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Direktversicherung Krankenkassenbeitrag
Erstversicherung Krankenversicherung Beitrag zur KrankenversicherungDie Pensionszahlungen beinhalten daher auch Bezüge aus der bAV. Es handelt sich um Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenleistungen, die direkt oder indirekt anlässlich eines konkreten (früheren) Beschäftigungsverhältnisses ausbezahlt werden. Wichtiger Hinweis: Es ist unerheblich, welche Ausführungsmethode (Direktversicherung, Pensionszusage, Vorsorgeeinrichtung, Rentenkasse, Pensionskasse, Rentenkasse ) ausgewählt wurde. Zum Leistungsumfang der Betriebsrente zählen auch die vom Mitarbeiter selbst finanzierten oder auf dessen Beiträge basierenden Versorgungsleistungen (BSG, Entscheidung vom 11.10.2001, Az.: B 12 KR 4/00; Abruf Nr. 102122).
Die SPA hat auch beschlossen, dass Vorteile aus einer vom Dienstgeber geschlossenen Direktversicherung ihren Status als Rentenleistungen nicht verloren haben, da sie ganz oder teilweise auf den vom Dienstnehmer oder dem Anspruchsberechtigten aus Spar-, Arbeitslosen- oder Rentenleistungen basieren. Auch in den nachfolgenden Jahren sind sie weiterhin voll durch die betriebliche Altersvorsorge gedeckt:
Die Beitragszahlung erfolgte allein nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BSG, Urteile vom 12.12.2007, Az: B 12 KR 6/06 R; Abruf-Nr. 091508, Urteile vom 12.11.2008, Az: B 12 KR 9/08; Abruf-Nr. 091782). Der Direktversicherer wurde ihm (vorübergehend) als Versicherter übergeben, nachdem der Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis beendet hatte und der Mitarbeiter die Krankenversicherung - zum Teil mit eigenen Mitteln - weiterführte.
Es bleibt offen, ob die Kapitalleistungen einer Privatlebensversicherung ungeachtet eines Arbeitsverhältnisses der vollständigen Verpflichtung zur Beitragszahlung unterliegen, wenn der Dienstgeber während des Arbeitsverhältnisses nur für einen begrenzten Zeitraum Beitragszahlungen geleistet hat. Hinweis: Die LSG Stuttgart betrachtet diejenigen Kapitalbeteiligungen, die auf dem Zeitpunkt der Privatleistung vor der Umstellung auf eine Direktversicherung basieren, als einlagenfrei; jedenfalls für solche Versicherungsverträge, die zunächst als Privatversicherungen und erst später in eine Direktversicherung überführt wurden (Urteil vom 20.11.2009, Az.: L 4 KR 2262/08; Rufnummer 101509).
Die private Alterssicherung ist dagegen anzunehmen, wenn die Vorsorge nicht in der beruflichen Praxis begründet ist, der Dienstgeber nicht an der Vermittlung der Alterssicherung beteiligt war und weder Subventionen noch Auslagen gezahlt hat. "Riester-Renten " sind prinzipiell Teil der Privatvorsorge und zählen nicht zu den beitragsabhängigen Rentenleistungen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die "Riester-Rente" ursprünglich an das frühere Erwerbsleben gebunden ist.
Dies wäre beispielsweise der Fall, falls der Dienstgeber seinem Dienstnehmer eine Zuwendung gewährt, die ausschliesslich zur Deckung der "Prämienzahlung" für die "Riester-Rente" bestimmt ist. Kapitalleistungen aus einer freistellenden Todesfallversicherung (Abschluss einer Versicherungspolice im Rahmen der Freistellung des Versicherten von der Versicherungspflicht der Rentenversicherung ) sind nicht Bestandteil der beitragsabhängigen Rentenzahlungen für Rentner mit Pflichtversicherung.
Die Tatsache, dass es sich um eine Altersrente handelt, was bei kapitalbildenden Lebensversicherungen wahrscheinlich der Fall ist, begründet nicht die Betrachtung dieser Rente als Betriebsrente. Eine solche Verbindung besteht jedoch nur, wenn der Arbeitsvertrag vom Dienstgeber der Versicherungsnehmerin geschlossen wurde oder der Dienstnehmer dem Dienstgeber zustehende Zusatzleistungen erhalten sollte (Rundschreiben vom 12.2. 2003; 2. Oktober 2005; Ziff. 2. Oktober 2005; Abruf Nr. 102384).
Für die Betriebsrenten besteht die Verpflichtung zur Beitragszahlung sowohl für die laufenden als auch für die Einmaleffekte. Als Auszahlungsbetrag der Pauschalleistung wird dann der Betrag der Rentenzahlung für 120 Kalendermonate angesehen ( 229 Abs. 1 S. 3 SGB V). Einzahlungsverpflichtung für Ratenzahlungen der Firmenpension: 1: Bei mehrfacher Auszahlung der Betriebsrente sind die Beträge - ungeachtet des Zuflusses - jeweils mit 1/120 des Gesamtanspruchs als beitragspflichtiges Monatseinkommen zu bewerten (SPA, Entscheidung vom 17. März 2010, Az.: B 12 KR 5/09 R; Rufnummer 101045).
Bei den ehrenamtlich versicherten Rentnern erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den Regelungen für Selbstständige. Er wird seit dem 01.01.2009 durch den Zentralverband der Krankenversicherungen in einheitlicher Weise reguliert ( 240 Abs. 2 SGB V). Da die Beitragslast die volle Wirtschaftskraft des ehrenamtlichen Versicherten berücksichtigt, muss die Krankenversicherung zumindest das zu berücksichtigende Einkommen bei der Berechnung des Beitrags für einen Vergleichsrentner, der der Pflichtversicherung unterliegt, mitberücksichtigen.
Für die Berechnung der Beiträge bis zur Einkommensgrenze ( 238a SGB V) werden bei freiwilligen Rentenversicherten folgende Vergünstigungen herangezogen: Die übrigen Erträge der freiwilligen Rentenversicherten umfassen neben Einkünften aus Miete und Leasing auch Erträge aus Anlagen. Wichtiger Hinweis: Die Pflicht zur Beitragszahlung für die private Lebens- und Rentenversicherung bezieht sich sowohl auf die laufenden als auch auf die Einmaleffekte.
Dementsprechend sind auch bei freiwilligen Versicherungen Pensionen oder einmalige Leistungen aus der Betriebsrente von Beiträgen abhängig, unabhängig davon, ob sie ursprünglich zugesagt oder über eine Option ausgewählt wurden. Im Falle von einmaligen Zahlungen wird ein 1/120 der Leistungen auch als monatliche Auszahlungshöhe der Rentenzahlungen betrachtet, maximal jedoch für 120 Kalendermonate. Der Rechtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht, auf den sich viele Pensionäre berufen hatten, war bisher erfolglos: Hinweis: Die Verfahrensgruppe der privaten Direktversicherung nach Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist noch offen.
Seit Jahren kreisen viele Auseinandersetzungen zwischen pflichtversicherten oder freiwilligen Pensionären um eine Frage: In welchem Umfang sind betriebliche Renten und Einmalzahlungen aus der Direktversicherung in der Kranken- und Pflegesicherung pflegebedürftig?