Investmentclub

Anlageclub

InvestmentClubDepot zu günstigen Konditionen für Investmentclubs. Als GbR sollte ein Investmentclub in der von uns angestrebten Größe gegründet werden. Zukunftsfähiges Investment: Verantwortungsbewusst und profitabel. Die Gründe, warum Sie einen Investment-Club gründen oder ihm beitreten wollen, sind vielfältig. Wir verfolgen mit dem Investment Club folgende Ziele:

Erste Gruppe

An dieser Stelle: Diese Broschüre richtet sich an Vereine natürlicher Personen, die sich in der rechtlichen Form einer Personengesellschaft des öffentlichen Rechts unter der Leitung eines oder mehrerer Geschäftsleiter zur gemeinsamen Veranlagung ihres Privatvermögens in Wertpapieren, Schuldverschreibungen und anderen Finanzierungsinstrumenten (Investmentclubs) zusammengeschlossen haben. Kennzeichnend für diese Verbände ist, dass ihre Vereinsmitglieder nicht professionell rekrutiert werden, sondern sich vielmehr in privater Trägerschaft treffen, das Gemeinschaftsvermögen selbst bewirtschaften, ihren geschäftsführenden Direktor aus den eigenen Reihen auswählen und die Möglichkeit haben, sich mit ihrem Geschäftsanteil aus dem Investmentclub auszuscheiden.

Durch die Aktivitäten eines Investment-Clubs kann prinzipiell eine Genehmigungspflicht nach dem Investmentgesetz (KAGB) oder dem Gesetz über das Kreditwesen entstehen. Der Investmentclub muss ein Investmentfonds im Sinn von 1 Abs. 1 S. 1 und der Investmentclub darf keine Ausnahmen nach 2 S. 2 oder eine Übergangsbestimmung nach 343 f. KGB geltend machen.

Wenn ein Investmentverein sich als Investmentfonds qualifiziert, ist er eine hauseigene Kapitalanlagegesellschaft im Sinne von 17 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Investment Club als solcher benötigt in diesem Falle eine Zulassung als hauseigene Kapitalanlagegesellschaft nach § 20 Abs. 1 KAGB[1]. Wenn der Investment Club von einer fremden Partei oder Firma geführt wird, ist nicht der Investment Club, sondern der Administrator als Fremdkapitalverwaltungsgesellschaft bewilligungspflichtig nach § 20 Abs. 1 KAGB[2].

Die Qualifizierung eines Investmentclubs als Investmentfonds hängt von 1 Abs. 1 ZPO ab. Weitere Einzelheiten finden sich im Interpretationsbrief zum Geltungsbereich des KAG und zum Fonds. Besteht kein Sondervermögen, ist darauf hinzuweisen, dass jeder, der ein Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäft gewerblich oder in einem Ausmaß betreibt, das eine gewerbliche Tätigkeit voraussetzt, nach 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Bundesaufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen der Schriftform nach ist.

Von den Tätigkeiten der Investmentvereine und ihrer Geschäftsführer[3] sind einige Elemente des Gesetzes betroffen, die in Verbindung mit den Wesentlichkeitsschwellen des 1 Abs. 1 S. 1 und 1a S. 1 des Gesetzes die Genehmigungspflicht des jeweiligen Investmentvereins[4] und seiner Mitglieder der Geschäftsführung begründen können, nämlich je nach Einzelfall, das Investmentmanagement ( 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 11 KWG), das Finanzportfoliomanagement ( 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 3 KWG) oder die Beschaffungsvermittlung ("Acquisition Brokerage").

1 a S. 2 Nr. 2 KWG) und - sofern die Depots und Depots nicht im Investment Club benannt sind - gegebenenfalls auch das Finanzprovisionsgeschäft ( 1 Abs. 1 S. 1 S. 2 Nr. 4 KWG), das Custody-Geschäft (1 S. 1 S. 2 Nr. 5 KWG) oder das Restricted Custody-Geschäft (1 S. 1a S. 2 Nr. 12 KWG).

Das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungsaufsicht betrachtet die Tätigkeiten eines Investmentvereins und seines geschäftsführenden Direktors jedoch regelmässig als unbefugt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: a) Die Mitgliederzahl des Investmentvereins beträgt nicht mehr als 50; b) Die von allen Versicherten - nicht mehr als 50 - eingezahlte Gesamtsumme (ohne die Mittel der ausscheidenden Mitglieder) darf 500.000,00 ? nicht überschreiten.

Wechselkursgewinne oder -verluste und die von den Clubmitgliedern zurückgelassenen Erträge, gleichgültig ob sie reinvestiert werden, sind in dieser Rechnung nicht enthalten. c ) Der Investment Club ist Eigentümer der Depots und Depots. d) Der Vorstand wird aus den Kreisen der Gesellschafter ausgewählt (Prinzip der Selbstorganisation); er kann von der Mitgliedermehrheit zu jeder Zeit abgewählt werden, kann für seine Tätigkeiten nicht vergütet werden und ist nicht gleichzeitig geschäftsführender Gesellschafter eines anderen Investment Clubs. e) Das Einzelmitglied kann seine Zugehörigkeit zum Investment Club auch ohne triftigen Anlass auf der Grundlage der Vereinssatzung aufheben. 723 Abs. 2 BGB bleiben davon unberührt. e) Der Vorstand ist berechtigt, seine Vorstandsmitgliedschaft auszusetzen.

In jedem Fall ist eine Kündigungsfrist von mehr als sechs Monate nach dem Ende des Kündigungsmonats nicht mehr angebracht. f) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht auf die Adressen und Adressen der anderen Vorstandsmitglieder. g) Regelmässige Mitgliedertreffen finden zumindest jährlich statt. h) Als Privatveranstaltung beschäftigt der Investment Club keine Angestellten oder Freiberufler, die den Vorstand bei der Portfolioverwaltung auf Honorarbasis betreuen.

Der Mitgliederkreis darf 50 Personen nicht überschreiten und die Höhe der hinterlegten Mittel darf 500.000,00 nicht überschreiten (siehe oben unter Ziffer 3. a und b), auch wenn ein nach 32 Abs. 1 KfW bewilligter Vermögensverwalter mit der Vermögensverwaltung beauftragt ist.

Bei der Wahl des Finanzportfoliomanagers darf dem Vorstand kein Gestaltungsspielraum gelassen werden. Der konzessionierte Finanzportfoliomanager darf auch in der Satzung nicht genannt werden, da auch hier der Spielraum für Entscheidungen im Sinn von 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 3 oder 11 KG genutzt wird.

Er kann sich die ihm bei der Portfolioverwaltung entstehenden Kosten (z.B. für Spesen, Versand, Reisekosten, Telekommunikation) erstatten lassen. Andererseits endet jede über die Erstattung der für die Geschäftsleitung angefallenen Kosten hinausgehende Entschädigung des geschäftsführenden Direktors die Privatsphäre der Veranstaltungen. Vor allem darf der geschäftsführende Direktor dem Investment Club keine eigenen Arbeitszeiten in Rechnung stellen oder auf andere Weise einen Gewinn aus seiner Geschäftsleitung (z.B. Miete für eigene Räume, aber für die Nutzung im Rahmen des Investment Clubs, Honorar für von ihm erstellte Handelssoftware) über seinen im Verhältnis zu seiner Stammeinlage wie jedes andere Investment Club-Mitglied zustehenden Betrag hinaus erzielen wollen.

Diese Broschüre beinhaltet grundsätzliche Hinweise zu den Lizenzbestimmungen von Investmentclubs und deren Management. Zur abschließenden Bewertung einer eventuellen Lizenzverpflichtung im konkreten Fall ist eine lückenlose Dokumentierung der dem Betrieb von Bank- oder Finanzdienstleistungstransaktionen zugrundeliegenden Vertragsvereinbarungen erforderlich. Die Mitarbeiter der Bundesrepublik Deutschland und der Deutsche Bank sind zur Geheimhaltung aller Daten angehalten ( 8 Abs ätze 8 und 9 des Gesetzes).

1 ] Davon zu unterscheiden ist die Fragestellung, ob die GbR eine solche Genehmigung erhält, da die GbR in der Regel gewisse rechtliche Formen der Zulassung benötigt. 2 ] Auch hier ist die Zulassungspflicht von der Genehmigungsfähigkeit zu unterscheiden. 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung bestimmt beispielsweise, dass die Fremdkapitalgesellschaft nur die Form einer Kapitalgesellschaft, einer Kapitalgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben kann.

3] Der Ausdruck "Geschäftsführer" umfasst einen oder mehrere Geschäftsleiter eines Investment-Clubs sowie einzelne Vertreter, die anstelle der Gesamtleitung des Investment-Clubs nur mit der Durchführung von Einzelgeschäften beauftragt sind. 4] Bei Investmentvereinen in Gesellschaftsform (GbR, oHG, KG) sind die Genehmigungsinhaber die jeweils persönlich haftenden Partner.

Ja, auch diese Webseite verwendet Cookies. Hier erfahrt ihr alles zum Datenschutz

Mehr zum Thema