorsorge kein beitragspflichtiger Lohn im Sinn des 14 SGB IV ist und somit in der Renten- und Arbeitslosigkeitsversicherung keine Rechtsgrundlage für die Verwendung der Abgangsentschädigung gibt.
Die LSG Baden-Württemberg hat auch richtig ermittelt, dass die Abgangsentschädigung für die Erwartung aus einer beruflichen Vorsorge eine Rentenzahlung im Sinn des 229 Abs. 1 S. 3 S. 3 Variante 2 SGB V ist und somit für den Mitarbeiter altersunabhängig Beitragspflicht in der GKV besteht.
Nach § 229 Abs. 2 S. 3 S. V. beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage (allein vom Mitarbeiter zu tragen) 1/120 des Abrechnungsbetrages. Gemäß dem Gemeinschaftsrundschreiben des GKV Spitzenverbands und der Deutsche Rentenversicherung Bundes "Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 01.01.2015" vom 02.12.2014 ist § 226 Abs. 2 SGB V jedoch nicht auf die in der GKV versicherten Personen anwendbar.
Bei Mitarbeitern mit privater Krankenversicherung ist die Abrechnung eines geringen Anspruchs in allen Sparten der Sozialversicherung immer abgabenfrei. Gleiches trifft für die Versicherten einer gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherung zu, da ihre Beiträge bei geringfügigen Schäden die Beitragsbemessungsgrenze nach § 226 Abs. 2 SGB V unterschreiten. Bei freiwilligen Versicherten einer GKV ist dagegen davon auszugehen, dass sie zur Kranken- und Pflegesicherung verpflichtet sind.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung allein von dem betroffenen Mitarbeiter zu zahlen sind. Wir beraten Sie gern bei der Abwicklung von Betriebsrentenansprüchen oder anderen Angelegenheiten der Betriebsrenten.