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Ertragsteuern
EinkommenssteuernEinkommensteuern: Einkommensteuer / Körperschaftsteuer / Gewerbesteuer. Eine der größten Herausforderungen bei der Erstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS ist die Bilanzierung von Ertragsteuern.
Ertragssteuern sind Ertragssteuern, die das Wirtschaftsergebnis der Versteuerung unterziehen.
Ertragssteuern sind Ertragssteuern, die das Wirtschaftsergebnis der Versteuerung unterziehen. Die Ertragsteuern umfassen - je nach Art der Erhebung unterschieden - die festgesetzte Einkommenssteuer, die Lohn-, Kapitalertrags-, Körperschaft- und Gewerbeertragsteuer. Bei der Einkommenssteuer und der Körperschaftssteuer ist die Veranlagungsgrundlage für die Ertragsteuern das zu besteuernde und bei der Gewerbeertragsteuer das Gewerbeertragsteuer.
Wird die Basistabelle oder die Splittungstabelle auf das zu versteuernde Ergebnis angewendet, so wird die normale Einkommenssteuer für die natürlichen Personen und die Körperschaftssteuer der natürlichen Personen berechnet, indem der Körperschaftsteuersatz auf das zu versteuernde Ergebnis angewendet wird. Der zu ermittelnde Gewerbesteuerbetrag wird berechnet, indem zunächst der bemessene Steuerbetrag auf das Gewerbeergebnis angewendet und anschließend mit dem Veranlagungssatz verrechnet wird.
Ertragssteuern - Geschäftslexikon
Als Ertragsteuern werden alle Arten von Steuern auf das Einkommen (steuerpflichtiger Posten) bezeichnet, z.B. Körperschaftsteuer, Vermögenszuwachs. Gewerbeertragssteuer als Teil der Gewerbeertragssteuer (die auch die gewerbliche Kapitalsteuer umfasst) zählt zu den so genannten "Vermögenssteuern", die sich in erster Linie auf den steuerlichen Gegenstand (hier: das Unternehmen) konzentrieren. Es ist daher nie möglich, dass alle drei Einkommensteuern für denselben Steuerzahler zugleich zu zahlen sind.
Bei der Tätigkeit von Gewerbebetrieben fallen jedoch in der Regel zwei Ertragsteuern an, und zwar die Einkommens- und Gewerbesteuer bzw. die Körperschaftssteuer und die gewerbesteuer. Von der eigenen Steuerbemessungsgrundlage, dem steuerpflichtigen Ergebnis, das nach Ertragsteuern auch die Nichtabzugsfähigkeit von Gewerbeerträgen beinhaltet, sind weder Einkommenssteuer noch Körperschaftssteuer anrechenbar. Gewerbesteuer ist jedoch bei der Ermittlung des Gewinns als Betriebsausgaben absetzbar und vermindert somit sowohl die eigene Steuerbemessungsgrundlage als auch die Veranlagungsgrundlage für die Einkommens- oder Körperschaftssteuer.
Wird die Einkommen- oder Körperschaftssteuer mit der Gewerbesteuer unter Beachtung der vorgenannten Abhängigkeiten in den Veranlagungsgrundlagen und hinsichtlich der Absetzbarkeit kombiniert, werden partielle Steuersätze nach der Teilsteuerberechnungsmethode ermittelt, die gegenwärtig bei Spitzenwerten weit über 60% liegen. Der Gegenstand der Einkommenssteuer ist im Einkommensteuergesetz festgelegt; dazu zählen der EStDV und (als Verwaltungsanweisung) der EStR.
Der " steuerpflichtige Ertrag " einer unbegrenzt haftenden Einzelperson, bestehend aus sieben Einkommensarten und vermindert um Sonderaufwendungen, Sonderbelastungen und Ähnliches, unterliegt dann einer Jahressteuer, die stufenweise aufgebaut wird; nach einem Zuschlag von 4.212 DEM fängt die Steuerbelastung bei 22% der darüber liegenden "Bemessungsgrundlage" an und hört bei einem Höchstsatz von 56% für steuerpflichtige Erträge über 1.300.000 DEM auf.
Wenn die (!) Kirchliche Steuer (in der Regel 9%) enthalten ist, die maximale Steuerbelastung unter Beachtung der Absetzbarkeit der Kirchensteuer und der Sonderausgabe 58, 111%. Zur Körperschaftssteuer sind die Vorschriften im Gesetz, der KStDV und (als Verwaltungsanweisung) im KStR enthalten. Die Körperschaftssteuer ist die Jahressteuer, die von juristischen Person engruppen (insbesondere Körperschaften) auf das von ihnen erzielte steuerpflichtige Ergebnis zu zahlen ist.
Der Körperschaftsteuersatz beläuft sich in der Regel auf 56%, reduziert auf 36% der für das jeweilige Geschäftsjahr vorgenommenen Rohertragsausschüttungen. Der Gewerbesteuersatz wird auf der Grundlage von Gewerbeeinkommen und Gewerbekapital berechnet. Der Gewerbeertragsteuersatz richtet sich nach dem Gewerbesteueraufkommen, das sich aus dem Geschäftserfolg (Gewinn, Verlust) eines Geschäftsjahres ergibt und durch eine Vielzahl von Zu- und Abschlägen verändert wird.
Die ( "abgeschriebene" und "ete") Reststeuerbemessungsgrundlage wird unter Verwendung einer Bewertungszahl von 5% in eine Steuerbemessungsgrundlage umgewandelt. Der Endbetrag der Gewerbesteuer wird dann durch einen Hebesatz (z.B. 300%) auf diese bemessen. Der großen wirtschaftlichen Bedeutsamkeit der Ertragsteuern liegen verschiedene Faktoren zugrunde: die besonders hohe Steuerquote, die Nachhaltigkeit der steuerlichen Bilanz, die die wesentliche Veranlagungsgrundlage "Gewinn" darstellt, und verschiedene Möglichkeiten außerhalb der steuerlichen Bilanz, die unternehmerische Entscheidungen erforderlich machen in der Gewerbesteuertheorie Sammelbegriff für Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer.
In jüngster Zeit wird in den DBA zwischen " Ertragssteuern " und " Ertragssteuern " differenziert, um reale Steuern, d.h. Gewerbesteuer und Vermögenssteuer, ohne Zweifel miteinzubeziehen. Hinsichtlich der Immobiliensteuern wird eine gewisse Ertragsstärke für Handel oder Immobilien angenommen. Ertragsteuern, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer richten sich nach dem Finanzergebnis (Gewinn oder Verlust); Verlustvorträge können in Gewinnjahren vorgenommen werden (vgl. zu den Einschränkungen: Verlustabzug).