Wer sein Geld breit gestreut anlegen will, kommt um eine Anlage in Fonds nicht herum. Denn er tut …
Schulden beim Finanzamt
Verbindlichkeiten gegenüber dem FinanzamtKuriositäten im Verhältnis zum Finanzamt
Unsere Mandantin kam mit Schulden vom Finanzamt zu uns. Damit er seine Schulden reduzieren kann, haben wir dem Finanzamt angeboten, seine Schulden außergerichtlich zu begleichen. Wir kontaktierten das Finanzamt wieder. Wir wollen uns nicht vorenthalten, welche Argumente uns bei dieser Diskussion für den Abgleich mit dem Finanzamt auf einmal an den Hals gehetzt wurden.
Als wir über die Weigerung des Finanzamtes anriefen, wurde uns rasch bewusst, dass diese Verhandlungen in eine merkwürdige Richtung zielen werden. Als erstes Gegenargument wurde uns gesagt, dass die freiwilligen Leistungen nicht ethisch gerechtfertigt sind, weil bei unserem Kunden nichts beschlagnahmt werden kann.
Das Beste, was wir tun konnten, war, das außergerichtliche Vergleichsverfahren zu erklären. Warum unser Kunde freiwillig zahlen will, ist unbegreiflich. Warum will der Kunde nicht gleich einen Insolvenzantrag stellen? Das Finanzamt hatte aber noch einen weiteren Einwand: Ist es vielleicht eine Aufenthaltserlaubnis? Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass unser Kunde "unverschämterweise die Unverschämtheit" hat, einen fremden Firmennamen zu haben.
Es wurde versucht zu erläutern, dass unser Kunde dem Finanzamt eine monatliche Ratenzahlung aus seinem laufenden Monatseinkommen zur Begleichung seiner Schulden leisten wollte. Unser Kunde darf keine Steuerforderungen mehr stellen, darf sich nicht mehr selbständig machen, muss seine finanziellen Umstände dem Finanzamt gegenüber alljährlich offen legen, etwaige Steuererstattungsansprüche müssen mit dem offen stehenden Anspruch auf immer die selbe Ratenzahlung angerechnet werden, auch wenn die Einkünfte aus einem Arbeitsplatzwechsel reduziert werden.
Eine Gegenüberstellung mit dem Finanzamt aus steuerlicher Sicht: Ein Abgleich mit dem Finanzamt ist sittlich nicht zu rechtfertigen und wird von Straftätern geboten, die wegen der Aufenthaltsbestimmungen und ihrer nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit nicht in die Zahlungsunfähigkeit gehen wollen und nicht durchführbar sind, weil keine Kontrolle erfolgt. Das Finanzamt zog es zunächst vor, gar nichts zu erhalten, als den von uns für den außergerichtlichen Ausgleich gebotenen 5-stelligen Euro.
Möglicherweise auch, weil wir darauf hingewiesen haben, dass Sie selbst als Steuerpflichtiger bereits eine Mahnung und Aufforderung vom Finanzamt für 15 erhalten, aber in diesem Falle wird Ihnen eine fünfstellige Geldsumme verweigert. Endlich ist unser Ausgleich mit dem Finanzamt genehmigt.