Anleger, die nicht in Aktien oder Anleihen investieren wollen und sich auch vor Aktien- und …
Trennung Schulden
Abtrennung von SchuldenVerschuldung Eheliche Schulden bei Trennung Bonn
Werde ich zerstört, wenn sich mein Mann/Frau während der Trennung verschuldet? Dies beruht auf der weit verbreiteten Auffassung, dass die Schulden des Ehegatten immer gedeckt sein müssen. Wenn also ein Ehegatte nach der Trennung Schulden anhäuft, muss er/sie schauen, wie er/sie damit umgeht, wenn man sie allein herbeigeführt und Kreditvereinbarungen unterzeichnet hat.
Wenn Sie während der Heiratszeit mit Ihrem Ehegatten ein gemeinsames Darlehen für den Kauf von Hausrat/Autos/Urlaub etc. abgeschlossen haben, müssen Sie dieses einmal abbezahlen oder eine Banklösung finden, um eventuell entlassen zu werden (schwierig). Wenn Sie jedoch nicht arbeiten (wegen der Erziehung von Kindern) und kein Geld haben, muss der andere Ehegatte wie bisher mit seinem Geld zurückzahlen.
Eine auf ein in Ihrem Auftrag erteiltes Vollmachtsformular müssen Sie aufheben. Wenn Sie noch kein eigenes Benutzerkonto haben, müssen Sie ein Benutzerkonto anlegen. Die Gemeinschaftsveranlagung muss aufgehoben oder auf die Trennung hingewiesen werden. Sie können 50% von einem Gemeinschaftskonto auszahlen.
Eigenschuldenhaftung
Die Ehegatten sind für ihre eigenen Schulden verantwortlich. Die Ehegatten sind gesamtschuldnerisch haftbar für so genannte Haushaltschulden, d.h. Schulden, die zur Befriedigung der aktuellen familiären Situation entstehen. Allerdings liegt es an ihnen zu entscheiden, wie sie die Zahlung der Schulden teilen. Maßgeblich ist in der Regel die von den Ehepartnern vereinbarte Aufgabenteilung.
Größere Einkäufe, wie der Erwerb eines Wagens oder eines Wohnhauses, sind nicht Teil des aktuellen Bedarfs der Besitzer. Daher ist nur derjenige, der den Artikel kaufte, haftbar, es sei denn, der Artikel wurde mitverkauft. Der Ehegatte hat das Recht, sich über Einkünfte, Vermögen und Schulden zu informieren.
Wenn ein minderjähriges Mitglied einen Sachschaden anrichtet, haftet der Elternteil (ZGB 333). Ein Haftungsausschluss erfolgt nur, wenn die Erziehungsberechtigten nachweisen können, dass sie die nach den Umständen erforderliche Sorgfaltspflicht ausgeübt haben.