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Rentenanspruch
PensionsanspruchBerechnung der Rentenansprüche
Die Rentenreform der vergangenen Jahre hat das Rentenalter erhöht. Zugleich wurden diverse Rentenkürzungen bei Vorruhestand durchgesetzt. Es wird aufgezeigt, bis zu welcher Summe die Versicherten Rentenkürzungen in Anspruch genommen werden müssen und welche Regeln des Vertrauensschutzes es gibt. Pensionsalter, Rentenkürzungen, Vertrauenssicherung, Rentenansprüche. Durch das Rentenversicherungsgesetz 2007 wurde eine stufenweise Erhöhung des Rentenalters bis zum Alter von 67 Jahren festgelegt.
Dies hat zur Folge, dass Mitarbeiter, die der staatlichen Pensionskasse angehören, ihre Pension nicht mehr ab dem Jahr der Geburt 1947 im Alter von 65 Jahren, sondern im Alter von 65 Jahren und einem Monat beziehen. Die Pensionierung beträgt für jedes weitere Jahr der Geburt einen und ab 2025 zwei weitere Jahre. Versicherte der Pensionskasse, die 1964 Jahrgang 1964 sind, haben erst mit 67 Jahren Anspruch auf eine Altersrente.
Zugleich wurden Vorruhestandsmöglichkeiten, wie sie vor der Pensionsreform möglich waren, aufgehoben. Nur die Altersteilzeitregelung ist eine grundlegende Abweichung von der Erhöhung des Rentenalters. Versicherungsnehmer, die vor 1954 Geborene sind und bis 2006 eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben, können nach Erreichen des Alters von mindestens sechsundsechzig Jahren eine Altersrente beanspruchen, auch wenn sie nach dem 1. Januar 1947 zur Welt gekommen sind.
Der sukzessive Anstieg des Rentenalters auf nunmehr 70 Jahre ab 2012 betrifft alle nicht schwerbehinderten Personen, die keinen Schutz des Vertrauens geniessen und keine Altersteilzeitregelung abgeschlossen haben. Nichtsdestotrotz gibt es nach 2012 noch die Möglichkeit, eine vorzeitige Pensionierung zu erwirken. Dies ist jedoch mit finanziellen Abzügen von Pensionsansprüchen verknüpft.
So kann beispielsweise jeder, der nach dem Stichtag der Geburt nach dem Stichtag der Geburt am 1. Januar 1947 eine Wartefrist von 35 Jahren bis zum Alter von 60 Jahren durchlaufen hat, erstmals im Alter von 60 Jahren eine Altersrente beziehen. Die Wartefrist umfasst sowohl versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten als auch Studienzeiten oder den Bezug von Arbeitslosenunterstützung.
Eine vorzeitige Pensionierung ist jedoch ohne Rabatt auf den Rentenanspruch nicht möglich. Stattdessen wird für jeden Frühpensionierungsmonat ein Rabatt von 0,3 Prozentpunkten auf den Pensionsbetrag errechnet. Das bedeutet, dass diejenigen, die drei Jahre vor dem tatsächlichen Rentenalter eine Altersrente beziehen, einen Rabatt von 10,8 Prozentpunkten in Anspruch genommen haben. Außerdem erfordert die Altersrente ab 62 Jahren einen Rentenanspruch von 65 Jahren und keine allmähliche Anhebung des Rentenalters.
Der Rentenabbau dauert an und hört nicht mit dem ordentlichen Rentenalter von 65 Jahren auf. Die Betroffenen müssen daher mit der vorzeitigen Pensionierung eine nachhaltige Kürzung ihrer Renten akzeptieren. Das Renteneintrittsalter für die Versicherten der staatlichen Altersversorgung wird zwar ab 2012 allmählich angehoben, für einige Personengruppen gibt es jedoch noch einige Ausnahmen.
Besonders lange Versicherungsnehmer haben bereits mit dem Alter von 60 Jahren Anspruch auf eine Rente, auch wenn sie erst nach 1947 zur Welt gekommen sind und von der allmählichen Erhöhung des Rentenalters tatsächlich in Mitleidenschaft gezogen würden. Sie müssen also vor Erreichen des Alters von 60 Jahren 45 Jahre erwerbstätig gewesen sein. Die Versicherungspflicht umfasst Erziehungs- und Betreuungszeiten, Ausbildungszeiten, Wehr- und Zivildienst sowie Zeiträume, in denen Krankengelder eingenommen wurden.
In der Regel werden jedoch solche Kreditlaufzeiten, die in der Wartefrist für den Rentenanspruch angerechnet werden, nicht mitgerechnet. Deshalb werden Perioden des Arbeitslosengeldes, Schul- und Studienzeit räume, Praktika und Besuchszeiten an der Hauptschule sowie Rentenausgleichszeiten nicht als beitragsfähige Pflichtzeiten angerechnet. Insbesondere langjährige Mitarbeiter haben den Vorzug, dass sie keine Rentenkürzungen in Anspruch genommen werden müssen, wenn sie ihre Pension bereits im Alter von 65 Jahren haben.
Zudem haben sie die Option, ihre Pension bei Erreichen des Alters von 60 Jahren frühzeitig zu beantrag.