Wer sein Geld breit gestreut anlegen will, kommt um eine Anlage in Fonds nicht herum. Denn er tut …
Höchstbeitrag Direktversicherung 2016
Maximale Erstversicherungsprämie 2016d. h. 2.050 ? in einer externen betrieblichen Altersversorgung (z. B. Direktversicherung). Ab 2005 können auch Beiträge zur Direktversicherung einbezogen werden.
Einkommensteuergesetz 2016 - § 33a
Abzugsfähige Ausgaben im Sinne des 33a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EG sind solche für den gewöhnlichen Unterhaltsaufwand, d.h. die für den aktuellen Lebenshaltungsaufwand vorgesehenen gewöhnlichen Zuwendungen sowie Ausgaben für die berufliche Bildung. Sie können jedoch nicht regelmässig als Unterhaltszahlungen für vorangegangene Monate oder zur Abdeckung des Unterhaltsbedarfes für das folgende Jahr betrachtet werden (BFH ab 5.5. 2010 - BTBl 2011 II S. 164 und ab 11.11. 2010 - BTBl 2011 II S. 966).
Der Aufwand für den üblichen Unterhaltsaufwand beinhaltet auch die Krankenkassenbeiträge, deren Entrichtung von der Stpfl. getragen wurde (BFH vom 31.10.1973 - S. 86 ff. BGBl 1974 II). Ein pauschalierter Ausgleich, mit dem eine Unterhaltspflicht getilgt wird, kann nur im Sinne des 33a Abs. 1 StG (BFH vom 19.6.2008 - StBl 2009 II S. 365) in Betracht gezogen werden.
Übliche Unterhaltskosten - vor allem für Lebensmittel, Bekleidung, Wohnen, Hausrat und erforderliche Versicherung - können nur nach 33a Abs. 1 StG mitgerechnet werden. Ausgaben für besondere Unterhaltspflichten des Unterhaltsberechtigten, z.B. Arztkosten, sind gemäß 33 StG steuerbegünstigt (BFH vom 19.6.2008 - StBl 2009 II S. 365 und BMF vom 2.12.2002 - StBl I S. 1389).
Die Kosten für die kranke Unterkunft von Verwandten in einem Seniorenpflegeheim sind unter §33 EStG fallend, während die Kosten für ihre altersgerechte Unterkunft nur nach 33a Abs. 1 StG zu berücksichtigen sind (BFH vom 30.6.2011 - BStBl 2012 II S. 876). Pflegebedürftige Ausgaben und stark eingeschränkte Alltagskompetenzen R 33.3, Ausgaben wegen Erkrankung und Invalidität R 33.4 und Ausgaben für existenziell erforderliche Objekte R 33.2. Die von der Firma Spfl. erbrachten Dienstleistungen, die neben den Instandhaltungsleistungen auf einer anderen Rechtsgrundlage (z.B. Erbstreitvereinbarung) geleistet werden, sind im Einkommen und in der Vergütung der betreuten Personen enthalten (BFH vom 17.10.1980 - BStBl 1981 II S. 158).
Ausbildungsbeihilfen der Arbeitsagentur reduzieren den Maximalbetrag des 33a Abs. 1 StG für Erziehungsberechtigte nur, wenn sie für die gesetzlichen Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten gelten. Bekommt das Kind in diesem Falle Ausbildungsbeihilfen zur Deckung von Kursgebühren, Reisekosten oder Berufskleidung, sind diese nicht auf den Maximalbetrag angerechnet (BFH vom 4.12.2001 - S. 195 des Bundesamtes für Berufsbildung 2002 II).
Die Anwartschaft auf Kindergeld nach internationalem Recht entspricht dem Anwartschaft auf Kindergeld (BFH vom 4.12. 2003 - BStBl 2004 II S. 275). Die nach Bundes- oder Landesrecht gewährten Zuwendungen zur Deckung zusätzlicher Anforderungen durch Personenschäden sind nicht zu berücksichtigen (BFH vom 22.7.1988 - BStBl II S. 830).
Ein Stipendium aus dem EU-Programm ERASMUS/SOKRATES ist dagegen nicht anrechenbar, da die Zuschüsse nicht (teilweise) die laufenden Unterhaltskosten decken, sondern nur die zusätzlichen Kosten für ein Studium im Ausland (BFH vom 17.10.2001 - Bundesamt für Berufsbildung 2002 II S. 793). Vermögenswerte, die kein anrechenbares Einkommen generieren, können auch nicht klein sein; Vermögenswerte sind auch dann zu beachten, wenn der Betreute sie für seinen zukünftigen Erhalt braucht (BFH vom 14.8.1997 - BTBl 1998 II S. 241).
Für die Bestimmung der für den maximalen Unterhaltsbetrag schädigenden Vermögenswerte sind vom Marktwert der aktivierten Vermögenswerte Schulden und Realisierungshindernisse abzuziehen, der mit dem beizulegenden Zeitwert gemäß FL (Net Assets) zu bestimmen ist (BFH vom 11.2.2010 - BTBl II S. 628). Bei der Wertminderung sind auch ein Nießbrauchvorbehalt und ein dingliches Veräußerungs- und Sicherungsverbot (BFH vom 29.5.2008 - BTBl 2009 II S. 361) zu beachten.
Für die Verkehrswertermittlung von Immobilien im Sinne des 33a BFH vom 11.2.2010 - BStBl II S. 628 sind die Bodenwerte nach dem Baugesetzbuch nicht bindet. Maßgebend für die Zweckmäßigkeit sind die Anzahl der Einwohner, der Wohnungsbedarf (z.B. behinderte, blinde oder abhängige Personen), die Größe des Grundstückes, die Größe des Hauses, die Aufteilung und Einrichtung des Wohnhauses und der Immobilienwert einschließlich des Wohnhauses," Durch Beantragung und Genehmigung gemäß 10 (1a) Nr. 1 StG werden alle im jeweiligen DC gezahlten Unterhaltskosten als Sonderaufwendungen vergütet.
Eine Abzugsmöglichkeit als Sonderbelastung ist nicht gegeben, auch dann nicht, wenn sie den für das reale Splitting anwendbaren Maximalbetrag übersteigt (BFH vom 7.11.2000 - BTBl 2001 II S. 338). Soweit die Bestimmungen über die Besteuerung von Ehepartnern ( 26 bis 26b, 32a Abs. 5 EStG) für das Jahr der Ausscheidung oder Ehescheidung gelten, können nach § 33a Abs. 1 BFH vom 31.5.1989 - S. 658 die Kosten für den Lebensunterhalt des dauerhaft getrennten oder geschiedenen Ehepartners nicht einbehalten werden.
Wohnt der Hinterbliebene bei hilfsbedürftigen Familienangehörigen in einer Hausgemeinschaft und wird seine Altersrente bei der Bemessung der Sozialleistung als Einkünfte der Hausgemeinschaft berücksichtigt, so ist die Altersrente nur zeitanteilig auf den Maximalbetrag des 33a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EWStG anrechenbar. Hier sind die Renten - und Sozialleistungen pro Kopf zu teilen (BFH vom 19.6.2002 - BStBl II S. 753).
Die Ausgaben für die typische Instandhaltung umfassen auch die Übernachtungskosten in einem Alten- oder Altersheim (BFH vom 29.9.1989 - BStBl 1990 II S. 418). Wenn die Stpfl. mehrere Menschen unterhalten, die einen Gemeinschaftshaushalt unterhalten, ist der Selbstbehalt nach 33a Abs. 1 StG für jede pflegebedürftige oder gleichwertige natürliche oder juristische Person gesondert zu bestimmen.
Die bewiesene Auszahlungssumme ist wahllos nach dem Personalbestand zu verteilen (BFH vom 12.11. 1993 - BMF 1994 II S. 731 und BMF vom 7.6. 2010 - BMF I S. 588, Z. 19). Den Restbetrag müssen Sie von der Höhe der beiden Obergrenzen abziehen (BFH vom 15.11.1991 - BTBl 1992 II S. 245).
21 Ist die Mütter arbeitsunfähig, weil sie infolge einer schwangerschaftlichen oder geburtsbedingten Erkrankung verhindert ist, ist der Muttervater dazu angehalten, ihr über den in Abs. 1 S. 1 genannten Zeitraum hinaus für Unterhaltszahlungen zu sorgen. 41 Pflegt der Familienvater das Kinde, steht ihm der Ansprüche gegen die Mütter nach Abs. 2 S. 2 zu. 2 In diesem Fall findet Abs. 3 entsprechende Anwendung.
"Der Rechtsanspruch der Kindesmutter auf Unterhalt eines unehelichen Kindes gegen den Vater des Kindes nach § 1615l BGB hat Vorrang vor der Unterhaltspflicht ihrer Mutter mit der Konsequenz, dass für die Kindesmutter der Kindergeldanspruch ihrer Eltern oder Befreiungen für das Kind verfällt und für die Unterhaltungsleistungen des Vaters des Kindes an sie eine Gegenleistung nach 33a Abs. 1 EuG in Erwägung kommt (BFH vom 19.5.2004 - BStBl II S. 943).
Nach § 1601 BGB sind Angehörige im Sinne des 1589 S. 1 BGB, wie z. B. Söhne, Töchter, Enkelkinder, Familienangehörige und Grosseltern, sowie nach den §§ 1360 ff. Vorraussetzung für die Anerkennung eines Unterhaltsanspruchs im Sinne des 33a Abs. 1 EG ist die konkrete Notwendigkeit des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1602 BGB.
Das bedeutet, dass die privatrechtlichen Anforderungen an Unterhaltsansprüche ( 1601 - 1603 BGB) erfüllt und die Unterhaltswettbewerber ( 1606 und 1608 BGB) beachtet werden müssen (BMF ab 7.6. 2010 - BMF I S. 588, RS 8 und BFH ab 5.5. 2010 - BSBl 2011 II S. 116). Für in der Landwirtschaft tätige Angehörige gilt die anfechtbare Annahme, dass sie nicht unterhaltspflichtig sind, sofern der Landwirtschaftsbetrieb in dem im Wohnland üblichem Ausmaß und in dem im Wohnland gebräuchlichen Ausmaß geführt wird (BFH vom 5.5. 2010 - BTBl 2011 II S. 116).
EStR 1 Abs. 1 S. 4. Das Erfordernis einer Ehegattenbeurteilung nach 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StG muss nicht erfüllt sein (BFH vom 27.7.2011 - BStBl II S. 965).