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Bausparer Zinsen 2016
Sparerzinsen 2016Bauspardarlehen kündigen - Welche Optionen stehen den Versicherten zur Verfügung?
Zur Kündigung des Vertrages nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die Bausparkasse nicht berechtigt. Eine missbräuchliche Verwendung des Bausparvertrages liegt nicht vor, wenn der Bausparer nur die Sparphase benutzt und keinen möglichen Bausparvertrag aufnimmt. Die LG Nürnberg-Fürth (17.8. 15, 6 O 1708/15, Abruf-Nr. 146086) sagt dagegen:
Die Kündigungsmöglichkeit eines festverzinslichen Darlehensvertrages mit einer Frist von sechs Monaten gemäß 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB besteht nicht nur für Kreditnehmer, sondern auch für Kreditinstitute und Wohnungsbaugesellschaften, die nicht zu den Verbrauchern gehören. Für das Landgericht Stuttgart beendete die Sparkasse drei Sparverträge, für das Landgericht Nürnberg-Fürth zwei vertraglich gesicherte und seit mehr als zehn Jahren zuteilbare Sparzonen.
Aufgrund der günstigen Verzinsung der Kreditsalden und der unschönen Kreditzinsen hat der Bausparer auf die Auszahlung von Krediten verzichtet. Diese Entscheide sind ein Meilenstein auf dem Weg zur Beilegung des Rechtsstreits durch das oberste Gericht, ob die Sparkasse den Bausparvertrag allein wegen der Höhe der Zinsen und ihrer Schwierigkeit, eine solche Kreditverzinsung zu erhalten, woanders auflöst.
Der Rechtsstreit des Amtsgerichts Nürnberg-Fürth ist bereits vor dem Amt des Oberlandesgerichts Nürnberg (5 U 1916/15) hängig. Weil erst in den kommenden Jahren zu rechnen ist, dass das Problem durch den Obersten Gerichtshof gelöst wird, ist es wichtig, dass der Anwalt die Argumentation beider Beschlüsse nutzt, um seinen Klienten angemessen zu repräsentieren. Nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Führt gilt 489 BGB auch für Kreditinstitute und Wohnungsbaugesellschaften.
Vergleicht man die bisherige Version mit der aktuellen, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber für das Widerrufsrecht nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB alt, nicht aber für das Widerrufsrecht nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB neu den Verbraucherstatus des Kreditnehmers übernommen hat.
In der Sparphase war die Sparkasse auch Kreditnehmerin. Aufhebungsverbote in den Sparverträgen waren gemäß 489 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenstandslos. In der Sparphase ist die Sparkasse Kreditnehmerin. Die Bereitschaft zur Zuteilung des Bausparvertrages bedeutet jedoch nicht den vollständigen Erhalt des Kredits gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Eine " vollständige Quittung " liegt vor, wenn der Kreditgeber dem Kreditnehmer einen Betrag zur Bewertung des Darlehens zur Verfuegung stellt und der Kreditnehmer keinen weiteren Kreditanspruch mehr hat, d.h. die Sparkasse ihn vollstaendig erfuellt hat. Auch war es nicht beleidigend (§ 242 BGB), dass der Bausparer die Kreditzinsen weiter verwendete.
Bereits bei Vertragsabschluss war dieses Wagnis für die Sparkasse erkennbar. Abgesehen von den erwähnten Aspekten ist aber auch zu prüfen, ob 489 BGB nicht eine rein verbraucherschutzrechtliche Regelung ist, auf die sich Kreditinstitute und Wohnungsbaugesellschaften derzeit nicht beziehen dürfen (vgl. OLG München WM 12, 1535 zu einer Vorgängerregelung).