Für eine erfolgreiche Geldanlage ist es wichtig, die infrage kommenden Anlageprodukte zu verstehen …
Lebensversicherungsunternehmen
Life-VersicherungsgesellschaftenLebensversicherungen | Gabler Versicherungsglossar
Laufzeit: Ein Lebensversicherungsunternehmen und ein Versicherer, bei dem sich das Lebensversicherungsunternehmen gegen Entrichtung einer Einmalprämie oder eines laufenden Beitrags dazu verpflichten, im Falle des Todes einer oder mehrerer Versicherter oder bei Erfahrung mit zuvor festgelegten Terminen (z.B. Rentenzahlungsterminen) während der Laufzeit des Vertrages einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen. Oft sind auch andere Gefahren in einem Lebensversicherungsvertrag (z.B. Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Pflegebedürftigkeit) versichert.
Bei der traditionellen Todesfallversicherung sind alle garantierten Vorteile der Vertragspartner zu Vertragsbeginn für die ganze Vertragslaufzeit, die mehrere Dekaden umfassen können, fixiert (zu unterscheiden z.B. von fondsgebundener Todesfallversicherung, fondsgebundener Pensionsversicherung, indexgebundener Todesfallversicherung und/oder Hybridprodukten). Die Lebensversicherungsgesellschaft berechnet die Versicherungsleistung und die Prämien (Prämienberechnung) auf der Grundlage vorgegebener Todeswahrscheinlichkeiten, eines Zinsfußes für die Anlagen der Versicherungsgesellschaft (die aus den Sparprämien der Versicherten gedeckt werden) und der zu erwartenden Betriebskosten.
Oft wird der Ausdruck Todesfallversicherung zur Unterscheidung von der Privatrente nur für Vertragsarten benutzt, die nur im Falle des Ablebens oder bei Vertragsende eine Rente beinhalten, d.h. vor allem keine Rente auszahlen. Erfolgt der Abschluss der Todesfallversicherung bei Tod einer anderen Personen und überschreitet das Todesfallkapital die üblichen Bestattungskosten, so bedarf es zur Gültigkeit des Vertrages der schriftlichen Zustimmung der versicherungspflichtigen Personen (versicherte Person) (§ 150 II VVG).
Anlässe
Unter Abwicklungen versteht man verschiedene, zusammenhängende Szenarios für die Bearbeitung von Teil- oder Gesamtportfolios von Versicherungsgesellschaften. Zu diesem Zweck kann sie auch mit Außenstehenden zusammen arbeiten. Die Bandbreite erstreckt sich von der Unternehmensberatung und dem Outsourcing von Aktivitäten über die Ausgliederung von Geschäftsbereichen, Portfolioübertragungen und, wenn sich die Abwicklungen auf das gesamte Portfolio eines Betriebes beziehen, den Abverkauf.
Verständlich, dass die Firmen in allen Geschäftsbereichen prüfen, ob sie in ihrer jetzigen Gestalt weiterlaufen. Gerade bei Deutschlands wichtigstem Vorsorgeprodukt, der traditionellen Kapitallebensversicherung, stehen die Versorger vor einem gleichzeitigen Rückgang der Ertragsperspektiven und erhöhten Ansprüchen an die Erneuerung von Geschäftsprozessen und Kapitalanforderungen.
Das Reaktionsvermögen der Firmen ist vielfältig - für manche ist es, keine klassischen Lebensversicherungen mehr zu bieten. Im Falle von Versicherungskonzernen kann dies dazu führen, dass ein oder - bei mehreren Lebensversicherern in der Unternehmensgruppe - mehrere Lebensversicherungsunternehmen das Neukundengeschäft effektiv oder gar behördlich stoppen und in die "interne Abwicklung" gehen.
Hervorzuheben ist, dass der Wechsel von einem tätigen Versicherungsunternehmen zu einer innerbetrieblichen Abwicklung reibungslos verläuft. Andererseits gibt es zurzeit eine Vielzahl von Anlegern, die sich für die Anlage in geschlossenen Lebensversicherungsportfolios interessieren. Aus Anlegersicht sind abgeschlossene Lebensversicherungsportfolios besonders attraktiv, da sich die daraus resultierenden Cashflows auch über Dekaden hinweg sehr gut prognostizieren ließen.
Das Zustandekommen von konkreten Geschäften ist natürlich auch von den Preiserwartungen der involvierten Firmen abhängig. Zuerst muss zwischen internen und externen Abflüssen unterschieden werden. Die außenwirtschaftliche Abwicklung beherrscht die öffentliche Diskussion. Auch bei den Anbietern spielt das Kundeninteresse eine ausschlaggebende Rolle: Kein Versicherungskonzern, der einen Kauf beabsichtigt, wird sich der Eindruck machen, dass sein Ruf nicht beeinträchtigt würde, wenn die Interessen der Kunden erst nach dem Kauf durchfallen würden.
Alle für eine externe Abwicklung in Betracht kommenden Unternehmensgruppen sind nach wie vor in Deutschland aktiv. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch bei einer innerbetrieblichen Abwicklung keine Impulse vom Neuzugang ausgehen. Im Falle einer innerbetrieblichen Abwicklung bleibt der Kunde bei seinem bestehenden Geschäftspartner und bleibt in der gleichen Gruppe. Externe Abwicklung heißt, dass das Portfolio an einen Anleger veräußert wird.
Dabei veräußert entweder die frühere Gruppe das ganze Geschäft (Eigentümerwechsel) oder das ganze Portfolio wird auf einen anderen Anbieter transferiert (Bestandsübertragung oder Fusion). Die Aufsicht ist sowohl bei Eigentümerwechseln als auch bei Portfolioübertragungen gefordert. Eine interne und externe Abwicklung erfolgt immer in Versicherungsgesellschaften, für die alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die der Aufsicht durch die Versicherung unterworfen sind.
Die Veräußerung eines Versicherungsbestandes kann, wie beschrieben, durch Veräußerung der Gesellschaft an einen neuen Eigentümer, durch Übertragung des Bestandes oder durch Fusion mit einem vorhandenen Versicherungsunternehmen geschehen. Die neue Gesellschaft weicht natürlich vom vorherigen Partner ab. Bei einem Unternehmensverkauf bleibt der Auftraggeber jedoch weiterhin Vertragspartei, das heißt, das Unternehmen bekommt nur neue Eigentümer. Zukünftig wird das Untenehmen beispielsweise einer anderen Firmengruppe mit einer anderen Ausrichtung angehören.
Ohne deren Zustimmung wäre eine Übernahme verboten, ist die Möglichkeit des neuen Versicherungsunternehmens oder der neuen Versicherung, den Versicherungsbestand zu managen. Es kommt darauf an, ob sich auch die bestehenden Anlagen und Angestellten des Vertriebsunternehmens ändern. Die Sicherheit der Kunden in der vorherigen Versicherung ist nicht nur von den Finanzmitteln des jeweiligen Versicherungsunternehmens abhängig, sondern auch von der Möglichkeit, ein in Schwierigkeiten stehendes Versicherungsunternehmen zu unterstützen.
Sie stellt sicher, dass die Sicherungsmaßnahmen in Gesellschaften getroffen werden, für die das Versicherungsaufsichtsrecht (VAG) Anwendung findet und die seiner Beaufsichtigung unterstehen, zum Beispiel in deutschen Beteiligungsgesellschaften. Eine wichtige Maßnahme zur Einschätzung, ob eine externe Abwicklung die langfristige Erfüllung von Verbindlichkeiten deutlich unsicherer macht, ist die Kapitalsituation vor und nach der Übernahme.
Dies erfordert umfassende und komplizierte Kalkulationen, für die Firmen und Vorgesetzte einen regen Erfahrungsaustausch pflegen müssen. Diese Schutzvorkehrungen erfordern auch eine intensivere Überprüfung, so dass sich die Firmen genügend Zeit für die Entscheidungsfindung und deren Durchführung lassen sollten. Bisher sind sechs Lebensversicherungen in Deutschland in einer Auslaufphase. Das erste Geschäft erfolgte im Jahr 2013, das zweite im Jahr 2017 In fünf Transaktionen wurde die Gesellschaft als Eigentümerwechsel strukturiert.
Darüber hinaus gibt es drei weitere Lebensversicherungen, die sich formell in der Abwicklungsphase der Gesellschaft befindet. Die neun Gesellschaften sind recht überschaubar; der gemeinsame Anteil an den Prämieneinnahmen liegt unter 3 vH. Bei der Ermittlung der beizulegenden Werte für die versicherungstechnische Rückstellung - d. h. den Barwert der Anwartschaften an die Versicherten einschließlich der Gewinnbeteiligung - und für die Policenverwaltung ist es aufwendig.
Auf den ersten Blick mag es überraschen, dass auch die Aufgabe von Neugeschäft zu einer Wertänderung der technischen Rückstellung führt, obwohl die Vertragsverpflichtungen gegenüber dem Portfolio gleich sind. Ursächlich hierfür ist vor allem, dass alle Kosten im Zusammenhang mit der Wartung von Versicherungsverträgen in die Ermittlung der technischen Rückstellung miteinbezogen werden.
Es ist daher zu beachten, dass sich die Kostenlage in einem ablaufenden Portfolio in absehbarer Zeit verschlechtert. Dadurch wird gewährleistet, dass die Gesellschaften immer über die für die Abrechnung des Portfolios notwendigen Mittel verfügen. Im Falle einer äußeren Abwicklungsmaßnahme in Gestalt eines Eigentümerwechsels wechseln nur die Eigentümer. Dies allein hat keinen Einfluß auf die versicherungstechnische Rückstellungshöhe.
Mit der Trennung von der vorherigen Gruppe ändert sich aber auch das Outsourcen von Teilbereichen. Wo bereits heute die typischen Verhaltensweisen festgelegt werden können, werden sie als Management-Regeln in die versicherungstechnische Rückstellungsberechnung einbezogen. Das kann zu einem Anstieg und einem Rückgang der technischen Rückstellung für Versicherungsfälle beitragen.
Veränderungen der künftigen Gewinnbeteiligung wirken sich auch auf den Ansatz der technischen Rückstellung aus. Wenn das neue Managementkonzept eine wesentliche Änderung der Überschussstrategie vorsieht, würde sich dies direkt in den technischen Rücklagen niederschlagen. Infolgedessen kann sich die Ermittlung der technischen Rückstellung durch einen Eigentümerwechsel erheblich verändern. Daher finden sich prinzipiell alle Gesichtspunkte, die die versicherungstechnische Vorsorge betreffen, auch in den Anforderungen an das Solvenzkapital wieder.
Damit ist sichergestellt, dass Veränderungen durch den Eigentümerwechsel auch mit genügend Eigenmitteln abgesichert werden müssen. Infolgedessen kann sich die Kapitalbasis durch einen Eigentümerwechsel erheblich verändern. Die Eigenkapitalsituation verändert sich bei Umlagerungen noch mehr, da alle Interaktionen zwischen dem bestehenden und dem neuen Umlagerungsbestand berücksichtigt werden müssen.
Vor allem müssen alle aufsichtsrechtlichen Vorgaben sowohl in den technischen Bestimmungen als auch in den Solvenzkapitalvorschriften adäquat berücksichtigt werden - zum Beispiel die vorübergehende getrennte Verwaltung von Portfolios, die in der Regel im Zuge eines Portfoliotransfers abläuft. Damit ist sichergestellt, dass die zum Schutz der Interessen der Versicherten bestimmten Voraussetzungen sowohl im Grundfall als auch im 200-Jahres-Fall stets hinreichend gedeckt sind und die Verpflichtungen erfüllbar sind.
Im Rahmen einer Außenabwicklung wird ein Portfolio von einer Versichertengruppe auf eine andere übertragen. Entsprechend werden sich sowohl die verfügbaren eigenen Mittel als auch die Eigenkapitalanforderungen für beide Konzerne verändern. Diese ist sowohl von den oben beschriebenen Änderungen auf Unternehmensebene als auch von den Effekten aus konzerninternen Geschäftsvorfällen abhängig. Hervorzuheben ist in diesem Kontext auch, dass allfällige Pflichten der Muttergesellschaften zur Wahrung der Interessen der Kunden sowohl bei den eigenen Mitteln als auch bei den Solvenzkapitalvorschriften auf Konzernebene berücksichtigt werden müssen.