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Steuerfreiheit Direktversicherung
Befreiung der DirektversicherungSteuerenzyklopädie Details
Die Direktversicherung bezieht sich auf die betriebliche Altersvorsorge durch ein Unternehmen. Die Option bezieht sich auf die Umsetzung der Betriebsrente über eine Unterstützungskasse. Es handelt sich um eine Versicherungspolice, die der Unternehmer in der Regel zu Gunsten des Mitarbeiters abschliesst und durch die der Mitarbeiter oder seine Hinterlassenen einen rechtlichen Anspruch auf die Versicherungsleistung beim Versicherungsgeber erwirbt.
Bezahlt der Dienstgeber für einen Arbeitnehmer einen Beitrag an eine Direktversicherung, so handelt es sich bei diesen Beiträgen um Löhne zum Zahlungszeitpunkt des Beitrags. Wesentlicher Bestandteil der neuen Regelung der Betriebsrente durch das Renteneinkommensgesetz ist die Aufnahme von Beiträgen zu einer Direktversicherung in die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 63 StG bei gleichzeitigem Ausschluss der Steuerbefreiung auf solche Pensionszusagen, die eine lebenslängliche Rentenversicherung ermöglichen.
Bei der fondsfinanzierten Altersvorsorge besteht das langfristige Ziel darin, in allen fünf Umsetzungskanälen auf die nachgelagerte Versteuerung umzustellen. In einem ersten Arbeitsschritt werden die Direktversicherungsbeiträge in die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 63 StG miteinbezogen. Die Steuerbefreiung ist dabei auf Pensionszusagen begrenzt, die eine lebenslängliche Rente beinhalten.
Von der Steuerbefreiung wird nur dann Gebrauch gemacht, wenn nur eine einmalige Kapitalzahlung vereinbart ist. Das Wahlrecht, eine einmalige Kapitalzahlung anstelle von Pensionsleistungen zu gewähren, schliesst eine Steuerbefreiung nicht von vorneherein aus. Bei späterer Nutzung des Wahlrechts gilt jedoch die Steuer gemäß 22 Nr. 5 StG. Als Gegenleistung wird die Pauschalversteuerung für die Direktversicherung und die Rentenversicherung (§ 40b EStG) bei kapitalgedeckten Systemen abgeschafft.
Für Pensionszusagen (Altverträge), die vor dem Stichtag des Jahresabschlusses 2005 abgeschlossen wurden ( 52 EStG), ist dies aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht der Fall, vgl. 52 UGB. Beitragszahlungen bei Kündigung sind nicht steuerpflichtig, sofern sie 1.800 Euro multipliziert mit der Zahl der Jahre, in denen das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters zum Dienstgeber bestand, nicht überschreiten.
Die Multiplikation erfolgt mit den vom Dienstgeber im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses und in den sechs Vorjahren gezahlten Beiträgen. Die Duplikationsregel entspricht der früheren Duplikation im Pauschalsystem der Direktversicherung. Das Altersvorsorgegesetz stellt klar, dass nur Beitragszahlungen zum Ausbau einer fondsfinanzierten Betriebsrente steuerbefreit sind ( 3 Nr. 63 S. 1 EStG).
Ferner wird präzisiert, dass nur Beitragszahlungen an eine berufliche Vorsorge Anspruch auf Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten haben ( 3 Nr. 63 S. 1 EStG). Ab dem 1. Januar 2005 wird sich die Steuerfreiheit auf Pensionszusagen beschränken, die die Zahlung von Rentenleistungen in Gestalt einer lebenslänglichen Monatsrente oder eines Zahlungsplans mit einer Restrente wie bereits beim Riesterzuschuss nach XI EG G und einem besonderen Ausgabenabzug nach 10a EGG beinhalten.
Praktischer Tipp: Ist nur eine einmalige Kapitalzahlung geplant, kann die Steuerfreiheit nicht in Anspruch genommen werden. Wenn sich der Mitarbeiter für eine einmalige Kapitalzahlung entschließt, sind die Anforderungen des 3 Nr. 63 StG ab diesem Datum nicht mehr gegeben und die Beiträge steuerpflichtig. Der einmalige Kapitalbetrag ist, soweit er auf steuerfreien Einlagen basiert, nach 22 Nr. 5 S. 1 EWStG in voller Höhe zu versteuern.
Die Teil- oder Einmalzahlung des Kapitals stellt keinen außerordentlichen Ertrag im Sinne des 34 Abs. 2 des § 34 Abs. 2 des Gesetzes dar (weder Abfindung noch Mehrjahresvergütung), so dass die fünfte Regel ( 34 EStG) auf diese Leistungen nicht angewendet werden kann. Bei Pensionskassen, Pensionskassen und Direktversicherungen ist die steuerbefreite Beförderung gemäß 3 Nr. 63 S. 1 UStG zunächst auf 4 Prozent der Einkommensschwelle beschränkt.
Die Steuerfreiheit für 2016 liegt bei 4 Prozent von 74.400 EUR = 2.976 EUR. Zu diesem variablen steuerfreien Hoechstbetrag kommt ein fester Satz von 1800 EUR pro Jahr hinzu. Der Anstieg betrifft nur die Arbeitgeberbeiträge aufgrund einer nach dem 31.12.04 eingegangenen Pensionszusage (neue Fälle).
Die Erhöhung tritt an die Stelle der Aufhebung des 40b UStG. Sie betrifft daher nur die nach dem 31.12.2004 geleisteten Beitragszahlungen des Schiedsgerichts. Eine Anwendung der Pauschalversteuerung nach 40b ElektroStG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Version ist prinzipiell nicht möglich ( 52 Abs. 6 S. 3 ElektroStG; keine Parallelförderung).
Beispiel: Auf der Grundlage einer nach dem 31. Dezember 2004 eingegangenen Pensionszusage zahlt der Dienstgeber den ersten Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers 2016 in eine Direktversicherung ein, die als Folgeleistung eine Monatsrente ausbezahlt. Der Beitrag ist mit 4% der Beitragsbemessungsgrundlage für 2014 zuzüglich 1.800 Euro abgabenfrei. Anmerkung: Informationen zur Steuervergünstigung für die betriebliche Altersvorsorge finden Sie unter BMF, 24.07. 2013 - IV C 3 - S 2015/11/10002, IV C 5 - S 2333/09/10005. Wir setzen für Sie so genannte Chips ein, um unsere Website für Sie bestmöglich zu konzipieren und kontinuierlich zu optimieren.