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Besteuerung Direktversicherung bei Auszahlung
Die Besteuerung der Direktversicherung bei ZahlungDie Leistung aus der Risikoversicherung, z.B. Todesfall-, Invaliditäts- oder Unfall-Versicherung ohne Prämienrückzahlung, ist steuerbefreit.
Vergünstigungen können nur besteuert werden, wenn sie einen Sparteil einbeziehen. Die Risiko-Lebensversicherung beinhaltet nicht den einmaligen Sterbegeldanspruch im Rahmen von Rentenansprüchen aus einer beruflichen Vorsorge. Der Sterbegeldanspruch aus einer beruflichen Vorsorge ist als "sonstige Leistung" nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe ein Doppelbuchstabe aa EWStG mit dem steuerlichen Anteil an der Einkommenssteuer (BFH 23.11. 2016 - X R 13/14).
Sofern die Vorteile einer Todesfallversicherung nicht steuerbefreit sind (siehe oben), sind sie zu versteuern. Sie können als sonstiges Einkommen (wiederkehrende Bezüge / Pensionen / 22 Nr. 1 S. 3 EStG) oder als einmaliger Kapitalertrag (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) besteuert werden. Zuwendungen aus einer Grundrentenversicherung sind als sonstiges Einkommen zu versteuern.
Ihr Anteil an der Besteuerung soll in die nachgelagerten Steuern einbezogen werden. Hierzu zählen Lebensrenten und andere Vergünstigungen aus der Rentenversicherung, der Pensionskasse, der betrieblichen Altersversorgung und der fondsgebundenen Rentenversicherung (Rürup-Renten / 22 Nr. 1 S. 3 lit. aa EStG). Die Vorschrift betrifft sowohl inländische als auch ausländische Rentenversicherungsträger.
Einmalzahlungen (z.B. Kapitalleistungen, Todesfallleistungen, Abfindungen für geringfügige Renten) werden ebenfalls mit ihrem steuerpflichtigen Anteil (z.B. Renten) versteuert. Wahlweise können die Einmalleistungen nach 34 Abs. 1 Satz 1 EGV versteuert werden. Bezüge aus Altersversorgungsverträgen (Riester-Rente) und betriebliche Altersversorgung (Renten aus Rentenfonds, Rentenkassen oder Direktversicherung / 22 Nr. 5 StG ) sind als sonstiges Einkommen vollversteuert.
Sind Einkünfte aus einer Lebensversicherungspolice nicht als Pension zu besteuern, sind sie als Kapitalanlageerträge zu erhöhen. Bei Rentenversicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden und für die keine lebenslängliche Pensionszahlung vorgesehen ist, sind die Vorteile aus einer Lebensversicherungspolice als Kapitalanlageerträge zu besteuern. Die Besteuerung erfolgt in diesen Faellen durch Feststellung der Differenz nach 20 Abs. 1 Nr. 6 UStG.
Dies sind Pensionszahlungen nach 19 Abs. 2 StG, die als nachträgliches Arbeitseinkommen zu versteuern sind. Sie sind weiterhin begünstigt, d.h. die Kapitalzahlung ist vollständig zollfrei. Die Todesfalldeckung muss bei der Direktversicherung durch den Unternehmer ebenfalls mind. 60% der Prämiensumme ausmachen.
Das Einkommen ist gemäß 20 Abs. 1 Nr. 6 StG als Einkommen aus Anlagevermögen steuerpflichtig. Das Einkommen ist im Todesfall die Differenz zwischen der Versicherungssumme und der Höhe der darauf gezahlten Beitragszahlungen, es sei denn, die Pensionszahlung wird ausgewählt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Bei Einhaltung einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Jahren ist jedoch eine Besteuerung mit dem hälftigen Personalsteuersatz möglich ( 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG).
Die Halbsteuer wird durch die Einreichung des Anhangs KAP mit dem Gesuch um Prüfung der Abgeltungssteuer (Zeile 5) erreicht. Die Einkünfte aus der Versicherungsvergütung bewertet das Steueramt mit dem hälftigen Personalsteuersatz und schreibt die abgezogene und gezahlte Quellensteuer auf Ihre Einkommenssteuer an (§ 32d Abs. 4 EStG).
Erfolgt die Leistung nicht in einer einzigen Höhe, sondern als Monatsrente, wird das Einkommen mit dem Gewinnanteil besteuert ( 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 in Verbindung mit 22 Nr. 1 Tab. 2 EStG). Beispiel: Bei Rentenbeginn im Alter von mindestens 60 Jahren werden 18 Prozent der gezahlten Renten als steuerpflichtige Einkommensanteile betrachtet.
Seit 2005 kommen nur noch voll finanzierte Lebensversicherungspolicen in Betracht, wenn die Hinterbliebenenleistung aus einer Pensionskasse besteht. Beispiel: Bei Rentenbeginn im Jahr 2017 liegt der Steuersatz bei 74 Prozent ( 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 in Verbindung mit 22 Nr. 1 Tab. 1 EStG). Die übrigen bestehen aus einer Befreiung (Pensionszulage).
Lebensversicherungen: Was ist abzugsfähig, was steuerbar?
Im Falle der Zahlung in einer Summe: bei einer Vertragslaufzeit von mind. 12 Jahren Steuerfreiheit (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Auf Zahlung als Rente: Auszahlung in einer Summe: Auszahlung als Rente: Alter Vertrag (vor 2005)Steuerlich nicht abzugsfähig, 20 Abs. 1 Nr. 6 UStG, mit einer Vertragslaufzeit von wenigstens. Auszahlung in einer Summe: steuerfreie Einkünfte, 20 Abs. 1 Nr. 6 StG mit einer Mindestvertragslaufzeit.