Vinkulierte Namensaktie

Beschränkt übertragbare Namensaktie

Wie ist eine vinkulierte Namensaktie? Im Übrigen: Welche Bedeutung haben vinkulierte Namensaktien für die Anleger? Die vinkulierten Namenaktien sind Sonderformen von Namenaktien. Dies bedeutet, dass alles, was für diese Art von Aktien gilt, auch für ihre beschränkte Übertragbarkeit gilt. Nachfolgend finden Sie die Erläuterung des Börsenbegriffs vinkulierte Namensaktie.

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Der Transfer von Namenaktien kann der Genehmigung der anderen Aktionäre bedürfen. Diese Namenaktien gelten in diesem Falle als vinkulierte Aktien. Die vinkulierte Namensaktie dient dazu, den Überblick über den Kreis der Aktionäre zu bewahren und eine mögliche Überveräußerung durch Aktienkäufe über die Börse aufzufangen. Aufgrund der erforderlichen Übertragungsbeschränkungen ist die Übertragbarkeit von (vinkulierten) Namenaktien beschränkt.

Die vinkulierten Namenaktien werden hauptsächlich von Versicherungsunternehmen in Deutschland verwendet.

Aktien, deren Weitergabe der Genehmigung der Gesellschaft bedarf, wenn die Statuten dies vorsehen.

Anteil, dessen Abtretung der Genehmigung der Gesellschaft bedarf, wenn die Statuten dies vorsehen. Übertragungsbeschränkte Stückaktien müssen immer Namenaktien sein ( 68 AktG); sie werden daher auch als vinkulierte Namenaktien bezeichnet. 2. Noch nicht voll eingezahlte Anteile müssen in ihrer Übertragbarkeit eingeschränkt werden. Seit der Schaffung der elektronischen Sammelverwahrungssysteme sind vinkulierte Anteile nicht schwerer zu handeln als Inhaberanteile.

Das Unternehmen hat die Moeglichkeit, ungewollte Aktionaere durch eingeschraenkte Uebertragbarkeit der Anteile fern zu halten.

Beschränkte Übertragbarkeit der Namenaktien - Wirtschaftsglossar

Auf einen Anteilseigner lautende Anteile. Diese sind in der Regel abtretbar, benötigen aber die Genehmigung der AG, um sie zu übertragen. Um seine Rechte als Aktionäre ausüben zu können, muss er im Aktienregister der Firma eintragen sein. Die vinkulierten Namenaktien weichen von den Namenaktien lediglich durch weitere Voraussetzungen bei der Übergabe der Namenaktien an einen Dritten ab.

Zusätzlich zu dem für Namenaktien erforderlichen Übertragungs- und Eintragungsnachweis im Aktienregister der AG bedarf die Vinkulierung von N. mit beschränkter Übertragbarkeit der Einwilligung der AG. Im Hinblick auf die Genehmigung kann die Gesellschaftssatzung vorsehen, dass der Verwaltungsrat oder die Generalversammlung über die Genehmigung der Abtretung von v. N. beschließt.

Zudem ist es möglich, dass die Statuten der AG bereits eine Begründung für die Ablehnung der Einwilligung enthalten ( 68 Aktiengesetz 1965). Vgl. auch: Namenaktien. nach deutschem Recht, vgl. Namenaktien, die zur Überführung von der AG genehmigt werden müssen. Übertragungsbeschränkte Namenaktien sind Namenaktien, für die die Übertragbarkeit eingeschränkt ist. Der Übergang dieser Anteile ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft oder erfordert die Genehmigung der Firma (Eintragung in das von der Firma geleitete Aktienregister).

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