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Verschuldung Finanzamt PrivatinsolvenzSteuerverbindlichkeiten Finanzamt - Zahlungsunfähigkeit
Am gestrigen Tag reichte mein Mann entgegen den Erwartungen einen entsprechenden Gesuch für die Klage gegen ihn ein. Es gibt Schulden beim Finanzamt (er muss ab dem Jahr 2009/10 zurück von Selbständigkeit abführen. Das Steuerdokument für 2011 wurde noch nicht eingereicht, weil der Berater noch nicht gezahlt wurde und weil er an befürchten wieder etwas zahlt.
Mit anderen Worten - der Schuldberg wäre ist weiter gestiegen. Die Sachbearbeiterin in der FA hat Verständnis für Unsere Lage, möchte aber, dass natürlich den Prozess aufgibt. Es gibt Zahlungseingänge bemerkt, ABER sie ging für Rückzahlung Rückzahlung Rückzahlung von einem persönlichen Darlehen auf sie. Zudem sagte der Steuerbeamte, dass im Insolvenzfall die Steuerschuld weiterbestehen wird würden
Im Internet habe ich nachgelesen, dass die FA eine ganz normale Gläubiger wäre durchsetzen konnte und mit Ausgabe des RSB das Finanzamt keine Nachfragen hat. Das Finanzamt sagte, dass dies nicht richtig ist wäre.... Ist mein Mann (streng genommen) tatsächlich durch Nichtzahlung des Steuerhinterziehungsanspruchs des Finanzamtes verfolgbar (Nachzahlung der Mehrwertsteuer 2009/2010)?
Dabei hat er die Mehrwertsteuer für im letzten Vierteljahr noch nicht eingereicht.... Am Dienstag habe ich (für mein Mann) einen Ermäßigungsantrag für die VATSchätzung. Ärgerlich wurde ich in diesen Jahren zusammen mit meinem Mann und dem Finanzamt auch von mir finanziell beurteilt - obwohl ich nicht selbständig bin.
Gleiches gilt für das Beispiel des Finanzamtes
Im Jahr 2010 wurden die Bestrebungen, für die Steuerbehörden weit reichende besondere Rechte im HBeglG [1] für 2011 zu Recht als Rückschlag hinter den erzielten Standards beanstandet, da das Sonderrecht der Steuerbehörden, den wesentlichen Teil des neuen Insolvenzgesetzes, der weniger die Liquidation als vielmehr den ökonomischen Schadenersatz betrifft, auszugleichen, unterlaufen wurde.
An dieser Stelle sei auf Franz Zilkens Essay "Selbstbedienung statt Sanierung" (PDF) und die Tatsache verwiesen, dass die regierenden Parteien in ihrem Regierungsvertrag von 2009[2] eine Willenserklärung abgegeben haben, die sich klar gegen die Begünstigung der einzelnen Stakeholder richtet. Hieraus leitet die Regierungskoalition die Forderung nach einem Ende der bereits eingeführten systemwidrigen Privilegien (hier die Sozialversicherungen) ab.
Das gilt auch für Ansprüche der Finanzverwaltung. Beispielsweise falle nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 11.09.2010 ein durch die Aktivität eines zahlungsunfähigen Gläubigers erworbene Umsatzsteuererstattungsanspruch nach geltendem Recht nicht in die Konkursmasse und könne vom Finanzamt auf vorinsolvente Steuerverbindlichkeiten angerechnet werden, wenn der Konkursverwalter dem Gläubiger durch Freilassung der Insolvenzanpassung die Ausübung einer gewerblichen Betätigung erlaube.
VII R 35/ 08; ebenso die Entscheidungen des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 12 K 2060/08 und 12 K 12109/09). Auch in der so genannten Privatinsolvenz wird ein Kreditgeber, dem vor der Zahlungsunfähigkeit eine so genannte Abtretung von Schuldnern gewährt wurde, für zwei Jahre vorrangig in der Zahlungsunfähigkeit erfüllt (in der Regel mit Kreditinstituten als Sicherheiten bei der Kreditgewährung, zunehmend aber auch mit Inkassobüros, die dies zur Voraussetzung für eine Ratenzahlungsvereinbarung machen), s. 114 InVo.
Viele Vorschriften zur Verbesserung der einzelnen Kreditgeber erscheinen moralischer gerechtfertigt, als dass sie einer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen. Diese " besonderen Rechte " - und das ist der ausschlaggebende Aspekt - treten jedoch in der Regel nicht nur in der Zahlungsunfähigkeit auf, sondern bestehen bereits vor der Zahlungsunfähigkeit oder beruhen auf einer Rechtslage vor der Zahlungsunfähigkeit; in diesen Faellen wird durch die Konkursordnung das besondere Recht (im materiellen Sinne) nicht geschaffen, sondern bearbeitet ("Liquidationsregeln").
Wie und in welchem Umfang dies jedoch geschehen soll, ist wieder eine insolvenzrechtliche Frage (z.B. wenn die Abtretung der Löhne eines Gläubigers für weitere zwei Jahre in der Zahlungsunfähigkeit beobachtet wird). Mit dem gleichen Recht wurden jedoch neue Ausnahmeregelungen in anderen Bereichen geschaffen: 302 VO wurde nicht unerheblich verlängert; dies regelt, wann die verbleibende Schuldenbefreiung für einzelne Ansprüche freigestellt werden kann.
Nicht beglichene Unterhaltsforderungen ( "Unterhaltsvorschüsse") sowie Ansprüche des Finanzamts im Rahmen von Steuerdelikten: Seit dem 01. 07. 2014: Neue Insolvenzordnung - TEIL I, Pkt. 2. Die von vornherein heftige Kritik an diesem Bestreben war darauf zurückzuführen, dass dies nur mit einem Verstoß gegen die insolvenzrechtlichen Grundsätze, die solche Sonderpositionen ausschliessen, umgesetzt werden konnte.
So wurde als wesentliches Argument für die Begünstigung der Steuerverwaltung in Gestalt des im Budgetbegleitgesetz geregelten Sonderverrechnungsrechts wiederholt angeführt, dass das Finanzamt - anders als private Gläubiger - den Anfang und das Ende des Schuldenverhältnisses nicht festlegen kann und die öffentlich-rechtliche Verpflichtung unabhängig vom Willen erfolgt, was gegenüber den "normalen" Schuldnern ein Benachteiligung ist und eine Verbesserung der Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt.
Da das Finanzamt - im Gegensatz zu anderen Gläubigern - den Zahlungspflichtigen durch öffentlich-rechtliche Gutachten erreichen kann, ist es allen privaten Gläubigern schon vor der Zahlungsunfähigkeit per se übergeordnet, da es per se die Stellung des Gläubigers einnimmt, ohne ein mit dem privaten Kreditgeber vergleichbar hohes Vorauszahlungsrisiko zu haben. Im Gegensatz dazu ist das Finanzamt selbst nicht von einer Zahlungsunfähigkeit betroffen, die z.B. für den privaten Kreditgeber notwendig werden kann, auch wenn er nicht von seinem Zahlungspflichtigen beglichen wird und das Finanzamt nicht bedient werden kann.
Zudem muss jeder "normale" Kreditgeber bei Bedarf zunächst seine Rechte vor Gericht geltend machen, wobei er die Last der Beweisführung und damit auch das Risiko von Rechtsstreitigkeiten trägt. Die Steuerbehörde ist in der Lage, den Betrag ihrer Forderung falls erforderlich durch einen Kostenvoranschlag zu ermitteln. Das ist oft der fall, wenn es später zur Zahlungsunfähigkeit kommt.
Weil der Gläubiger während der Insolvenz oft nicht mehr in der Position ist, seinen steuerlichen Berater zu zahlen, der daher die notwendigen Dokumente für die Steuermeldung einbehält. Der sich aus der Einschätzung ergebende Anspruch des Finanzamtes beruht in der Regel auf einer Einkommensannahme, die der Zahlungspflichtige nie erlangt hat.
Auch für private Kreditgeber ist der Nutzen der "Willensunabhängigkeit" eine reine Erfindung. Selbstverständlich wird ein Kreditgeber ein Rechtsgeschäft nicht abschliessen, wenn er im Voraus weiss, dass die Gegenpartei ihn nicht zufrieden stellen wird. Es gilt jedoch die Regelung, dass die Insolvenz erst dann eintreten oder bekannt werden kann, wenn der Zahlungsempfänger seine Zahlung geleistet hat.
Damit der " Vorzug " der "Willensunabhängigkeit " auch wirklich genutzt werden kann, sollte ein Kreditgeber keine Transaktionen mehr abschliessen, da jeder Kreditnehmer in der Folgezeit noch insolvent werden kann. Damit ist die "Willensunabhängigkeit" nur ein Vorzug für das Finanzamt: Ohne existenzielles Restrisiko und ohne das Bedürfnis nach einer festen Vorauszahlung bekommt er eine Forderung, oft genug, auch wenn die Anspruchsgrundlage nur auf einer Erfindung aufbaut.
Wenn " Wille-Unabhängigkeit " zu einer Verbesserung führt, sind auch andere Anforderungen "besser zu machen". Darüber hinaus gibt es, anders als bei den Steuerbehörden, immer einen spezifischen Vorteil in der Art einer Auszahlung.