Anrechnungsverfahren

Imputationssystem

An die Stelle des Anrechnungsverfahrens tritt das so genannte Halbeinkünfteverfahren. Grundsätze der direkten und indirekten Steuergutschrift durch Richter am Finanzgericht Dr. Kay-Michael Wilke, Reutlingen. Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit "Credits" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von englischen Übersetzungen. Die Anrechnungsmethode wird auch auf körperschaftsteuerpflichtige Zahlungen bei Liquidation angewendet.

Festlegung und Vorgehensweise der Anrechnungsmethode.

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Die Anrechnungsmethode ist ein Körperschaftssteuersystem, bei dem die Belastungen auf der Unternehmensebene durch vollständige Anrechnung der von der Körperschaft entrichteten Körperschaftssteuer aufgerechnet werden. Zur Lösung des Problems der Doppelbesteuerung durch die Körperschaftssteuer wurde 1977 das Anrechnungssystem auf der Grundlage des franz. Steuern auf der Unternehmensebene wurden in diesem Verfahren nur als Vorerhebung angesehen, die letzte Last sollte der Aktionär nach seinen Lebensumständen tragen.

Weil es jedoch nicht möglich war, bis zur endgültigen Ausschüttung der Unternehmensgewinne (z.B. durch Dividenden) zu warten, war es notwendig, eine Vorauszahlung auf Konzernebene sicherzustellen. Infolgedessen wurden nicht ausgeschüttete Ergebnisse (Gewinnrücklagen) auf der Stufe der Körperschaft versteuert, während ausgeschüttete Ergebnisse nur auf der Stufe des betreffenden Gesellschafters (z.B. des Aktionärs) versteuert wurden.

Beim Anrechnungsverfahren wurde die Körperschaftssteuer (KSt) als Vorschuss auf die Einkommenssteuer des Gesellschafters betrachtet. Der ausgeschüttete Bilanzgewinn wurde vom Aktionär nach seinen individuellen Umständen endgültig versteuert: Wenn die Gesellschaft ihre Gewinne nicht ausschüttet, sollte die Höhe der Lohnsteuer fast so hoch sein wie der höchste Steuersatz. Bei Gewinnausschüttung der Gesellschaft wurde die Quellensteuer dagegen um 10 Prozentpunkte (in den beiden letztgenannten Anwendungsjahren 1999 und 2000, bisher 15 Prozentpunkte) auf 30 Prozent ermäßigt.

Der Aktionär konnte diese 30 Prozent KSt mit seiner Einkommenssteuer verrechnen. Der von der Gesellschaft gezahlte Aktionärsgewinn (nach Gewerbesteuer) wurde dann mit dem persönlichen Satz des Aktionärs versteuert. Die von der Gesellschaft einbehaltenen oder als KSt abgeführten Gewinnanteile wurden als Vorauszahlung auf die Ertragsteuer aufgerechnet. Die Gewinnausschüttung der Gesellschaft wurde dann so versteuert, als ob der Aktionär den Überschuss selbst erzielt hätte.

In Deutschland wurde durch die so genannte Strukturberechnung gewährleistet, dass die Vorbelastungen auf Konzernebene bei der Verteilung wirklich miteinbezogen wurden. Zu diesem Zweck wurden unterschiedliche Gruppierungen von steuerpflichtigem Kapital geschaffen (nutzbares Eigenkapital), die nach der Steuerbelastung gegliedert wurden. Den Teil des Kapitals, der aus besteuerten Erträgen besteht, d.h. jüngst den Teil, der mit 40 Prozent belastet wurde: das so genannte Beteiligungskapital 40:

Den Teil des Kapitals, der nicht der Inlandsbesteuerung unterlag: das so genannte Eigenkapital (EK0), bei dem Teilkonzerne danach differenziert wurden, ob bei Ausschüttungen (bei Tax Free Foreign Profit Shares) eine Übertragung auf die Steuerebene des Gesellschafters stattfand, oder ob die Ausschüttungen vollständig unversteuert blieben (bei Einlagenrückzahlung). Durch die Gutschrift der Körperschaftssteuer auf den heimischen Gesellschafter wurde sichergestellt, dass der Gewinn der Gesellschaft in Deutschland nur einmal versteuert wurde.

Viele Menschen waren daher besorgt, dass dieses Vorgehen für Europa ungeeignet sei, da eine grenzübergreifende Kreditvergabe nicht in Betracht gezogen wurde (und schwer durchführbar gewesen wäre). Ein inländischer Aktionär kann die Körperschaftssteuer nicht verrechnen, wenn er Aktien einer fremden Gesellschaft hält, noch kann ein inländischer Aktionär die Körperschaftssteuer in seinem Heimatstaat verrechnen.

Befürchtungen, dass diese Problematik dazu führt, dass das Anrechnungsverfahren gegen europäisches Recht verstößt, wurden für das System in Finnland jedenfalls bekräftigt. Der Europäische Gerichtshof hat am 17. Dezember 2004 das System der Körperschaftsteuergutschrift in Finnland für unvereinbar mit dem europäischen Recht befunden (Manninen-Urteil), da ein finnischer Aktionär, der an einem Unternehmen in Schweden eine Beteiligung hielt, keine Anrechnung ausländischer Körperschaftssteuer in Finnland erhalten durfte.

Die im Anrechnungsverfahren entrichtete Körperschaftssteuer war nur eine Vorauszahlung der Einkommensteuer, so dass eine Umstellung ohne Übergangsbestimmungen nicht möglich war. Das wäre gleichbedeutend mit einer Entziehung gewesen, da die 40 %ige Last (1977-2000) auf einen Streich eine endgültige Steuer geworden wäre. Am Ende des Imputationsverfahrens wurde ein Körperschaftssteuerguthaben von 1/6 des früheren EK40 eingerichtet.

Darüber hinaus hat das "Steuervergünstigungsabbaugesetz" vom 5. März 2003 die Anrechnungsmöglichkeit für Körperschaftssteuerguthaben zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 1. Januar 2005 auf 0 Euro eingeschränkt. Die Gutschrift wurde nach Auslaufen dieses " Stopps " alljährlich auf einen Anteil des Kredits limitiert, der theoretisch diesem Jahr mit einer linienförmigen Ausschüttung bis Ende 2019 zugeteilt würde.

Köln: Otto Schmidt, 11: Körperschaftssteuer, m.w.N.

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