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Finanzanlagen
Geldvermögenmw-headline" id="Allgemeines">Allgemeines="mw-editsection-bracket">[Bearbeiten> | | | Quellcode bearbeiten]>
Bei Gesellschaften sind Finanzanlagen der Teil des Sachanlagevermögens, der alle für den Betrieb dauerhaft genutzten finanziellen und nicht-physischen Vermögenswerte enthält. Die Summe des Sachanlagevermögens eines bilanziellen Konzerns besteht aus Sachanlagevermögen, immateriellem Vermögen und Finanzanlagen. Finanzinvestitionen sind für die meisten operativen Gesellschaften im verarbeitenden Gewerbe, in Handels- oder Dienstleistungsgesellschaften von geringer Wichtigkeit.
Investitionen und Kredite an sie: Anteilen an und Darlehen an verbundenen Unternehmen (§ 271 Abs. 2 HGB): Kredite im Sinn von finanziellen Vermögenswerten sind ausschliesslich Finanzforderungen wie Hypotheken oder Kredite, nicht aber Warenforderungen. Zur Verdeutlichung der Verbundenheit mit anderen Firmen sind Kredite an assoziierte Firmen, Beteiligungsgesellschaften und andere Kredite gesondert zu verwalten.
Wertschriften im Anlagevermögen: Wenn keine Anlageabsicht besteht, müssen die Beteiligungen unter den Wertschriften im Anlagevermögen ausgewiesen werden. Interessierte sollten in der Lage sein, die Art und Weise zu erfassen, in der das bilanzielle Eigenkapital von der bilanzierenden Gesellschaft auf andere Schuldner übertragen wurde. Die Struktur erlaubt neben dieser fachlichen Abgrenzung auch eine Abgrenzung nach dem Einfluss, den die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft haben kann.
Es wird daher zwischen nahestehenden und assoziierten Gesellschaften sowie Gesellschaften, auf die kein Einfluss ausgeübt werden kann, differenziert. Ausgabe, Landsberg am Lech 2005, ISBN 3-7910-2378-0, S. 227-229. Jürgen Stauber, Financial Instruments in the IFRS financial statements of non-banks, 2012, S. 179 f.
Finanzielle Vermögenswerte Begriffsbestimmung
Finanzielle Vermögenswerte sind Teil des Sachanlagevermögens eines Konzerns, d.h. nur solche Titel oder dergleichen, die langfristig zu halten sind, sind unter den Finanzanlagen ausgewiesen - andernfalls werden sie im Umlaufvermögen ausgewiesen, siehe § 266 Abs. 2 B. HGB-Wertpapier (Umlaufvermögen). Anteilen an assoziierten Gesellschaften (z.B. GmbH-Anteilen an einem Tochterunternehmen); Krediten an assoziierte Gesellschaften (z.B. 5-Jahres-Darlehen an ein Tochterunternehmen); Investitionen; Krediten an Gesellschaften, an denen eine Beteiligung vorliegt; sonstigen Krediten.
Das Besondere an den Finanzanlagen ist, dass sie nicht planmäßig abgeschrieben werden. Andererseits können finanzielle Vermögenswerte großen Schwankungen unterworfen sein - beispielsweise können sich die Kurse von Aktien multiplizieren oder sogar auf 0 fallen -, was zu erheblichen Sonderabschreibungen aufgrund des (moderierten) Niedrigstwertverfahrens führt.
Finanzielle Vermögenswerte. Finanzielle Vermögenswerte werden zunächst zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Den Folgebewertungen zum Abschlussstichtag liegt das verwässerte Niederstwertprinzip gemäß 253 Abs. 3 HGB zugrunde, das zu außerordentlichen Wertminderungen führen kann. Gemäß 253 Abs. 3 S. 4 HGB ist bei Finanzanlagen die besondere Eigenschaft, dass auch bei einer zu erwartenden nicht dauerhaften Wertbeeinträchtigung außerplanmäßig abgeschrieben werden kann (bei einer dauerhaften Wertbeeinträchtigung liegt eine Wertminderungspflicht vor).
Wertminderungen auf Finanzanlagen werden in der Position Wertminderungen auf Finanzanlagen und Wertschriften ausgewiesen: GuV-Position Nr. 12 nach Aufwand bzw. Nr. 11 nach Umsatzkosten. Der Wertverlauf der Finanzanlagen in einem Wirtschaftsjahr (i.d.R. 1. Januar bis 31. Dezember) aufgrund von Zugängen (z.B. Beteiligungserwerb oder Neugründung von Tochterunternehmen), Abgängen (z.B. Verkauf von Beteiligungen) und etwaigen Wertminderungen ist im Anlagespiegel des Konzernanhangs nachvollziehbar.