In Zeiten lang anhaltend niedriger Sparzinsen rücken Investmentfonds wieder verstärkt in den …
Rentenversicherung Selbstständige
Pensionsversicherung SelbständigeFreelancer und Rentenversicherung: Achtung!
Das Sprichwort ist mehr als stichhaltig, wenn es um freie Mitarbeiter geht, die mit ihrer Rentenversicherung zu tun haben. Viele Selbständige sind nicht in der Rentenversicherung mitversichert und müssen sich daher selbst um ihre Altersversorgung bemühen. Im Folgenden werden die Vorsorgemöglichkeiten für das hohe Lebensalter als freier Mitarbeiter erläutert, welche Leistungen zu erbringen sind und inwieweit ein Steuerexperte mithelfen kann.
Zusätzlich zur Rentenversicherung sollten Sie auch die Krankenkasse im Auge behalten. Pensionsversicherung für Freiberufler: obligatorisch oder ehrenamtlich? Das Hauptrentensystem der Mitarbeiter in Deutschland ist die Rentenversicherung. Unterstützt wird sie deutschlandweit vom Bundesverband der Rentenversicherung mit Hauptsitz in Berlin. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich im Grunde um eine obligatorische Versicherung für jeden Mitarbeiter.
Selbständige und freie Mitarbeiter sind dagegen nur unter gewissen Bedingungen in der Rentenversicherungpflichtig. In der Regel können sich aber auch freie Mitarbeiter auf freiwilliger Basis absichern. Obwohl die Rentenversicherung für Selbständige nicht obligatorisch ist, sind einige Selbständige gesetzlich dazu angehalten, in die Rentenversicherung einzahlen. Die folgenden Berufszweige, zu denen zum Teil auch die freiberuflichen Tätigkeiten gehören, sind nach dem Recht des Gesetzgebers schutzwürdig und daher rentenversicherungspflichtig: Selbständige aus gewissen Berufszweige haben ebenfalls ein eigenes Rentenversicherungssystem.
Anstelle der obligatorischen Rentenversicherung erscheinen hier die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen. Es handelt sich um öffentliche Institutionen zur Vermittlung von freiberuflichen Kammermitarbeitern, zu denen sowohl Selbständige als auch Arbeitnehmer entsprechend dem Beruf gehören. Bei der Pensionskasse der Kanzlei müssen alle freien Mitarbeiter, die in einer Berufskammer zusammengeschlossen sind, auch Berufskammer oder Berufskammer oder Berufskammer, eingetragen sein.
Die Zugehörigkeit zur Pensionskasse führt zu Beiträgen für die Rentenversicherung als Selbstständiger. Die vom Selbständigen zu zahlenden Beträge richten sich in der Regel nach der Höhe der maximalen Höhe der Pflichtvorsorge. Bestimmte Arbeitnehmer bestimmter Berufe, wie zum Beispiel Anwälte oder Architektinnen und Anwälte, können von der Rentenversicherung befreit werden, um nicht zugleich in den beiden Systemen, der beruflichen und der Rentenversicherung, abgesichert zu sein.
Die Arbeitnehmer können von der Verpflichtung zur Rentenversicherung zugunsten der Rentenversicherung befreit werden, wenn neben der obligatorischen Mitgliedschaft in der Rentenversicherung bereits vor dem 1. Januar 1995 eine Zwangsmitgliedschaft in der Kanzlei vorlag. Freiberufler, die wissen wollen, welche Versicherungspolicen für sie wirklich Sinn machen, können sich hier einen Eindruck machen. Ein weiterer Kreis von Freiberuflern, nämlich Künstlern und Pressemitarbeitern, hat andere Aufgaben rund um die Rentenversicherung.
Sie ist selbst kein Dienstleister, sondern subventioniert die Mitgliedsbeiträge an die Renten- und Pflegekasse sowie an eine Krankenversicherung. Beispielsweise sind auch Kunstschaffende, Interpreten und freie Verleger in der Rentenversicherung versichert. Die anderen freiberuflichen Mitarbeiter sind nicht pflichtversichert und müssen selbst eine ausreichende private Rentenversicherung abschließen.
Allerdings können Sie z.B. freiwillige Beitragszahlungen an die Rentenversicherung leisten. Aufgrund der geleisteten Zahlungen haben Sie auch im Pensionsalter Anrecht auf die Leistungen aus der Rentenversicherung. Auch als ehrenamtlich versichertes Mitglied ist es für Sie von Bedeutung, dass Sie regelmässig einbezahlt werden. Selbständige Pflichtversicherte und Freiwillige bezahlen ihre Rentenversicherungsbeiträge an ihren jeweiligen Versicherungsträger.
Bei der obligatorischen Versicherung für Selbständige werden die für 2015 gültigen Grundsätze beispielhaft dargestellt: Der monatliche Beitrag zur Rentenversicherung beläuft sich für Pflicht- und freiwillige Versicherungsnehmer auf 18,7% des Einkommens, aber auch nur bis zu einem Höchstbetrag (Beitragsbemessungsgrenze). Der Beitragssatz in den neuen Ländern beläuft sich auf 72.600 EUR pro Jahr, d.h. 6.050 EUR pro Monat.
Sie beläuft sich in den neuen Ländern auf 62.400 EUR pro Jahr und damit auf 5.200 EUR pro Monat. Für alle pflichtversicherten Selbständigen setzt das Bundesarbeitsministerium jedes Jahr einen Pauschalbeitrag fest, der zu entrichten ist. Im Jahr 2015 werden es 2.835 EUR (West) und 2.415 EUR (Ost) pro Monat sein.
Selbstständige, die der Pflichtversicherung unterliegen, bezahlen also 18,7% des Durchschnittsgewinns, können aber auch einen einkommensabhängigen Zuschuss festlegen, wenn sie einen höheren oder niedrigeren Ertrag vorweisen. Es gibt jedoch eine Mindestbeitragsgrundlage von 450 EUR pro Kalendermonat. Das bedeutet, dass von 450 EUR pro Tag 18,7 Prozent bezahlt werden müssen. Bei selbstständigen Handwerkern und Geburtshelfern mit Niederlassungsbewilligung gilt jedoch ein anderes Prinzip.
Bis zu drei Kalenderjahren nach Eintritt in die Selbständigkeit können sie sich für die halbe Höhe des regulären Beitrags aussuchen. Dieser Betrag beträgt 1.417,50 EUR (West) bzw. 1.207,50 EUR (Ost) pro Jahr. Durch diese Einsparmöglichkeit, vor allem am Anfang, zahlen Sie auch nur die halbe Summe in Ihre Rentenversicherung ein.
Das wird sich auch später bei der Zahlung der Pensionsleistungen zeigen. Sie sollten also nur dann Geld einsparen, wenn Sie nicht unnötigerweise weniger als die empfohlenen bezahlen müssen. Der Pensionsanspruch besteht aus einem eigenen Beitrag und einem Zuschuss. Die Riester-Rente kann jeder Mitarbeiter, der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet, in Anspruch nehmen.
Selbständige, die in der Rentenversicherung obligatorisch versichert sind oder sich in die Rentenversicherung einbringen, können aber auch eine Riester-Rente einlegen. Wesentlicher Pluspunkt beim Steuerrecht ist, dass die gezahlten Beträge einschließlich der Freibeträge als Sonderaufwand in der Einkommenssteuererklärung angerechnet werden können. Es können bis zu 2.100 EUR pro Jahr gutgeschrieben werden.
Die Riester-Rente wird von einem freien Mitarbeiter bei einer Versicherungsgesellschaft oder einer Hausbank bezogen. Dazu wird ein Bausparvertrag geschlossen, der eine Beitragszahlung bis zum Rentenalter vorsieht. Als Grundbeitrag gilt der Beitrag, den Sie zahlen müssen, um überhaupt eine beeindruckende Vergütung zu haben. Sie liegt seit 2005 konstant bei 60 ? im Jahr.
Die minimale eigene Summe ist das, was Sie zahlen müssen, um die maximale Vergütung vom Land zu haben. Seit 2008 liegt dieser Wert bei 4% des pensionsversicherungspflichtigen Jahreseinkommens des Vorjahres, längstens jedoch bei 2.100 EUR im Jahr. Natürlich könnten Sie mehr als 2.100 EUR pro Monat hinterlegen, aber Sie würden keine weiteren Zuschüsse auszahlen.
Der Zuschuss setzt sich zusammen aus der staatlichen Subventionierung von bis zu 154 EUR pro Kopf und Jahr, bezogen auf den Mindestbeitrag. Pro Kleinkind erhalten Sie weitere 185 EUR. Wurde das Baby nach 2007 zur Welt gebracht, so sind es auch 300 EUR. Die Riester-Rente ist nur für Pflichtversicherte in der Rentenversicherung bestimmt, während die Rürup-Rente, die zudem gesetzlich gefördert wird, besonders für diejenigen interessant ist, die nicht in der Rentenversicherung sind.
Bei der Grundrente handelt es sich also um eine Privatrente, die dem Versicherungsnehmer eine Pensionszahlung bis zum Ende seines Lebens garantiert. Der Versicherungsnehmer erhält die Leistung in Monatsraten als Pension erst ab dem Alter von sechzig Jahren. Zudem bietet die Rürup-Pension durch den starken Abzug von Sonderausgaben für Selbständige und Selbständige reale steuerliche Vorteile.
Die Rürüp-Rente stellt in der Summe eine Alternative zur Rentenversicherung für Selbständige dar. Selbständige sollten auch bei der Altersversorgung von einem steuerlichen Berater begleitet werden. Weil er weiss, wie Selbständige mehrmals von der Rentenversicherung profitierten. Freiberufliche Mitarbeiter sind prinzipiell nicht in der Rentenversicherung mitversichert. Besonders die freien Mitarbeiter, die nicht der Pensionskasse angeschlossen sind und nicht der Art.
Sie können zu diesem Zweck eine Rentenversicherung abschließen. Die Rürüp-Rente und die Riester-Rente sind weitere Selbstversicherungsangebote. Aber die Riester-Rente ist nur für Selbständige gedacht, die bereits in der Rentenversicherung versichert sind oder selbstständig einlösen. Natürlich besteht auch die Mýglichkeit, nach anderen Anlageprodukten fýr die Rentenversicherung zu schauen.
Unsere Empfehlung zum Themenkomplex Rentenversicherung für Selbständige lautet: Vorsorge, nicht warten!