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Für Mitarbeiter, die durch den Ausbau der beruflichen Altersversorgung eine zusätzliche Säule für ihren Lebensabend aufbauen wollen, bietet die berufliche Altersversorgung (bAV) eine gute Möglichkeit. Abhängig von der Form der Betriebsrentenvereinbarung können sich Unternehmer ganz oder zum Teil am Ausbau der Betriebsrenten beteiligt haben. Es gibt fünf Möglichkeiten der Umsetzung der bAV: Die berufliche Vorsorge:
Direktversicherungen (DV), Pensionskassen (PK), Pensionskassen, Direktzusagen und Vorsorgeeinrichtungen (U-Fonds). Je nachdem, ob ein juristisch eigenständiges Untenehmen damit betraut wird, können die Einzelformulare in direkte und indirekte Umsetzungskanäle unterteilt werden. Es handelt sich um Direktversicherungen (DV), Pensionskassen (PK) und Pensionskassen, weshalb diese auch als Versicherungswege bekannt sind. Sie hat sich im Lauf der Zeit bei renommierten Firmen wie Siemens, Krupp und Henschel sowie der BASF etabliert.
Am Anfang war die Betriebsrente eine freiwillig gewährte Zusatzversorgung, die der Unternehmer seinen Arbeitnehmern einräumen konnte. Sofern der Mitarbeiter dies wünschen und die Bestimmungen des Tarifvertrages dies erlauben, ist es die Aufgabe des Arbeitsgebers, einen Teil des Bruttogehalts als Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zu nutzen.
Bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) steht es dem Unternehmer in der Regel offen, die Beitragszahlungen ganz oder zum Teil selbst zu leisten. Dies bietet zum Beispiel den Nutzen einer wirksamen Mitarbeiterbindung im Betrieb und kann auch zu einem insgesamt verbesserten Arbeitsklima beizutragen. Anders als bei der reinen Privatvorsorge sind die Abschluss- und Verwaltungskosten bei Nutzung einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) in der Regel wesentlich niedriger.
Arbeitgeberförderung: Viele Unternehmer sind auch heute noch darauf vorbereitet, ihre Arbeitnehmer beim Ausbau der beruflichen Vorsorge zu begleiten. Die Beitragszahlungen erfolgen ebenfalls automatisiert durch den Auftraggeber. Beruht die Erhöhung der Pension auf Beiträgen, die vom Bruttolohn abgezogen werden (Entgeltumwandlung), verbleiben diese steuer- und zollfrei. Kollektivvereinbarungen können auch von Anfang an bestimmen, welche Umsetzungsmethode mit welchem Pensionsgeber für die Teilnehmer der beruflichen Vorsorge verbindlich ist.
Falls der Dienstgeber bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Vorsorgeeinrichtung (PK) angeschlossen ist, kann er die Selektion auf die angegebenen Varianten einschränken. Ist dies nicht der Fall, können die Mitarbeiter aber auch den Abschluß einer direkten Versicherung (DV) fordern. Direktversicherungen (DV), Direktzusagen, Vorsorgeeinrichtungen (U-Fonds), Pensionskassen (PK) und Pensionskassen. Direktversicherungen (DP) können Lebens- oder Rentenversicherungen sein, die der Auftraggeber zugunsten des Mitarbeiters abschließt.
Die Arbeitgeberin kann frei entscheiden, ob sie die Beitragszahlungen ganz oder zum Teil selbst vornehmen will. Die Anwartschaft auf die anschließende Pensionsleistung aus der Erstversicherung ( "DV") ist davon jedoch vollkommen unabhängig. 4. Die Erstversicherung ( "Direktversicherung") ist ein versicherungsbasierter Weg über ein juristisch unabhängiges Versicherungsunternehmen, das auch die Anlage, Administration und Auszahlung übernimmt.
Das heißt weniger Arbeit für das Unter-nehmen. Direktversicherungen (DP) sind daher eine geeignete Alternative für kleine und mittelständische Unter-nehmen. Eine Verpfändung oder Ausleihe der Versicherungen durch den Auftraggeber ist nicht zulässig. Zudem kann die Absicherung auch nach dem Austritt aus dem Betrieb mit eigenen Mitteln fortgesetzt werden. Ein Pensionsfonds (PK) wird in der Regel von mehreren Gesellschaften gegründet, um den Mitarbeitern besondere Lebensversicherungspolicen anbieten zu können, deren Beitrag allein vom Dienstgeber getragen wird.
Die Mitarbeiter haben jedoch die Chance, sich an der Entwicklung der Altersversorgung zu beteiligen. 4. Der Pensionsfonds (PK) sichert den Mitarbeitern und ihren Angehörigen einen Anwartschaftsanspruch zu. Der Pensionsgeber ist auch hier ein unabhängiges Versicherungsunternehmen, weshalb die Leistung auch bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erhalten bleibt.
Ähnlich wie bei der direkten Versicherung (DP) kann die PK auch nach dem Austritt aus dem Betrieb ihren Pensionsplan mit eigenen Einlagen aufstellen. Die Rentenkasse erlaubt einen höheren Ertrag bei gleichzeitigem höheren Risiken. Dies sind auch juristisch unabhängige Institutionen, die den Versicherungsnehmern einen Leistungsanspruch einräumen.
Im Unterschied zu Direktversicherungen (DV) und Pensionskassen (PK) gibt es jedoch eine grössere Wahlfreiheit bei der Anlage. Wird bei der direkten Versicherung (DP) der Ausbau der betrieblichen Altersversorgung ausschließlich durch Entgeltumwandlungen finanziert, so kann diese entweder von den Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen oder einer staatlichen Riester-Förderung befreit werden. Die Riester-Förderung kann auch von der Rentenkasse (PK) in Anspruch genommen werden in Gestalt von Zuschüssen oder Sonderausgabenabzügen.
Das Gleiche trifft auf die Pensionskasse zu. Im Falle einer unmittelbaren Zusage hat sich der Dienstgeber dazu zu verpflichten, dem Dienstnehmer eine betriebliche Altersversorgung aus dem Unternehmensvermögen zu zahlen, sobald das Pensionierungsalter überschritten ist. Zur Finanzierung bildet die Gesellschaft eine Pensionsrückstellung, die ihr Steuervorteile bringt. Folglich ist die direkte Zusage in der Regel auch eine Leistung, die allein vom Dienstgeber zu erbringen ist, obwohl eine Mitwirkung des Arbeitnehmers nach wie vor möglich ist.
Anders als bei den oben beschriebenen Umsetzungsmethoden Erstversicherung ( "DV"), Pensionsfonds ("PK") und Pensionsfonds kann die Rente jedoch nicht weiter ausgebaut werden, wenn der Mitarbeiter das Haus verlässt. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens sind die Forderungen aus der unmittelbaren Zusage an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) gedeckt. Bei Direktzusagen wird daher auch die Betriebsrente beibehalten.
Wie der Pensionsfonds (PK) ist auch die U-Kasse eine von in der Regel mehreren Gesellschaften gegründete Vorsorgeeinrichtung zur Deckung von Pensionsverpflichtungen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer jedoch nur gegenüber dem Auftraggeber selbst einen Rechtsanspruch, nicht gegenüber der Hilfskasse (U-Kasse). Die U-Kasse hat das Bestreben, das eingebrachte Vermögen sowie alle erzielten Kapitalerträge so gewinnbringend wie möglich zu investieren.
Hieraus soll zu einem späteren Zeitpunkt die Betriebsrente ausgezahlt werden. Sollten die Mittel der U-Kasse für die Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung nicht ausreichend sein, ist der Dienstgeber dazu angehalten, den Restbetrag der versprochenen Leistung selbst einzuzahlen. Die U-Kasse kann auch nach dem Austritt aus dem Betrieb keine weiteren Beiträge leisten.
Durch mehrere Zusagen kann die Betriebsrente bindend werden. Das Leistungsversprechen ist ein alleiniges Investitions- und Ertragsrisiko für den Unternehmer. Beim beitragsorientierten Plan mit einer minimalen Leistung muss der Dienstgeber mindestens die Höhe der geleisteten Einzahlungen als Vermögen für die Rentenzahlung absichern. Dies ist nur bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionskassen möglich.