Direktversicherung Krankenkasse 2016

Erstversicherung Krankenkasse 2016

Der Umsatz beträgt 1,9 Milliarden Euro (2016). Die HM Trust AG, die Advigon Versicherung AG, die BD24 Berlin Direkt Versicherung AG. Erstversicherung: Korrespondenz mit der Krankenkasse Für die betriebliche Altersversorgung über eine. Im Jahr 2016 beträgt die Untergrenze 145,25 ? pro Monat.

35,25 ? (kinderlos: 39,00 ?) an die Krankenkasse.

SG, 24.03.2016 - B 12 KR 85/15 B

..................................................................................................................................................................... 1 Technikerkasse, BAM, 22305 Hamburg, 2nd Technikerkasse Krankenkasse Krankenversicherung, BAM, 22305 Hamburg, defendants. resolved: In dem der Nichtzulassungsklage zugrunde gelegten Gerichtsstreit bestreiten die Parteien, ob der Kläger für die Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung einen Beitrag zur Kranken- und Sozialversicherung zu zahlen hat.

Das Lebensversicherungsgeschäft wurde durch die von der klagenden Partei im Rahmen der Entgeltumwandlung ihres dreizehnten Monatsgehaltes bezahlt. Der Vorwurf der Klage des Klägers gegen die Ablehnung der Berufung im Beschluss des Schweizerischen LSG vom 9.7. 2015 ist in analoger Weise in den §§ 169 S 2 und 3 SGG als nicht zulässig zurückzuweisen. Entgegen 160a Abs. 2 Satz 3 SGG hat die Beschwerdeführerin in den Beschwerdegründen keinen ausreichenden Grund für die Zulassung angegeben.

Der Kläger begründet in seiner Berufungsbegründung vom 17. September 2015 die Zulassung der grundlegenden Wichtigkeit des Falles (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) und die Abweichung (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Sofern der Kläger auf S 2 ff. seiner Beschwerdegründe auf die grundlegende Tragweite des Falles verweist ( 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), müssen die Beschwerdegründe darlegen, welche Rechtsfragen schwerwiegend auftauchen, deren Abklärung über den zu beschließenden Fall hinaus aus Gründen der rechtlichen Einheit oder Weiterbildung im Allgemeininteresse notwendig ist (Klärungsbedarf) und deren Abklärung durch das Beschwerdegericht zu rechnen ist (SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65);

Das BSG 3-1500 160a Nr. 16 mwN - stRspr; siehe auch Bundesgesetz NJW 1999, 304 und Bundesgesetz über das Verbot von Tierversuchen (BVerfG 3-1500 § 160a Nr. 7). In der Begründung der Beschwerde muss daher dargelegt werden, inwieweit die rechtliche Frage nach dem Zustand der ständigen Rechtsprechung und Doktrin nicht leicht zu klären ist und welche Schritte das Berufungsgericht zur Klarstellung der rechtlichen Frage im Allgemeininteresse unternehmen sollte (BSG R 1500 § 160a Nr. 31).

Der Kläger stellt zunächst die Frage: "Dürfen aus einer Direktversicherung Leistungen, die ausschließlich mit den finanziellen Möglichkeiten des Mitarbeiters erworben wurden, die selbst nicht mehr der Pflicht zur Beteiligung an der Kranken- und Sozialversicherung unterliegen, nach § 229 Absatz 1 Unterabsatz 1 Unterabsatz 1 Unterabsatz 1 Unterabsatz 1 Unterabsatz 1 Unterabsatz 1 Sätze 1 ausgezahlt werden. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anfrage mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08 - 4-2500 229 Nr. 11) und 6. September 2010 (1 BvR 739/08 - 4-2500 229 Nr. 10) und mit der Behauptung, dass diese Entscheidungen ihre Anfrage nicht beantworteten.

Ob ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vorliegt, wenn die Direktversicherung mit nicht selbst beitragspflichtigen Beträgen gedeckt wäre, hatte das Bundesversicherungsgesetz nicht behandelt; es hatte das Thema "Doppelbeiträge" aus Sicht des Artikels 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht behandelt. Zu kurz " war die typische Trennung von BSG und Bundesversicherungsanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BVerfG).

Es gab eine Diskriminierung der Gruppe von Personen, die sie vertritt, im Gegensatz zur Gleichheit, sowohl gegenüber Angestellten, die über die Direktversicherung Beitragszahlungen.... Der Kläger erfüllt damit nicht die Voraussetzungen, um die grundsätzliche Tragweite des Falles darzulegen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Er rechtfertigt bereits jetzt nicht hinreichend, dass die von ihm aufgeworfene rechtliche Frage geklärt werden muss.

In den beiden vorgenannten Entscheidungen stützt das Bundesversicherungsgesetz seine Unterscheidung zwischen einer beitragspflichtigen und einer beitragsunabhängigen privaten Altersversorgung zwar ausschließlich auf das Merkmal des Versichertenstatus und betrachtet die Personenversicherung als vom Betriebsverhältnis losgelöst, wenn der Mitarbeiter in die Position des Versicherten wechselt.

In ihrem Votum vom 30. März 2011 (B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SoR 4-2500 229 Nr. 12, SdNr 15 ) stellte die SPA jedoch fest, dass es für die gesetzliche Begrenzung unerheblich sei, ob der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämien selbst bezahlt habe oder überhaupt in der GKV versicherungspflichtig gewesen sei, d.h. Krankenkassenprämien zu zahlen habe.

Der Antragsteller geht nicht darauf ein. Sofern der Kläger geltend macht, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen die Fragestellung, ob die Rentenzahlungen wiederum aus bereits mit Beiträgen belasteten Vergütungen ("Doppelbeiträge") zu finanzieren seien, nur im Sinne von Artikel 14 Grundgesetz oder Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (verfassungsrechtlich), aber nicht (auch) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz prüfungsbedürftig sei, in dieser Hinsicht auch nicht in der erforderlichen Form für eine Klärung gesorgt habe.

Es wird nicht ausreichend diskutiert - unter Betonung der Prüfungsstandards und der Voraussetzungen für eine erlaubte Typenbildung durch den Rechtsnutzer -, warum bei der Überprüfung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes in Bezug auf die beiden von ihm bezeichneten Gruppen, nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits die Proportionalität eines "Doppelbeitrags" bei einer auf den Freiheitsrechten (Grundrechten) beruhenden Untersuchung bekräftigt hat, ein Resultat in ihrem Sinn erzielt werden sollte.

Es bleibt auch offen, warum Versicherungsnehmer, die während des "Aufbaus der Kapitalleistung" immer Maximalbeiträge geleistet haben, kein "relativ kleiner Personenkreis" sein sollten. b) Der Kläger fragt dann: "Können nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V, 57 Abs. 1 S. 1 S. 1 SGB I?

"Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die LSG diese Anfrage nicht behandelt habe. Erfordert die BVerfG-Entscheidung vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - SoR 4-2500 229 Nr. 11) jedoch das Merkmal des Versicherungsnehmers als Grundlage für die Fragestellung der Einzahlungspflicht für Kapitalzahlungen aus Direktversicherungspolicen, müßten Kapital- oder Zinseinnahmen nach dem Wechsel in die Position des Versicherungsnehmers aufkommen.

Der Kläger stellt die grundlegende Tragweite des Falles ( 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) wiederum nicht in der erforderlichen Form dar. Nach den von ihr angeführten Entscheidungen des BVerfG vom 28. und 6. September 2010 musste sich die SPA mit der Fragestellung auseinandersetzen, wie der Teil des Auszahlungsbetrages aus der betrieblichen Altersvorsorge mit dem Versicherten als Versicherten oder der Teil des Auszahlungsbetrages aus der privaten Altersvorsorge mit dem Begünstigten als Versicherten vom (Kapital-)Auszahlungsbetrag abzuziehen ist.

Insbesondere hat die SPA mit Beschluss vom 30. März 2011 (B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SoR 4-2500 229 Nr. 12, SoR 40 ff) beschlossen, dass eine prämienbasierte Bemessung der beitragsabhängigen Rentenzahlung aus der gesamten Laufzeitleistung typisierenderweise erfolgen muss. Der Antragsteller geht nicht auf dieses Gerichtsurteil und die Gründe ein, die zu der diesbezüglichen Beurteilung des BSG geführt haben.

Die Kläger begründen ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung auch mit dem Grund der Abweichungen ( 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Er macht eine Abweichend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08 - SoR 4-2500 229 Nr. 11) geltend, weil die LSG auch die nach dem Wechsel des Versicherungsnehmers erzielten Anlageerträge (Zinsen) von der Verpflichtung zur Beitragszahlung abhängig gemacht habe.

Der Berufungsbeschluss basierte auf der Abweichung, da die von ihr - der Beschwerdeführerin - erhobene Beschwerde daher zumindest im Hinblick auf die Beteiligungserträge als gerechtfertigt erachtet wurde. Der Beschwerdegrund erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Feststellung einer Abweichung ( 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG), nur weil der Kläger - auf S. 6 der Gründe - die Existenz des von ihm geltend gemachten abweichenden gesetzlichen Satzes des Bundesversicherungsgesetzes selbst bezweifelt: "Aus diesen Angaben ist nicht ersichtlich, ob nach der Übertragung des Versichertenstatus auf den Mitarbeiter Kapitalanlageerträge (Zinsen) gezahlt werden sollen.

Eine Zulassungsbeschwerde wegen Abweichung kann jedoch nicht begründet werden. Auf weitere Begründungen verzichtet der Bundesrat, da er nicht dazu dient, die Zulassungsvoraussetzungen für eine Prüfung zu klären ( 160a Abs. 4 S 2 S 2 HALB 2 SGG).

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