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Auszahlung Pauschal Versteuerte Direktversicherung
Pauschalzahlung Versteuerte DirektversicherungNiedersachsen FG, Entscheidung vom 15.01.2015 - 14 K 91/13
Es ist umstritten, ob dem Antragsteller für den Anmeldezeitraum März eine Negativpauschale und andere Abzugsbeträge nach § 40b Einkommensteuergesetz gegenüberzustellen sind, da die Kollektivversicherung, deren Beiträge in der Vergangenheit als Pauschallohn nach 40b Einkommensteuergesetz besteuert wurden, in diesem Kalendermonat erloschen ist. Die Klägerin ist die Insolvenzverwalterin von A. A. A., die im Zusammenhang mit der Betriebsrente von einem Pensionsfonds (UK) ihre Pensionszahlungen vor den.... Mitarbeitern zusage.
Eine solche Verpflichtung besteht für die danach eingestellten Mitarbeiter nicht mehr. In der Folge hat A als Auftraggeber einen Gruppenversicherungsvertrag als sogenannte Direktversicherung abgeschlossen, um die Rentenansprüche des Vereinigten Königreichs teilweise zu finanzieren. Direktversicherung war nicht als Zusatzversicherung für Mitarbeiter konzipiert, sondern als sogenannte ganzheitliche Direktversicherung. Damit wurden die Direktversicherungsleistungen vollständig von den vom Vereinigten Königreich zu zahlenden Versicherungsleistungen abgezogen.
Weil die Direktversicherung letztendlich nur das Vereinigte Königreich entlasten sollte, hatte das Unternehmen jederzeit ein Rücktrittsrecht für die Direktversicherung, so dass im Fall des Rücktritts nur noch der Antrag der Arbeitnehmer gegen das Vereinigte Königreich vorlag. A entrichtet den vollen Betrag der direkten Versicherungsbeiträge, versteuert diese als Lohn gemäß 40b StG und zieht die Pauschallohnsteuer und andere Abzugsbeträge in den Lohnsteuererklärungen ab.
Infolge des Widerrufs wurde der direkte Anspruch der Mitarbeiter gegen die Todesfallversicherung beseitigt und die Direktversicherung in eine sogenannte Rückversicherungspolice des Arbeitsgebers, d.h. von dort aus. Die Klägerin wurde durch Beschluß des Landgerichts X - des Insolvenzgerichts - zum provisorischen Konkursverwalter, einem sogenannten schwachen Konkursverwalter, ernennt. Die Klägerin hat im Mai den Einkommensteuerantrag bei der Klägerin eingereicht und, da die Einkommensteuerregistrierung eine generelle ablehnende Beurteilung ergab, die Einwilligung des Klägers beantragt.
Lohnabgabe./. xxx davon Pauschallohnsteuer./. xxx sonstige Lohnabgabe xxx Saldo./. xxx Euro solidarischer Zuschlag auf Lohnsteuer./. xxx Euro davon Pauschallohnsteuer./. xxx Euro sonstige Lohnabgabe xxx Euro Saldo./. xxx EuroA war der Ansicht, dass die Mitarbeiter ihren Versicherungsvertrag durch den Entzug des Zeichnungsrechts aus der Direktversicherung eingebüßt hätten.
Entsprechend entstanden negative Löhne in Form des Rückkaufswertes. Nachdem in der bisherigen Praxis die Entrichtung von Versicherungsbeiträgen und deren Besteuerung als Löhne nach 40b EWStG Pauschallohnsteuer und andere Entgeltabzugsbeträge auslöste, musste aufgrund des Widerrufes und der Rückerstattung der Beiträge eine negative Pauschallohnsteuer und andere Entgeltabzugsbeträge ermittelt werden.
Die Angeklagte hat eine Mitteilung an Herrn K. über die Lohnabzüge und andere Lohnabzüge für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 herausgegeben. Der Antragsgegner wies die Veranlagung der beantragten Pauschalsteuer in Hoehe von xxx ? zurueck. Er ist der Ansicht, dass der Angeklagte den Entzug der Direktversicherung zu Unrecht nicht als (negativen) Lohn für die Mitarbeiter des Unternehmens ansieht.
Die Ansicht der Lohnsteuer-Außenprüfung, der Entzug sei keine Rückzahlung der Löhne, weil die Rentenansprüche der Mitarbeiter durch den PSV gesichert seien, sei nicht zu befolgen. In der Entscheidung des BFH hat daher nicht, wie im Falle von Streitigkeiten, der Steuerzahler selbst, sondern nur der Konkursverwalter die Direktversicherung aufgehoben, so dass 7 des BetrAVG (Gesetz zur Sanierung der Betriebsrente).
Außerdem war der dem Urteil des BFH zugrundeliegende Sachverhalt kein integriertes Direktversicherungssystem, d.h. ein System, das zusätzlich zu den vom Vereinigten Königreich versprochenen Rentenansprüchen bestand. Bei einem Rechtsstreit hat der Entzug den Mitarbeitern daher nicht ihre vollen Pensionsansprüche vorenthalten, sondern nur eine Möglichkeit, sie zu erzwingen. Weil Zahlungen in die Direktversicherung pauschal als (positives) Gehalt besteuert wurden, musste der Entzug der Direktversicherung als (negatives) Gehalt verbucht und die Kapitalertragsteuer erstattet werden.
Über das Insolvenzvermögen von Herrn Dr. J. A. wurde das Verfahren im Juli eingeleitet und der Antragsteller zum Konkursverwalter ernannt. Nach der Anfechtung der Ansprüche aus der Anfechtungsentscheidung und dem Antrag des Antragsgegners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Antragsgegner das Widerspruchsverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen wurde.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der pauschalen Lohntarife und anderer Abzugsbeträge. Die Klägerin war sich einig, dass der Entzug des Bezugsrechtes zu Rückzahlungen von Löhnen und damit zu (negativen) Löhnen für die Lohnbesteuerung führen würde. 14 Lohnsteuerrichtlinie in der im Streitfall gültigen Version (LStR 2008) war die Betrachtung der negativen pauschalen Steuer nur soweit erlaubt, als eine Anrechnung auf die im gleichen Jahr registrierte positive Pauschalbesteuerung möglich war.
Eine Aufrechnung im Falle eines Rechtsstreits ist nicht möglich, so dass keine weitere pauschale Steuerrückerstattung erfolgen kann. Eine Rückerstattung der Abgeltungssteuer sei ausgeschlossen. 14 BGB 2008 und verweist darauf, dass die Administration an diese Bestimmung geknüpft ist. Darüber hinaus sieht das Recht jedoch keinen Anspruch des Unternehmers auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer vor.
Durch die Rückerstattung der Löhne und deren Einbeziehung als (negative) Löhne konnte keine negative Pauschalbesteuerung festgesetzt werden. Die Veranlagung einer Kapitalertragsteuer könnte wie bei der Einkommensteuer nie eine negative sein, sondern höchstens 0 Euro. Die Klägerin ist nach wie vor der Ansicht, dass die Negativbeträge der pauschalen Lohntarife und anderer Lohnabzüge festgesetzt werden sollten.
Vermutlich war man sich nun auch rechtlich einig, dass der Entzug der Direktversicherung und der daraus resultierende Verlust von Ansprüchen der Mitarbeiter gegen die Direktversicherung zu einer Rückzahlung von Löhnen in Hoehe des Rueckkaufswertes der Versicherungen gefuehrt hat, die in der Meldefrist im Maerz als negative Loehne besteuert werden mussten. Der Angeklagte hat sich jedoch zu unrecht geweigert, negative Pauschalsteuersätze festzusetzen und in der Nachfolge weder die Anrechnung der negativen Pauschalsteuersätze mit den anderen Abzugsbeträgen für den Monat March noch den aus der Einkommensteuererklärung resultierenden roten Gesamtbetrag zuzulassen.
Auf den Rechtsstreit sollte 1 (1) (14) LBR 2008 überhaupt Anwendung finden, dies sollte jedoch nicht zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für den Rechtsstreit beitragen. Nach der bisherigen Regelung von R 129 (15) S. 2 StR 2005 konnte noch ein Anspruch auf Erstattung der Einkommensteuer geltend gemacht werden, sofern dadurch keine unzumutbaren Steuervorteile erlangt wurden.
Eine Verweigerung des Anspruchs auf Erstattung würde zu einer doppelten Versteuerung der Altersversorgung der Mitarbeiter führen. Während die Beklagte argumentiert, dass die in der Vergangenheit auf die Rentenbeiträge bezahlte Kapitalertragsteuer letztendlich entfallen würde, würde die vom Vereinigten Königreich oder dem PSV an die Beschäftigten bezahlte Rente auch über die nachgelagerte Steuer in vollem Umfang besteuert werden.
Auch bei Rechtsstreitigkeiten gab es keine Rechtsgrundlage, geschweige denn eine Rechtsgrundlage. Dementsprechend muss in Streitfällen wie dem Rechtsstreit das Recht des Arbeitsgebers auf Erstattung der Einkommensteuer anerkannt werden, da sonst der Negativlohn nicht berücksichtigt würde. Die Klägerin beantragte, die Entscheidung über die Lohntarife und andere Abzugsbeträge für den Monat March in der Version des Widerspruchs dahingehend zu verändern, dass neben der bisherigen Bemessung eine Pauschallohnsteuer von ./. xxx und ein solidarischer Zuschlag auf die Pauschallohnsteuer von ./. xxx Euro festgelegt werden.
Zuerst bestätigte er, dass der Tatbestand zwischen den Parteien unbestritten sei, hielt aber an seiner Ansicht fest, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstattung der Einkommensteuer habe. Rechtlich gesehen würde der Entzug der Direktversicherung zur Realisierung einer Situation führen, die als Lohnsteuerrückzahlung angesehen werden könnte. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der von ihm in der Vergangenheit gezahlten pauschalen Steuer könnte sich jedoch nur dann daraus ableiten, wenn diese Rückzahlung der Löhne mit einem Mittelabfluss oder Ausgaben des Arbeitnehmers einhergeht und dies einen "actus contrarius" der Lohnauszahlung darstellt.
Weil die Arbeitnehmer im Falle eines Konflikts und auch nach dem Ausstieg aus der Direktversicherung noch Anspruch auf den gleichen Betrag hätten, jetzt nur noch gegenüber dem Vereinigten Königreich oder dem PSV, hätten sie tatsächlich keinen Mittelabfluss oder Auslagen erlitten. Die Tatsachen des im MÃ??rz des streitigen Jahres realisierten Falles haben die ursprÃ?ngliche Lohnbesteuerung der RentenbeitrÃ?ge nicht beeintrÃ?chtigt, so dass auch eine RÃ?ckerstattung der ursprÃ?nglich gezahlten Pauschalsteuer nicht gerechtfertigt werden konnte.
Die Veranlagung einer negativen Pauschalbesteuerung ist letztendlich ebenso undenkbar wie die Veranlagung einer negativen Lohnbesteuerung. Die streitige Entscheidung ist nicht unrechtmäßig und verstößt nicht gegen die Rechte des Klägers ( 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Die Klägerin, die über diese Interpretation des Gerichtes vorher per Telefon und in der Anhörung informiert wurde, hat dem explizit zugestimmt. 3.
Der Beschluss des Antragsgegners, der Festlegung der negativen pauschalen Einkommensteuer und des darauf erhobenen Solidaritätszuschlages nicht zu zustimmen und die Rückerstattung des Restbetrags nach Aufrechnung mit den anderen Gehaltsabzugsbeträgen des Meldezeitraums des Streitjahres March abzulehnen, ist nicht zu bestreiten. Die Klägerin hat weder Anrecht auf eine (Wieder-)Erstattung der in der Vorperiode bezahlten Kapitalertragsteuer noch auf einen solchen Antrag auf Feststellung einer negativen Kapitalertragsteuer in der Anmeldefrist für den Monat März. 3.
Gemäß 40b Abs. 1b S. 1a EG kann der Dienstgeber auf Beitragszahlungen an eine Vorsorgeeinrichtung eine Einkommensteuer in Höhe von 20 Prozent der Beitragssätze einbehalten. Für vor dem 1. Jänner 2005 abgeschlossene Direktversicherungsverträge, so genannte Alte Verträge, besteht wie bei Streitigkeiten noch die Gefahr einer Pauschalbesteuerung in Höhe von 20 Prozent im streitigen Jahr (Schmidt/Krüger EKG § 40b Rz 2).
Beiträge an eine Pensionskasse/ direkte Versicherung, bei der der Dienstgeber Leistungen an einen Dritten (Versicherer) zahlt, sind Löhne (zukünftige Sicherheitsleistungen), weil das Verfahren - aus wirtschaftlicher Sicht - so aussieht, als hätte der Dienstgeber dem Dienstnehmer Mittel zur Sicherung der Zukunft zur VerfÃ?gung gestellt und der Dienstnehmer diese genutzt (permanente Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs, s.a.
Die Lohnfortzahlung wirkt sich prinzipiell nicht auf den bisherigen Zustrom aus ( " 11 Abs. 1 EStG"); bei der Tilgung sind jedoch - unabhängig von ihrer Einstufung als negativer Ertrag oder als einkommensbezogener Aufwand - gezahlte Vergütungen in jedem Fall als zukunftsmindernd zu betrachten (Urteil BFH vom 12. 11. 2009 VI R 20/07, BStBl II 2010, 845).
Unabhängig von ihrer Berücksichtigung als negatives Einkommen oder einkommensbezogene Ausgaben setzt die Rückzahlung der Löhne auch voraus, dass die entsprechenden Waren durch den zu versteuernden Mitarbeiter bar oder in Geldwert ausgezahlt werden. Sind dagegen Einkünfte nach 8 Abs. 1 S. 1 EWStG alle Waren, die in Geldwert oder Geldwert vorliegen und dem Steuerzahler im Sinne einer der Einkommensarten des 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EWStG zugeflossen sind, so setzt die Entgegennahme von negativen Einkünften oder einkommensbezogenen Aufwendungen (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EWStG) die Entgegennahme von negativen Einkünften oder einkommensbezogenen Aufwendungen voraus.
a. Der Antragsteller kann die in der vergangenen Frist im März gezahlten pauschalen Steuern nicht zurückerstattet bekommen (BFH-Entscheidung vom 08.05.2009 VI R 37/08, BFHE 225, 106, BFH/NV 2009, 1513). Während wie im Fall A als Arbeitgeber die Direktversicherungsbeiträge pauschal versteuert wurden, verliert der Entzug der Direktversicherung mit Zahlung oder Übertragung der Deckungsrückstellung in der Tat die Forderungen der Mitarbeiter gegen die Direktversicherung ihre Gültigkeit.
Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Rückerstattung des in der Vergangenheit ausgezahlten Lohnes, sondern um eine neue Situation, die die originäre Pauschalbesteuerung nicht berührt und demzufolge keinen Anspruch auf Erstattung der ursprünglichen Pauschalsteuer hat (Schmidt/Krüger EKG § 40b Rz 6). Denn, wie die Angeklagte zu Recht bemerkt, fehlen in Streitfällen, wie oben beschrieben, die notwendigen Abflüsse oder Ausgaben der Mitarbeiter, die sich als Aktus Contrarius, d.h. als Stornierung der früheren Lohnauszahlung darstellen.
Dabei wird davon ausgegangen, dass die Rechtfertigung der Forderungen durch Beiträge vom weiteren Verlauf der Forderungen zu trennen ist (H/H/R-Wagner EKG § 40b Note 19). Mit der Entrichtung des Beitrags gibt es keinen kausalen Zusammenhang mehr mit dem Beschäftigungsverhältnis (Urteil des Finanzgerichtes Köln vom 25. 03. 2009 12 K 5166/04, EFG 2009, 1394), so dass sowohl Auszahlungen aus dem Rechtsverhältnis mit dem Pensionsgeber als auch (Teil-)Anspruchsverluste, wie im Falle eines Streitfalls, bisher keine steuerlichen Einflüsse haben.
Erstattung der Löhne (negatives Einkommen), wenn der Mitarbeiter sein Recht aus einer Direktversicherung ganz oder zum Teil entschädigungslos einbüßt und die Versicherungsgesellschaft versteuerte Beitragszahlungen an den Dienstgeber als Lohn zurückerstattet. Nach Ansicht der Fachliteratur ist diese Ansicht veraltet (H/H/R-Wagner EKG § 40b Note 19).
Auch kann der Antragsteller aus der Sicht der Selbstverpflichtung der Behörde keinen Erstattungsanspruch ableiten, da die entsprechende Regelung des LG die Ausübung des Ermessens nicht regelt. Wie oben beschrieben, stellt die Regelung des STR G jedoch keine korrekte Interpretation der Rechtsvorschriften dar und sieht keine Ermessensentscheidung, z.B. durch eine Fairness-Regelung, vor.
Auch ein vom Antragsteller geltend gemachter Erstattungsantrag nach R 129 (15) S. 2 STRG 2005 kann nicht berücksichtigt werden. Dabei hat sich die Finanzwirtschaft selbst jedoch bereits von ihrer früheren Sichtweise entfernt und die oben genannten Neuregelungen im Rahmen des Gesetzes 2008 übernommen. Schließlich hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erstattung unter dem Aspekt des Eintretens eines Rückwirkungsereignisses im Sinne von 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.
Selbst bei einer Rückzahlung von Löhnen, die nach den vorstehenden Aussagen im Konfliktfall derzeit nicht zur Verfügung steht, gäbe es nach der etablierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, an die sich der anerkennende Bundesfinanzhof anschließe, in der Regel kein Rückwirkungsereignis, das die Abänderung der bisherigen Feststellung rechtfertigen würde (vgl. Urteil BFH vom 16.05.2006 VI R 33/03, BStBl II 2006, 911).
Zudem wäre der Antragsteller dann an der richtigen Stelle, da es sich um die Anmeldefrist vom März handelt. b. Der Antragsteller kann auch nicht die Festlegung einer passiven Abgeltungssteuer und nach Aufrechnung die Zahlung des restlichen roten Betrages einfordern.
In der Mitteilungsfrist vom März sind, wie bereits erwähnt, keine Tatsachen eingetreten, die eine solche Feststellung materiell und rechtlich untermauern. Eine solche Bestimmung ist aber auch formal nicht möglich. Wie die Einkommenssteuer kann auch die Einkommenssteuer als Erfassungsform niemals nachteilig sein, sondern höchstens 0? ausmachen.
Der Angeklagte hat den Antragsteller bereits in angemessener Form darauf hingewiesen. Ab R 129 (15) S. 2 RStR 2005 und R 40-0. 13 Abs. 1 S. 1 StR 2008 sieht nichts anderes vor. Durch die Äußerungen des Beschwerdeführers zu einer seiner Ansicht nach verfassungsgemäß fragwürdigen doppelten Belastung der Altersversorgung der Mitarbeiter und dem vom Beschwerdeführer erzielten Schadensausgleich werden die aufgetretenen rechtlichen Folgen nicht verändert.
40b Abs. 1 EWStG gewährt dem Unternehmer das Wahlfreiheit. Dabei kann er die Einkommenssteuer als Pauschalbetrag für Leistungen zum Ausbau einer Pensionskasse zahlen. Wenn er von dieser Möglichkeit profitiert, nimmt er die Steuerpflicht für die Abgeltungssteuer wahr. Dies hat für den Mitarbeiter den Vorteil, dass er nicht lohnsteuerpflichtig ist und die vom Dienstgeber zu versteuernden Pauschalleistungen nicht als Lohn im Sinne der vom Dienstgeber zu entrichtenden Lohn- oder Einkommenssteuererklärung ausweist.
Darüber hinaus führt die Pauschalbesteuerung zu einem festen Satz von 20 Prozent im streitigen Jahr der Lohnbesteuerung, der je nach Einzelfall über oder unter dem individuellen Satz des Mitarbeiters liegen kann. Denn die Entscheidung für die Pauschalbesteuerung führt weder für den Unternehmer noch für den Mitarbeiter zu einer doppelten Belastung der Altersversorgung.
Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Pauschalbesteuerung nur dann angewandt wird, wenn sie mit Steuervorteilen einhergeht. bb. Eine Gegenüberstellung von Verlustausgleich und Absetzbarkeit mit dem Pauschalsteuersystem des Klägers ist nicht möglich. Eine Pauschalbesteuerung ist wie beschrieben als Option strukturiert und hat den Sinn einer Abgeltungswirkung.
Bei der Besteuerung der Löhne und Gehälter des Mitarbeiters werden sowohl positive als auch passive Löhne nicht berücksichtigt, wenn sich der Unternehmer für eine Pauschalbesteuerung entschieden hat. Insofern unterscheiden sich die Sachverhalte wesentlich von denen, bei denen z.B. das Negativeinkommen eines Mitarbeiters in einem Bemessungszeitraum mangels eines positiven sonstigen Einkommens nicht verrechnet werden kann und sich daher in anderen Bemessungszeiträumen durch einen Verlustvortrag oder einen vorzutragenden Verlustabzug auswirkt.
Allerdings basiert die vom Unternehmer als Option angenommene pauschale Steuer nicht auf der Steuerfähigkeit des Unternehmers, sondern eröffnet dem Unternehmer gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiter die Möglichkeit der steuerlichen Gestaltung auf der Basis des Arbeitsvertrages. Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsmäßig nicht erforderlich, die Festlegung von Pauschalabgaben oder die Rückerstattung von Pauschalabgaben über die bisher geltenden Rechtsvorschriften hinaus vorzusehen.