Anleger, die nicht in Aktien oder Anleihen investieren wollen und sich auch vor Aktien- und …
Geldanlage Falschberatung
Investition Falsche BeratungFalsche Beratung durch Investmentberater?
Investmentberater garantieren den Investoren einen hohen Ertrag und die Stabilität der jeweiligen Fonds. Investmentberaterinnen und -berater gestalten die angebotene Finanzproduktpalette nach besten Kräften und setzen die damit verbundenen Gefahren nicht in den Hintergrund. Die Investoren werden bemüht zu erklären, dass die Anlage die einzige Möglichkeit einer sinnvollen Einlage ist.
Allerdings kommen die zugesagten Erträge kaum vor, oft wird nach einer bestimmten Zeitspanne deutlich, ob die Anlageempfehlung falsch war. Investoren, die eine Anlage auf Anraten eines Investmentberaters vorgenommen haben, befinden sich oft in einer Lage, in der sie erkennen, dass sie ein leeres Wort gesprochen haben.
Wenn sich die Investoren nun in einer solchen Lage befinden, fragt sich, wie und ob der entstehende Verlust zu minimieren oder noch besser zu vermeiden ist. Und was ist eine Anlageempfehlung? Investmentberatung ist prinzipiell als Informationsberatung zu sehen, die den Klienten über die Gefahren und Möglichkeiten der einzelnen Anlageprodukte unter Berücksichtigung seiner individuellen und finanziellen Gegebenheiten informiert.
Der Anlageberatungsdienst ist seit Nov. 2007 ein unabhängiger Anlagedienst im Sinn von 2 Abs. 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Darüber hinaus muss das Bürgerliche Recht den Kunden über die allgemeinen und besonderen Möglichkeiten und Gefahren einer Investition informieren. Fehlberatung? Zur Begründung einer Beratungspflicht muss eine falsche Beratung unabhÃ?ngig vom Vertragsgegenstand vorlagen.
Eine fehlerhafte Beratung ist prinzipiell immer dann anzunehmen, wenn der Vermögensberater seine Informationspflicht missachtet und dem Berater dadurch ein Nachteil entsteht. Die Schäden müssen durch falsche Ratschläge verursacht worden sein. Das ist der Fall, wenn der Investor eine Anlage aufgrund einer falschen Beratung durch den Vermögensberater und aufgrund falscher Auskünfte erlangt.
Wenn die unzutreffende Anlageempfehlung zu einer Kaufentscheidung führen sollte und dem Investor dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist, besteht eine Haftpflichtverletzung. Ein Pflichtverstoß besteht auch dann, wenn eine Verletzung einer einzelnen Pflicht vorliegt. Solche individuellen Pflichten sind z.B. fehlende Kenntnisse des Beraters, mangelhafte Produktkenntnisse und eine unerfüllte Informations- und Warnaufgabe.
Die Anlageberaterin bzw. der Anleger ist dem Berater im Zusammenhang mit der Investitions- und Immobilienberatung im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag verpflichtet. Eine fehlerhafte Empfehlung kann auch immer dann angenommen werden, wenn der Vermögensberater die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, Übersichtlichkeit und Vollkommenheit der Empfehlung verletzt hat. Informationspflicht bei der Investitionsberatung? Die Vermögensberater müssen sich im Bereich der Vermögensberatung über den Wissensstand der Anleger und die jeweilige Investition unterrichten.
Lediglich bei einer langfristigen Geschäftsverbindung zwischen dem Vermögensberater und dem Investor und Kenntnissen über das Investitionsverhalten des Investors kann unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Nachforschungspflicht verzichtet werden. Allerdings ist dies nicht der Fall, wenn der Investmentberater dem Investor neue und noch unbekannte Anlageprodukte vorschlägt. Er kann den Investor auch mittels eines Prospektes oder mit Informationsmaterial informieren oder er kann ihn in mündlicher Form beraten.
Investmentberater können einen Investor mittels eines Prospektes unterrichten und die im Verkaufsprospekt aufgeführten Anlageprodukte empfehlen, ohne den Verkaufsprospekt zuvor geprüft zu haben. Wenn dies der Fall ist, muss der Vermögensberater den Investor darüber unterrichten. Der Verkaufsprospekt muss auch dem Investor fristgerecht zugegangen sein. Sie müssen genügend Zeit haben, sich über das betreffende Erzeugnis zu unterrichten und sich über den Prospektinhalt zu unterrichten.
Die Verantwortung für eine fehlerhafte Beratung durch einen Vermögensberater kann sich aus dem Recht oder dem Versicherungsvertrag ergaben. Im Falle eines bezahlten Vertrages ist der Auftragnehmer nach § 675 Abs. 2 BGB zum Schadenersatz durch fehlerhafte Beratung verurteilt, wenn die fehlerhafte Beratung eine vertrags- oder vertragswesentliche Verpflichtung oder eine rechtswidrige Tätigkeit ist.
In diesem Fall haftet der Vermögensberater nach 280 Abs. 1 BGB, da er eine vertragliche Verpflichtung nicht einhält. Haftet der Vermögensberater nach 280, so hat er nachzuweisen, dass er die Verletzung der Pflichten nicht zu verantworten hat. Dem Vermögensberater ist gemäß 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nachzuweisen, dass er weder grob fahrlässig noch vorsätzlich handelt.
Bei fehlerhafter Beratungsleistung vor Vertragsabschluss kann eine Beratungspflicht aus 311 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB in Erwägung gezogen werden. Nur wenn die fehlerhafte Auskunft nach Vertragsschluss erteilt wurde, findet § 280 BGB Anwendung. Weil die Konsultation jedoch in der Regel erst nach Vertragsabschluss stattfindet, ist auch eine fehlerhafte Konsultation in der Regel erst nach Vertragsabschluss möglich.
Insbesondere, wenn der Vermögensberater kompetent ist oder ein eigenes ökonomisches Eigeninteresse hat. Im Falle einer fehlerhaften Beratung beträgt die Verjährung 3 Jahre. Dies liegt unter anderem daran, dass der Verletzte erst nach einem Schadenfall auf eine fehlerhafte Beratung durch den Vermögensberater aufmerksam wird.
Der Verjährungsbeginn erfolgt erst am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Schadensfall eingetreten ist und der Berater von der Unrichtigkeit der Beratung und dem Eintritt des Schadens erfährt.