Wer sein Geld breit gestreut anlegen will, kommt um eine Anlage in Fonds nicht herum. Denn er tut …
Betriebliche Altersvorsorge Auszahlung
Pensionskasse AuszahlungAb dem 1. Januar 2020 hat der Beschäftigte bei Erreichen der Altergrenze Anrecht auf eine Auszahlung seiner Betriebsrente. Weil der Vertrag die Zahlung einer Pension sieht, dem Angestellten aber das Recht gibt, das Vermögen zu wählen, beschließt er im Jahr 2018, das Vermögen statt der lebenslänglichen Pension in vollem Umfang auszahlen zu lassen. 3. Wie wirkt sich die vorzeitige Ausnutzung der Kapitaloption auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung aus?
Die Beitragszahlungen an die Vorsorgeeinrichtung sind bis einschließlich Mai 2018 steuerbefreit, da der Versicherungsvertrag im Wesentlichen eine Rentenzahlung vornimmt. Eine mögliche Kapitaloption ist für Steuerzwecke erlaubt und hat bis zur Anwendung keine steuerlichen Auswirkungen. Weil der Mitarbeiter die Option nicht innerhalb eines Jahrs vor dem Zahlungsbeginn ausübt, werden die Beitragszahlungen an die Vorsorgeeinrichtung zu dem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem er sich für die Kapitalzahlung entscheidet.
Die Beitragszahlungen an die Vorsorgeeinrichtung sind ab dem Monat Juli 2018 vom Dienstgeber zu besteuern; dementsprechend sind diese Beitragszahlungen auch beitragspflichtig. Um die Gehaltsabrechnung ab dem Monat Juli 2018 korrekt vorbereiten zu können, muss der Mitarbeiter oder die Versicherung ihn daher über die Auswirkung der Kapitaloption informieren. Weil in diesem Falle das zum 1.1.2020 akkumulierte Vermögen zum Teil aus steuerbefreiten Einlagen ( "bis zum 1.5.2018") und zum Teil aus besteuerten Einlagen ("ab dem 1.6.2018") besteht, muss die Vorsorgeeinrichtung das gesamte Vermögen aus dem Versorgungsvertrag anrechnen.
Kommt das Vermögen aus steuerbefreiten Einlagen, ist die Kapitalzahlung voll zu versteuern. Kommt das Vermögen aus zu versteuernden Einlagen, muss nur der Zinsteil vom Mitarbeiter besteuert werden. Für die Personalabrechnung ist es von Bedeutung, dass das Versicherungsunternehmen den Mitarbeiter darüber informiert, dass er seine Kapitaloption ausübt. Eine Teilkapitalzahlung von 30% des zu Anfang der Ausschüttungsphase zur VerfÃ?gung stehenden Eigenkapitals hat keine Auswirkungen auf den VergÃ?tungsnachweis.
Beantragung der vorzeitigen Auszahlung einer zusätzlichen Betriebsrente bei Beendigung oder Abberufung - Staatsbürger - Guichet.lu - Administrativer Leitfaden /
Unterschiedliche Unternehmer gewähren ihren Mitarbeitern neben der gesetzlich vorgeschriebenen Altersversorgung eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung, die eine obligatorische Mitgliedschaft in den gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen sicherstellt. "Die" betriebliche Zusatzversorgung ist eine Leistung, die die Leistung der Sozialversicherungsträger bei Eintritt in den Ruhestand, bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Falle des Erlebens ergänzt. Eine betriebliche Zusatzversorgung oder betriebliche Altersversorgung ist eine kollektive Altersversorgung, die auf Veranlassung eines Betriebes oder einer Gruppe eingerichtet wurde.
Zusatzversorgungssysteme sind entweder auf alle Mitarbeiter oder auf unterschiedliche Kategorien von Mitarbeitern ausgerichtet. Scheidet ein Mitarbeiter vor dem Renteneintrittsalter, in dem er einer beruflichen Vorsorge angehört, aus dem Betrieb aus, kann er unter bestimmten Voraussetzungen zwischen mehreren Möglichkeiten wählen, die es ihm erlauben, die durch seine Beitragszahlung entstandenen Rechte frühzeitig zu nutzen.
Dies wird in diesem Falle als vorzeitige Auszahlung der zusätzlichen Betriebsrente bezeichnet. Die vorzeitige Auszahlung der zusätzlichen Betriebsrente eines Betriebes oder einer Gruppe betrifft diejenigen Mitarbeiter (oder gewisse Gruppen von Mitarbeitern) im staatlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich, die das Betrieb vor dem Pensionsantrittsalter austreten: gleichgültig, ob sie das Alter erreicht haben oder nicht: Beschäftigte, die unter einem anderen Arbeitsverhältnis stehen, sind von der zusätzlichen Betriebsrente nicht berührt (z.B. Selbständige/Freiberufler, Träger bestimmter Ehrenämter).
Eine betriebliche Zusatzversorgung oder betriebliche Altersversorgung ist eine kollektive Altersversorgung, die auf Veranlassung eines Betriebes oder einer Gruppe eingerichtet wurde. Gegenwärtig gibt es drei unterschiedliche Rentensysteme (allgemein als Pfeiler bezeichnet): die erste Pfeiler betreffen die gesetzliche Altersvorsorge, die zweite Pfeiler die betriebliche Altersvorsorge.
Sie ermöglichen es den Betrieben (oder dem Bund als Arbeitgeber), ergänzende Altersversorgungssysteme einzuführen, um ihren Mitarbeitern neben den gesetzlichen Sozialleistungen auch Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenleistungen anzubieten: Sie sind entweder als leistungsorientierte Pläne zu verstehen, die dem Begünstigten bei Eintritt in den Ruhestand gewisse Vorteile bieten, oder als beitragsorientierte Pläne, die auf der Pflicht des Betriebs beruhen, einen gewissen Beitrag an den Begünstigten in diesem zusätzlichen betrieblichen Rentensystem zu zahlen.
Der Betrag der bei Pensionierung an den Mitarbeiter ausgezahlten Versorgungsleistungen ist jedoch nicht gewährleistet. Das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters in einem ergänzenden System der beruflichen Vorsorge muss folgende Informationen enthalten: das Vorhandensein und die Form des ergänzenden Rentensystems (Leistungsprimat/Beitragsprimat); die Bindungswirkung der Zugehörigkeit; den Anspruch auf Sozialleistungen (z.B. Pensionierung, Tod, Überleben usw.); allfällige Selbstbehalte.
Bei der Errichtung eines ergänzenden Betriebsrentensystems müssen die Beschäftigten, die die in den Bestimmungen dieses Programms genannten Voraussetzungen erfuellen, unbedingt dem Programm beitreten. Gleiches trifft auf alle neuen Mitarbeiter zu, die die in den Regeln niedergelegten Voraussetzungen einhalten. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Zurückbehaltung, Rücknahme oder Abtretung der während der in den Regelungen geregelten Wartezeit erlangten Rechte, wenn der Mitarbeiter das Werk vor dieser Wartezeit scheidet.
Sieht die Regelung eine Wartezeit von fünf Jahren vor, kann ein vor dem fünften Jahr seiner Zugehörigkeit entlassener Mitarbeiter daher die in die Zusatzversorgung einbezahlten Arbeitgeberbeiträge nicht anrechnen. Bei einem leistungsorientierten System wird die Anwartschaft durch Ermittlung der höchstmöglichen Dienstzeit im Vergleich zur Dienstzeit des Mitarbeiters zum Austrittszeitpunkt ermittelt; bei einem beitragsorientierten System entsprechen die Anwartschaften dem Rückstellungsbetrag, d.h. dem in den Bestimmungen des Programms vorgesehenen Zeitwert der Renten.
Scheidet der Mitarbeiter vor der Pensionierung aus dem Betrieb aus, muss das Betrieb sicherstellen, dass seine Rechte auch im Fall einer Kündigung wegen grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang gewahrt bleiben. Nach der Pensionierung wendet sich der Mitarbeiter an seinen früheren Dienstgeber, um sich seine erlangten Rechte in Renten- oder Kapitalform auszahlen zu lassen.
Der Zahlungsmodus ist in den Bestimmungen des entsprechenden Landes geregelt. Damit erlöschen die Rechte und Pflichten aus der beruflichen Vorsorge. Wird die Zusatzpension in Rentenform gezahlt, so darf der Rentenbetrag das Zehnfache des für einen nicht erwerbstätigen Arbeiter über 18 Jahre geltenden Mindestsoziallohns nicht überschreiten; wird sie in Pauschalbeträgen gezahlt, so darf der Kapitalbetrag das Zehnfache des für einen nicht erwerbstätigen Arbeiter über 18 Jahre geltenden Mindestsoziallohns nicht überschreiten.
Ein Rückerwerb der von dem Mitarbeiter erlangten Rechte kann nur dann beantragt werden, wenn dies in den Bestimmungen des betreffenden Programms geregelt ist und er zumindest eine der vier vorgenannten Voraussetzungen erfüllte. Scheidet der Begünstigte vor der Pensionierung aus dem Betrieb aus, können die Ansprüche, sofern die Bestimmungen des betreffenden Versicherungssystems dies zulassen, entweder auf eine für die Mitarbeiter des neuen Betriebes eingerichtete betriebliche Altersversorgung übergehen.
Der Rechtsübergang ist nicht nur eine Chance für Grenzarbeitnehmer, sondern auch für Beschäftigte, die häufig den Arbeitsplatz in Luxemburg ändern. Dies hat den Nachteil, dass der Mitarbeiter nach der Pensionierung nicht zu seinem früheren Arbeitsgeber zurückzukehren braucht, um seine Forderungen durchzusetzen. Bei einem Rückkauf oder einer Versetzung müssen der Mitarbeiter und sein Auftraggeber die auf der Website des Sozialversicherungsministeriums abrufbaren Einzelbescheinigungen innerhalb von 3 Wochen vollständig ausgefüllt an die IGSS (Inspection générale de la sécurité sociale) senden, damit die Veränderungen dort registriert werden können.
Die Zusatzversorgungen unterliegen der vorherigen Versteuerung (d.h. bei der Entstehung von Ansprüchen) auf Kosten des Arbeitsgebers, so dass in Luxemburg ansässige Mitarbeiter bei der Auszahlung ihrer Pensionen nicht mehr steuerpflichtig sind. Lebt der Mitarbeiter jedoch im Auslande, werden die erhaltenen Zusatzpensionen in der Regel im Wohnland besteuert.
In der Tat erheben nahezu alle anderen Staaten eine nachgeordnete Steuer auf zusätzliche Pensionen (d.h. wenn die Rechte ausgezahlt werden). Dies bedeutet, dass in Frankreich und Deutschland ansässige Erwerbstätige das Risiko eingehen, einer doppelten Versteuerung von Zusatzpensionen zu unterliegen. Im Regelfall müssen sich nur in Belgien ansässige Arbeitskräfte bei der Auszahlung ihrer ergänzenden Rentenansprüche (in der Rentenform oder in Kapitalauszahlungen ) in Übereinstimmung mit dem Zusatzabkommen vom 11. Dezember 2002 zwischen Luxemburg und Belgien über die Doppelbesteuerung der Besteuerung entziehen.
Für den Teil der Zusatzpension, der vor der Inkraftsetzung des Rechts vom 8. Juli 1999 festgelegt wurde und daher nicht der vorgeschalteten Steuer unterlag, unterliegt dieser Teil der nachgelagerten Steuer (bei Zahlung der Leistungen) zu Lasten des Rentners. Die in diesem Formular gesammelten Daten werden von der betreffenden Verwaltung verarbeitet, um Ihre Anfrage zu vervollständigen.
Die Empfänger Ihrer Daten sind die zuständigen Behörden im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Anfrage. Bitte wenden Sie sich an die von Ihrer Anfrage betroffene Verwaltung, um die Empfänger der Daten auf diesem Formular zu erfahren. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr haben Sie das Recht auf Zugang, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung der Sie betreffenden Daten.
Sie haben auch das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Darüber hinaus und außer in den Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer Daten obligatorisch ist, können Sie aus legitimen Gründen Einspruch erheben. Wenn Sie diese Rechte ausüben und/oder eine Mitteilung Ihrer Daten erhalten möchten, wenden Sie sich bitte wie im Formular angegeben an die betreffende Verwaltung.
Sie können auch eine Beschwerde bei der Nationalen Datenschutzkommission 1 ATR, L-4361 Esch-sur-Alzette, einreichen. Indem Sie Ihre Anfrage verfolgen, erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre persönlichen Daten im Rahmen Ihrer Anfrage verarbeitet werden. Die in diesem Formular gesammelten Daten werden von der betreffenden Verwaltung verarbeitet, um Ihre Anfrage zu vervollständigen.
Die Empfänger Ihrer Daten sind die zuständigen Behörden im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Anfrage. Bitte wenden Sie sich an die von Ihrer Anfrage betroffene Verwaltung, um die Empfänger der Daten auf diesem Formular zu erfahren. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr haben Sie das Recht auf Zugang, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung der Sie betreffenden Daten.
Sie haben auch das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Darüber hinaus und außer in den Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer Daten obligatorisch ist, können Sie aus legitimen Gründen Einspruch erheben. Wenn Sie diese Rechte ausüben und/oder eine Mitteilung Ihrer Daten erhalten möchten, wenden Sie sich bitte wie im Formular angegeben an die betreffende Verwaltung.
Sie können auch eine Beschwerde bei der Nationalen Datenschutzkommission 1 ATR, L-4361 Esch-sur-Alzette, einreichen. Indem Sie Ihre Anfrage verfolgen, erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre persönlichen Daten im Rahmen Ihrer Anfrage verarbeitet werden. Die in diesem Formular gesammelten Daten werden von der betreffenden Verwaltung verarbeitet, um Ihre Anfrage zu vervollständigen.
Die Empfänger Ihrer Daten sind die zuständigen Behörden im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Anfrage. Bitte wenden Sie sich an die von Ihrer Anfrage betroffene Verwaltung, um die Empfänger der Daten auf diesem Formular zu erfahren. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr haben Sie das Recht auf Zugang, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung der Sie betreffenden Daten.
Sie haben auch das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Darüber hinaus und außer in den Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer Daten obligatorisch ist, können Sie aus legitimen Gründen Einspruch erheben. Wenn Sie diese Rechte ausüben und/oder eine Mitteilung Ihrer Daten erhalten möchten, wenden Sie sich bitte wie im Formular angegeben an die betreffende Verwaltung.
Sie können auch eine Beschwerde bei der Nationalen Datenschutzkommission 1 ATR, L-4361 Esch-sur-Alzette, einreichen. Indem Sie Ihre Anfrage verfolgen, erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre persönlichen Daten im Rahmen Ihrer Anfrage verarbeitet werden.