In Zeiten lang anhaltend niedriger Sparzinsen rücken Investmentfonds wieder verstärkt in den …
Nettodividende
ReingewinnanteilNetto-Dividende
Neben der Brutto- und Barausschüttung gibt es auch die so genannte Nettodividende. Jeweils 15 Prozentpunkte werden von der AG einbehalten. Die 15-prozentige Körperschaftsteuer wird von der Rohdividende einbehalten. Darüber hinaus werden der kirchliche Beitrag, der solidarische Zuschlag und die Kapitalertragsteuer einbehalten. Geblieben ist - wie der Titel schon sagt - die Nettodividende.
Beträgt die Brutto-Dividende rund 40 EUR, beträgt der Netto-Betrag - nach Berücksichtigung der Körperschaftsteuer von 15 % - 34 EUR. Dies wird als Cash-Dividende bezeichnet. Diese 34 EUR kann der Investor jedoch nicht als Ertrag buchen. Weitere 5,5 Solidaritätszuschläge und weitere 25 % Kapitalertragsteuer werden von der Dividende abgezogen.
Wenn der Investor Kirchenmitglied ist, wird auch die Gemeindesteuer vom Steuerbetrag einbehalten. Letztlich verbleiben rund 25 EUR netto: die so genannte Nettodividende. Vielmehr muss der Investor rund 40 Prozentpunkte von der Rohdividende abziehen, damit er seinen Reingewinn erwirtschaften kann. Als Nettodividende gilt der Wert, den der Investor nach Abführung aller Abgaben von seiner Dividendenzahlung erlangt.
Liegt beispielsweise eine NV-Bescheinigung oder ein Befreiungsauftrag vor, bekommt der Investor die Dividende ohne jeden Abzug einer Kapitalertragsteuer von 25 Prozent. Darüber hinaus wird der Zuschlag von 5,5 Prozentpunkten nicht einbehalten. Die so genannte Freistellungsanordnung kann vom Investor entweder auf der Internetseite der Bank nachgeladen werden.
Selbstverständlich ist es dem Investor auch möglich, den Befreiungsauftrag vor Ort abzuholen. Fordert der Investor zusätzlich einen pauschalen Sparerfreibetrag, steht ein Befreiungsauftrag zur Verfügung, der wie nachfolgend aufgeteilt ist: Liefert der Investor also einen fristgerechten und sachgerechten Befreiungsauftrag, bekommt er die Zins- und Anlageerträge - in der oben erwähnten Summe - und ist von jeglichen Abstrichen freigestellt.
Dabei ist es von Bedeutung, dass der Befreiungsauftrag für alle Bankkonten, alle Kreditinstitute und alle Kapitalanlagen getrennt und individuell verwaltet wird.