Ausländische Investmentfonds

Auslandsinvestitionsfonds

Auslandsinvestmentfonds sind Fonds, deren Anteile von ausländischen Investmentgesellschaften ausgegeben werden. Einkünfte aus ausländischer thesaurierender Vorsicht für Sie, ausländische Fonds! Bei ausländischen Investmentfonds ist die Situation anders, wenn die Fondsanteile in einem Depot im Ausland gehalten werden. Anlagefonds sind eine wichtige Form der Kapitalanlage. Auf einen ausländischen Fonds wird verwiesen, wenn dieser ebenfalls ausländischem Recht unterliegt.

Website des Bundeszentralamts für Finanzen

Einkünfte ausländischer Investmentfonds werden nach dem Investitionssteuergesetz (InvStG) besteuert. Die Novellierung des Investmentgesetzes (InvStRefG) vom 18. August 2016 (BGBl 2016 Teil I 1730), letztmals in der Fassung des Steuervermeidungsgesetzes (StUmgBG) vom 22. Mai 2017 (BGBl. I S. 1682), wird zum Stichtag des Inkrafttretens des Investitionssteuergesetzes (InvStRefG) erfolgen.

Dadurch wird das Steuersystem für ausländische Investmentfonds grundsätzlich verändert. Detaillierte Erklärungen zu den bisherigen und neuen Steuersystemen sowie die für das angepasste Vorgehen notwendigen Anträge sind auf den nachfolgenden Internetseiten zu lesen. Nach § 5 Abs. I Nr. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) werden dem BZSt ab dem 1. Jänner 2018 folgende Funktionen übertragen:

Steuerliche Behandlung von Investmentfonds und Spezialfonds, Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen von Spezialfonds, soweit sie nach 4 Abs. 2 Nr. 2 Investmentsteuergesetz verantwortlich ist, Bereitstellung von Informationen über ausländische Gesellschaftsformen und ausl. Die ausländischen Investmentfonds, die zum Verkauf ihrer Fondsanteile in Deutschland zugelassen sind, können über die Fondsdatenbank auf der Internetseite der BaFin abgerufen werden.

Versteuerung von Einkünften aus ausländischen Investmentfonds

Einkünfte aus ausländischen Investmentfonds zu besteuern ist auch für erfahrene Steuerberater oft ein "Buch mit sieben Siegeln". Auch die rechtliche Qualifizierung der entsprechenden Kapitalanlagegesellschaft und die Unterscheidung zwischen so genanntem Weiß-, Grau- und Schwarzfonds bereitet in der Realität Nachteile. Zusätzliches Aufsehen erregt die EinfÃ??hrung des Halbeinkünfteverfahrens und die Verfassungsdiskussion Ã?ber die schlechte Position der auslÃ?ndischen FondsertrÃ?ge.

Der folgende Redebeitrag zeigt daher die Versteuerung von ausländischen Fondserträgen genau auf und erklärt, in welchen Verfahren man sich gegen den Willkürausschluss des Halbeinkünfteverfahrens wehren sollte. Im ersten Gesetzentwurf zur Unternehmenssteuerreform vom 10. Januar 00 war vorgesehen, die steuerlichen Sonderregelungen zur Versteuerung von Beteiligungserträgen aus in- und ausländischen Beteiligungen abzuschaffen und unmittelbar als Gewinnausschüttung gemäß 20 Abs. 1 Nr. 1 StG zu verbuchen.

Es gelten nach wie vor die steuerlichen Bestimmungen der Spezialgesetze für die Einkünfte aus Investmentfonds im In- und Ausland. Obwohl die heimische Investmentgesellschaft ein Sondervermögen im Sinne des 1 Nr. 5 AktG ist, ist sie gemäß 38 Abs. 1 Satz 2 KAGG von den Vorschriften der Verordnung über die Verwendung von Wertpapieren freigestellt, um eine doppelte Belastung der Einkünfte auf Unternehmensebene und darüber hinaus auf der Anlegerebene des Anteilscheininhabers zu verhindern.

Das Auslandsinvestitionsgesetz AuslInvestmG in den §§ 17 ff. Ähnlich wie bei nationalen Investmentfondsämtern stellen alle ausschüttungsgleichen Einkünfte - also auch Zins- und Kapitalgewinne, soweit sie der allgemeinen Steuer unterliegen - Einkünfte aus Vermögenswerten im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 1 StG dar. Die Höhe der Steuerbelastung von Kapitalerträgen ausländischer Kapitalanlagegesellschaften hängt jedoch sehr stark von der juristischen Qualifikation der Kapitalanlagegesellschaft ab, die im Folgenden genauer beschrieben wird.

Es ist zu unterscheiden zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Unternehmen. Der Kreis der nicht eingetragenen Unternehmen wird noch einmal aufgeteilt in solche, die in Deutschland über einen Finanzvertreter und die Steuerbemessungsgrundlagen zumindest zum Teil veröffentlichter grauer Investmentfonds verfügen und solche, die keine Informationen über die Steuerbemessungsgrundlagen ihrer Anteilscheininhaber schwarzer Investmentfonds liefern. Eingetragene Investmentunternehmen, so genannte weiße Investmentfonds, 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchstaben a und b AuslInvestmG sind solche, die der jeweils für den Publikumsvertrieb ihrer Anteilscheine in Deutschland zuständig sind und die den Verkauf nicht unterlassen haben.

Ist die Ausschüttung nicht mitgeteilt worden, genügt es jedoch, wenn die Anteile zum Börsenhandel an einer inländischen Wertpapierbörse zugelassen sind und die Kapitalanlagegesellschaften Repräsentanten mit satzungsmäßigem bzw. Domizil in Deutschland benannt haben, die sie vor den Finanzverwaltungen und vor den Finanzgerichten gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 lit. b InvG vertreten können.

Die Mitteilungen enthalten: die Höhe der Ausschüttungssumme und der ausgeschüttungsgleichen Einkünfte, Gewinne aus der Veräusserung von Zeichnungsrechten auf freie Anteile an Kapitalgesellschaften, soweit keine Beteiligungserträge nach 20EstG bestehen, den Teil der ausschüttungsberechtigten Gewinne, soweit dieser von der ausl. Versteuerung: Die Gewinnausschüttungen und ausschüttungsgleiche thesaurierte Gewinne dieser eingetragenen Investmentfonds werden wie inländische Wertpapierfondsversteuert.

17 (1) AUSLInvestG, soweit die Anteile im privaten Vermögen sind. Erträge aus der Veräusserung des Fonds: Erträge des Sondervermögens aus der Veräusserung von Wertschriften und Bezugsrechten - auch innerhalb der Einjahresfrist des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StG - sind für Investoren steuerbefreit, wenn die Anteilscheine zum privaten Vermögen zählen. Wenn die Ausschüttungen jedoch Erträge aus Terminkäufen im Sinne des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGV beinhalten, sind sie auch nach 20 Abs. 1 Nr. 1 EGV steuerpflichtig.

Bemessungsgrundlage: Die vom Anleger gemäß 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 17 Abs. 1 AUG zu besteuernden Beteiligungserträge können sich aus folgendem Ertrag zusammensetzen: Ausschüttungsfähige Mittel auf Anteile, die im Jahr des Mittelzuflusses zu besteuern sind, 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KGG; ausgeschüttete Mittel, nicht zur Deckung von Kosten oder zur Verteilung genutzte Gewinne des Investmentvermögens, die am Ende des Geschäftsjahrs der Fondsgesellschaft, in dem sie beim Investmentvermögen eingegangen sind, steuerpflichtig sind; 39 Abs. 1 S. 2 KGGthesaurierende Mittel; Zwischengewinn Seite 1.1.

2001, d.h. noch nicht erhaltene Ausschüttungen und vergleichbare Erlöse, die in den Rücknahmepreisen enthalten sind, erzielte oder noch nicht erzielte Gewinne/Verluste aus dem Verkauf oder der Rücknahme von Anteilen im Geschäftsjahr; jedoch nur steuerpflichtig, wenn die Anteile als Betriebsvermögen geführt werden. Equity-Gewinne können auch negative sein, wie Zwischengewinne, und die positiven Renditen dämpfen.

Bei Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträgen gelten die Vorschriften für in- und ausländische Investmentfonds bzw. eingetragene ausländische Investmentfonds mit der Maßgabe, dass alle ausgeschütteten und einbehaltenen Kapitalerträge, einschließlich solcher aus der Veräußerung von Effekten und Bezugsrechten durch die Investmentfonds sowie Gewinne aus Terminverkäufen, als Gewinnausschüttungen im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Steuerpflicht durch einheimische, private Investoren unterliegen.

Nichtregistrierte ausländische Investmentgesellschaften, so genannten Black Funds, die weder über einen inländischen Finanzbeauftragten noch über den Nachweis der Besteuerungsgrundlage nach 18 Abs. 3 AUG verfügen, hingegen unterstehen völlig anderen, erheblich strengeren Besteuerungsvorschriften. Die dieser Steuer unterliegenden Beteiligungserträge werden hier durch einen in 18 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen geschätzten Pauschalbetrag errechnet.

Praktische Hinweise: Nach 18 Abs. 3 Satz 3 AUG werden die steuerpflichtigen, ausschüttungsfähigen und thesaurierten Kapitalerträge sowie die pauschalen Überschüsse als am Ende des jeweiligen Kalenderjahres angefallen angesehen. Die " Strafbesteuerung " aus 18 Abs. 3 AUG ergibt daher auch dann steuerpflichtige Einkünfte aus dem Anlagevermögen, wenn der Fonds keine Einkünfte ausschüttet oder reinvestiert oder wenn sich der Kurs des Anteilscheines verschlechtert hat.

Praktischer Hinweis: Ist der Sondervermögen schwarz, d.h. nicht registriert, ist zu berücksichtigen, dass auch bei Verkauf oder Rücknahme des Anteilscheins die Kapitalertragssteuer innerhalb und außerhalb der jährlichen Frist des 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StG einbehalten wird. Bemessungsgrundlage für den steuerlichen Abzug sind 20 Prozent der Umsatzerlöse nach 18 Abs. 3 S. 4, 18a Abs. 1 Nr. 2 AuslInvestmG.

Nicht unproblematisch ist die Einstufung dieser Beteiligung als Black Fund. An der Börse werden eine Vielzahl anderer ausländischer Aktien gehandelt, die von Kreditinstituten und Finanzbehörden als Black Funds klassifiziert und dementsprechend versteuert werden. Auch für den Kapitalanleger hat das SenkG insofern Veränderungen bewirkt, als die Abschaffung des Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens zur Abschaffung aller damit verbundenen Regelungen im KAGG für die inländischen Kapitalanlagegesellschaften führte und das Halb-Ertragsverfahren oder das Freistellungsverfahren für körperschaftsteuerpflichtige Aktionäre 8b Stk.

Allerdings sind bei Investitionen in ausländische Kapitalanlagegesellschaften einige wichtige Einschränkungen zu beachten: ausschüttungsgleiche Erträge aus Kapitalvermögen, wobei diese ebenfalls in die Erträge aus Kapitalvermögen im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 AuslInvestmG umgegliedert werden; Teile von ausschüttungen, die aus Veräußerungsgewinnen aus Wertpapiergeschäften und Zeichnungsrechten bestehen; diese sind für eingetragene Investmentfonds weiterhin steuerbefreit, soweit es sich nicht um Gewinne aus Privatvermögensverkäufen i.

S. d. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGT Termingeschäfte oder Betriebserträge des Anteilsinhabers werden nach 17 Abs. 2 Nr. 1 AG behandelt; Einkünfte aus der Rücknahme oder Veräußerung von Anteilen ausländischer Investoren nach § 17 Abs. 1 Nr. 2b AG. Anmerkung: Der Ausschluß des neuen Gesetzes findet Anwendung, gleichgültig ob die Fondserträge aus einer Teilnahme an einer inländischen oder auslandsgesellschaft.

Das bedeutet, dass das Halb-Einkommensverfahren nicht zur Anwendung kommt, wenn beispielsweise die Ausschüttung aus einer deutschen Kapitalbeteiligung aus dem Auslandsfonds stammt. Um diese schlechte Position der Teilnahme an Auslandsinvestmentfonds zu rechtfertigen, wird behauptet, dass ausländische Fondsgesellschaften durch den Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halb-Einkommensverfahren nicht zusätzlich belastet werden. Noch besser geht es der Auslandsbeteiligungsgesellschaft - sofern inländische Investitionen getätigt werden - durch die Senkung des Quellensteuersatzes auf einheitliche 25 Prozent statt bisher 30 Prozent.

Diese Argumentation mag angesichts der Vorschriften für inländische Investmentfonds, vor allem nicht für eingetragene ausländische Fonds, deren Ertrag im Wesentlichen demjenigen inländischer Fonds für Steuerzwecke entspricht, nicht überzeugend sein. Praktischer Hinweis: Das Halbeinkünfteverfahren findet auch keine Anwendung auf den Gewinn aus der Rücknahme oder dem Verkauf von Investmentzertifikaten sowohl im Inland als auch bei Auslandsinvestmentfonds, wenn die Ergebnisse innerhalb der einjährigen Frist des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAGG und der Investmentzertifikate im Privatvermögen verwahrt werden.

Unmittelbar nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes wurden die verfassungsrechtlichen Befürchtungen, insbesondere gegen die "Strafbesteuerung" aus 18 Abs. 3 AuslinvestmG nach Hundertmark, BB 69, 1262, geäußert Das SenkG mit dem allgemeinen Ausschluß ausländischer Fonds von der Besteuerung der Halbeinkünfte hat neue Impulse und eine europarechtliche Abwandlung erlangt.

Die BFH 7.4. 92, BStBl II, 786 bestätigte jedoch in einer früheren Verfügung die Verfassungsmässigkeit der verschiedenen Besteuerung von eingetragenen Auslandsvermögen nach 17 AUG und nicht eingetragenen Sondervermögen nach § 18 AUG in Bezug auf Veräußerungsgewinne. 18 Die Grundlage des AuslInvestmG bilden sachliche Erwägungen im Zusammenhang mit der in § 17 AWG enthaltenen Vorschrift. 17 Unter bestimmten Voraussetzungen stellt das AUDInvestmG ausländische Kapitalanlagegesellschaften den inländischen Kapitalanlagegesellschaften gleich.

Dies wurde durch den Zweck des Gesetzes über Auslandsinvestitionen gerechtfertigt. Bei der Verabschiedung des AuslInvestmG hatte der Gesetzgeber eine Vielzahl rechtlicher, sozialer und wirtschaftlicher Erfordernisse zu berücksichtigen, wie den Anlegerschutz und die Wertpapiersparförderung, den Außenwirtschaftsschutz der konjunkturell stark verflochtenen BRD, das störungsfreie Funktionieren des Wettbewerbsverhältnisses zwischen in- und ausländischen Kapitalanlagegesellschaften, die Sicherstellung der steuerlichen Ungleichbehandlung etc.

Der Gesetzgeber hatte sich nach sorgfältiger Prüfung anderer Verfahren für eine Regelung des Verkaufs ausländischer Kapitalanlagegesellschaften in der BRD entschieden, die an die Einhaltung gewisser Bedingungen geknüpft war. Hierdurch wird die notwendige Steuerung der Organisation, der Geschäftsaktivitäten und der Kreditwürdigkeit der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft sichergestellt, um Investoren und den Wettbewerb zwischen in- und ausländischen Kapitalanlagegesellschaften zu schützen. Der Bundesfinanzhof begründet die Aussage: 18 AUSLInvestG ist die beste Anlegerschutzverordnung im Rahmen des Investmentgesetzes.

Nach dem Gesetzgeber soll der Anleger nicht in nicht registrierte Investmentfonds investieren, was dem Ziel entspricht, diese Investmentfonds vom allgemeinen Markt fernzuhalten. In völliger Übereinstimmung mit dieser Entscheidung des BFH steht ein neues Gutachten der BG Köln vom 22.8. 01 EFG 02, 144, das zu dem Ergebnis kommt, dass die Versteuerung von schwarzen Geldern aus 18 Abs. 3 Satz 1 2 Halbsatz AuslInvestmG weder gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1G noch gegen die in Artikel 56 Abs. 1 EG-Vertrag gewährleistete Freiheit des Kapitalverkehrs verstößt.

Weder das Ergebnis dieser Beschlüsse noch ihre Begründung sind jedoch überzeugend genug, um eine erneute Verweisung der Steuer auf Einkünfte aus nicht registrierten ausländischen Fonds an die Finanzgerichtshöfe und den Bundesfinanzhof vorzuschlagen. Der Zweck des 18 Abs. 3 AUV ist steuer- und aufsichtsrechtlich nicht vertretbar. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass mindestens 10 % des zuletzt zurückgegebenen Wertes eines ausländischen Anteils als Verteilung und damit als Erträge aus dem Anteil anzusehen sind.

Weshalb in einem solchen Falle 10 % des letzten Rücknahmewertes den Ertrag aus dem Fonds repräsentieren sollen, kann nicht gerechtfertigt werden. Der generelle Ausschluss des Halb-Einkommensverfahrens für Gewinnausschüttungen und vergleichbare Zahlungen auf ausländische Investmentzertifikate gemäß 17 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz des AuslInvestmG scheint ebenfalls beliebig. Dabei wird nicht zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Investmentgesellschaften unterschieden.

Das Halbeinkünfte- bzw. Freistellungsverfahren nach 3 Nr. 40 EG, 8b KG hängt jedoch davon ab, ob der Anteilseigner unmittelbar oder über einen ausländischen Fonds in Inlandsaktien anlegt. Direktanleger oder Investoren in inländischen Wertpapierfonds profitieren vom Halbeinkünfte- oder Freistellungsverfahren, während Investoren, die über den ausländischen Fonds investieren, die volle Steuer auf ihre Gewinnausschüttung zahlen müssen.

Soweit eingetragene ausländische Investmentfonds vom Halbeinkünfte- und Befreiungsverfahren ausgenommen sind, gibt es nach europäischem Recht beträchtliche Zweifel. Dies betrifft in erster Linie den freien Kapitalverkehr nach Artikel 56 EG-Vertrag, da ausländische Fondsgesellschaften beim Verkauf ihrer Erzeugnisse im Gegensatz zu einheimischen Unternehmen gehindert werden, ohne dass dies durch Artikel 58 EG-Vertrag begründet ist. Steuerrechtlich gibt es keinen Ausschlussbedarf, da insbesondere eingetragene Sondervermögen die Bemessungsgrundlagen für das Halb-Einkommensverfahren wie inländische Unternehmen oder Direktinvestitionen von den deutschen Steuerbehörden ermittelt werden können.

Die Weitergeltung der speziellen Investmentgesetze verpflichtet jeden Investor vor einem Engagement in einem ausländischen Investmentfonds, seinen Zustand klar zu bestimmen. Eine Auflistung der registrierten ausländischen Investmentfonds finden Sie auf der Website der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter dem Link Bankenaufsicht / Verzeichnis der Institute. Steuerbescheide, in denen Ausschüttungen und pauschale Zusatzeinnahmen aus nicht registrierten Sondervermögen, vor allem aus Schwarzgeldern, verfassungsrechtlich angefochten und vor die Finanzgerichtsbarkeit gestellt werden sollten.

Steuerveranlagungen mit Dividendenerträgen auf ausländische Investmentfonds, für die das Halbeinkünfteverfahren bereits für einen einheimischen Investmentfonds, Gewinnausschüttung 2001 im Jahr 2002, gelten würde, sollten zudem einer europarechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

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