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Betriebliche Altersvorsorge Steuer Auszahlung
Pensionskasse SteuerzahlungDie betriebliche Altersvorsorge - und die Auszahlung des Kapitals aus der Pensionskasse
Bei der einmaligen Abfindung von laufenden Ansprüchen gegen eine der Betriebsrente zugeordnete Vorsorgeeinrichtung wird der reguläre Einkommensteuersatz angewendet, wenn die Kapitaloption bereits in der Originalrente inbegriffen war. Dies sind keine außerordentlichen Erträge, die einer reduzierten Besteuerung unterliegen. Für Pensionskassenleistungen nach 22 Nr. 5 S. 1 EWStG besteht bereits die vollständige Einkommenssteuerpflicht, wenn die bisherigen Beiträge nach 3 Nr. 63 EWStG steuerbefreit waren.
Für die steuerliche Haftung der Vergünstigungen ist es unerheblich, ob die Anforderungen des 3 Nr. 63 StG sachlich richtig bestanden haben. Aus der einmaligen Abfindung der laufenden Forderungen gegen einen Pensionsfonds resultieren daher keine steuerlich verminderten Sondererträge, wenn die Kapitaloption bereits in der originären Vorsorgeeinrichtung inbegriffen war.
Hier hatte der Mitarbeiter aufgrund von Entgeltumwandlungen Forderungen gegen eine Vorsorgeeinrichtung erlangt. Im entsprechenden Versicherungsvertrag war vorgesehen, dass der Versicherte statt einer Pension eine Abfindung in Form einer Kapitalleistung aussuchen konnte. Die Mitarbeiterin machte davon mit ihrer Pensionierung gebrauch. Die Beitragszahlung wurde gemäß 3 Nr. 63 StG als steuerbefreit erachtet.
Von dieser grundsätzlichen Steuerschuld war nicht die Rede. Der Arbeitnehmer wünschte jedoch die Verwendung des reduzierten Satzes gemäß 34 UStG, da es sich um eine Entlohnung für langjährige Tätigkeit handelt. Anders als in der vorangegangenen Instanz hat der Finanzgerichtshof Rheinland-Pfalz1 dies abgelehnt: Die Umsetzung der Steuerminderung in 34 EWStG geht immer davon aus, dass das begünstigte Einkommen als "außerordentlich" zu betrachten ist.
In diesem Fall war die Auszahlung der pauschalen Abfindung jedoch nicht untypisch, sondern vertragskonform, da dem Versicherungsnehmer bereits im Originalvertrag eine entsprechende Option gewährt worden war. Der BFH hat abschließend bezweifelt, dass Aufträge, die von vornherein eine Kapitaloption beinhalten, überhaupt nach 3 Nr. 63 StG in der ab 1. Januar 2005 gültigen Version durch Steuerfreiheit für die korrespondierenden Zahlungen subventioniert werden können.
Der Einmalbetrag der Vorsorgeeinrichtung ist nach 22 Nr. 5 S. 1 St. 1 St. GG steuerpflichtig und nach 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 St G nicht zu einem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Das Kapital ist - wie das Steuergericht zu Recht anerkannt hat und zwischen den Parteien unbestritten - nach 22 Nr. 5 S. 1 EWStG in voller Höhe zu versteuern.
Hierbei handelte es sich um Zuwendungen aus einer Pensionskasse, die nicht unter 22 Nr. 5 S. 2 EGG fielen steuerfrei, d.h. subventioniert wurden". Bei der Besteuerbarkeit von Zuwendungen aus der Pensionskasse spielt es keine Rolle, ob die Steuerfreiheit der bisherigen Beiträge nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) zuerkannt wurde.
Dies bezweifelt der Streit um die vom Arbeitnehmer zum 1. Januar 2005 gezahlten Umlagen. 3 Nr. 63 EGV verpflichtet ab diesem Datum, "die Auszahlung der versprochenen Renten-, Invaliden- oder Hinterbliebenenleistungen in Renten- oder Zahlungsplanform ( 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Altersvertragsbescheinigungsgesetzes....) vorzusehen".
Dagegen hatte die Vorsorgeeinrichtung dem Arbeitnehmer eine Kapitaloption zur Ausübung im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer gewährt (§ 4 Abs. 7 AVB), die keinen besonderen Bedingungen unterlag. Eine solche Kapitaloption liegt außerhalb der in 3 Nr. 63 StG genannten Formen der Auszahlung und lässt daher mindestens zweifelhaft erscheinen, ob die Bedingungen der Steuerfreiheit in einem solchen Falle gegeben sind.
Gemäß seiner eindeutigen Formulierung konzentriert sich 22 Nr. 5 S. 2 EuG ausschließlich auf die (tatsächliche) Umsetzung des § 3 Nr. 63 EuG, nicht aber darauf, ob die Anforderungen dieses Standards auch bei sachlich korrekter Berücksichtigung bestanden hätten. Andernfalls, obwohl die Steuerfreiheit während der Einbringungsphase geltend gemacht worden sein könnte, hat die anschließende Prüfung der Steuerschuld der Vergünstigungen ergeben, dass dies zu Unrecht erfolgt ist.
Würden die Vergünstigungen dann von der Steuer befreit, obwohl die Steuerbefreiung von Beiträgen in der fernen Zukunft nicht mehr aufgehoben werden kann, würde dies dem Grundsatz des exakten steuerlichen Einmalzugangs - entweder auf der Beitragsseite oder auf der Leistungsseite - und damit dem Effizienzprinzip im Rahmen der Rentenbesteuerung widersprechen.
Der Kapitalausgleich ist nicht als außerordentlicher Ertrag in Form einer mehrjährigen Tätigkeit nach 34 Abs. 1, 2 Nr. 4 StG zu versteuern. Der Finanzgerichtshof hat jedoch zu Recht anerkannt, dass 34 Abs. 2 Nr. 4 StG für alle Einkommensarten gilt, sofern die Tatsachen dieser Bestimmung erfuellt sind und keine Anhaltspunkte für eine restriktive Interpretation im konkreten Fall vorliegen.
Auch die Formulierung, die Klassifizierung und der Verwendungszweck des Standards weisen nicht auf eine Einschränkung seines Geltungsbereichs auf gewisse Einkommensarten hin2. ) ist erfuellt, da sich die bisherigen Beitragsleistungen des Arbeitnehmers über wenigstens zwei Bemessungszeiträume erstrecken und einen Betrachtungszeitraum von mehr als zwölf Monate umfassen. Diese Voraussetzung setzt sowohl der Text des 34 Abs. 1 1 bis 1 EWStG als auch der Einleitungssatz des § 34 Abs. 2 EWStG voraus.
Die Vergütung für Mehrjahrestätigkeiten ist nur dann außergewöhnlich, wenn die Einkommenskonzentration nicht dem vertraglichen oder üblichen Verlauf der betreffenden Einkommensgenerierung entspreche6. Die Behauptung der Pauschalentschädigung war vertragskonform, weil sie ihre seit Vertragsabschluss 2003 unveränderte rechtliche Grundlage in § 4 (7) AVB gefunden hat.
Diese Einschätzung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach dem vorgenannten Vertragstext eine Kapitalleistung nur erzielt werden konnte, wenn der Versicherungsnehmer (hier: der Arbeitgeber des Arbeitnehmers) mit der versicherten Person zusammenarbeitete (hier: der Arbeitnehmer) und der diesbezügliche Gesuch der Vorsorgeeinrichtung nicht später als drei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand eingereicht werden musste, wodurch die Vorsorgeeinrichtung im vorliegenden Fall scheinbar auf die Erfüllung dieser Fristen verzichtete.
An der Tatsache, dass es sich bei der Pauschalabrechnung um eine vertraglich vereinbarte Zuwendung handele, ändert sich jedoch nichts. Im vorliegenden Falle ist die pauschale Abfindung auch kein atypischer Prozess im Hinblick auf die Einnahmequelle. Allerdings hat der BFH in einem Falle, in dem die Statuten einer Vorsorgeeinrichtung für den Teil der Deckungsrückstellung, der auf vor dem 1. Januar 2005 gezahlten Beiträgen beruht (Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes), eine pauschale Option eingeräumt hatten, den untypischen Charakter einer Pauschalabfindung bestätigt.
Der BFH begründete dies mit der Überlegung, dass die Grundrente erst bei Erreichung einer gewissen Altershöchstgrenze oder bei Invalidität ausgezahlt wird. Der eigentliche Einsatz als Altersrente wird in der Regel dadurch gewährleistet, dass die Forderungen aus der Grundrente weder verleihbar noch vererbbar, verkäuflich, transferierbar oder anrechenbar sind. Sie betrifft ohne Einschränkung die bei Rentenbeginn bestehende Deckungsrückstellung ( 4 Abs. 7 S. 3 AVB).
Die Mitarbeiterin begründete ihre Beschwerde unter anderem damit, dass die Ablehnung des reduzierten Satzes für die Kapitalabfindung das "Instrument der Betriebsrente " vollständig untergraben würde, da eine Kapitaloption für Darlehensrückzahlungen oder Instandsetzungen an das Eigenheim vonnöten ist. Das Argument legt nahe, dass der Arbeitnehmer davon auszugehen hat, dass die Kapitalabfindung ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge bleibt und die Hauptursache für ihre Anziehungskraft ist.
Das Fehlen der Aktivierbarkeit von Forderungen ist nicht so sehr Bestandteil dieser Form der Vorsorge im Rahmen der Betriebsrente wie bei der Basisrente. Stattdessen ist in dieser Bestimmung eine pauschale Begleichung der unverfallbaren Ansprüche bei Kündigung des Anstellungsverhältnisses vorgesehen - sowie eine Begleichung der laufenden Leistung nur unter sehr eingeschränkten Ausnahmesituationen, die zudem im Konfliktfall nicht erfüllbar sind.
Ebenfalls erlaubt 4 BetrAVG eine Abtretung der Arbeitgeberverpflichtungen aus Freizügigkeitsansprüchen und laufenden Renten nur unter streng eingeschränkten Ausnahmebedingungen - in der Regel bei einem Arbeitgeberwechsel. Sofern das Steueramt der Ansicht ist, dass auch die Abtretung von Forderungen des Mitarbeiters aus der Betriebsrente an einen Dritten willkürlich möglich ist, trifft diese Ansicht im BetrAVG keine zu.
Die von vornherein im Rahmen des Vertrages enthaltene Kapitaloption ist jedoch eine nicht unter § 3 BetrAVG8 fallende Erfüllungsform des Ursprungsanspruchs Die uneingeschränkte Berechtigung solcher Kapitaloptionen, die bereits zum Zusagezeitpunkt der Betriebsrente beschlossen wurden, verdeutlicht, dass Kapitaloptionen in der Betriebsrente - anders als bei der Grundrente - nicht untypisch sind.
Entgegen der Ansicht des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz ergibt sich daraus nichts anderes, als dass der AVB zunächst den Pensionsanspruch regelt ( 4 Abs. 1 bis 6 AVB) und erst dann das Recht, eine pauschale Abfindung zu wählen (§ 4 Abs. 7 AVB). Diese Rangfolge der Liste der vertraglichen Leistungen allein heißt nicht, dass nur die Pensionszahlung für den Vertrag typisch wäre und dass die Abfindung als untypisch anzusehen wäre.
Mit Ausnahme des Erfordernisses der Beteiligung des Unternehmers und der Wahrung einer Frist unterliegt das Recht auf Kapitalwahl keinen inhaltlichen Einschränkungen; dies allein ist für die Anwendung des 34 Abs. 2 Nr. 4 StG von Bedeutung.