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Spekulationsgewinn
SpekulationsgewinnSpekulativer Gewinn - Wirtschaftsenzyklopädie
Die Verkäufer wird zur Entrichtung einer Einkommensteuer angefordert, wenn eine im Privatvermögen erschlossene oder unerschlossene Immobilie innerhalb von 10 Jahren ab dem Erwerb (Spekulationsfrist) veräuà (Spekulationsgewinn) wird. Für die Ermittlung des Spekulationsgewinns sind die Verkaufserlöse (abzüglich von abzüglich) die jeweiligen Einstandskosten ( (inklusive Reparatur- und Herstellungskosten - jedoch abzüglich von steuerfreien Zuschüssen) gegenüberzustellen).
Der Spekulationszeitraum kann sich bei einigen Fällen von 10 Jahren auf 15 Jahre ändern (steuerlicher Abzug von Verbesserungskosten, z.B. Aufzugsinstallation bei Teilbeträgen innerhalb von 10 Jahren ab Kauf) verlängern. Wenn die Immobilie kostenlos an Verkäufer übertragen gespendet oder vererbt wurde, wird die Frist ab dem Datum des Erwerbs von Rechtsvorgängers errechnet.
In diesem Falle wird die Steuer auf Spekulationen durch die Erbschafts- oder Schenkungsteuer unter Anwendung von Verkäufers reduziert. Der Spekulationsgewinn aus dem Grundstücksverkauf ist nach 5 Jahren seit dem Kauf von jährlich um 10 % gesunken. Wenn ein Gebäude von der Gesellschaft selbst erstellt wurde, unterliegen die Werte von Gebäudes nicht dem Spekulationsgewinn und damit keiner Steuerpflicht.
Wenn Verkäufer seit mind. 2 Jahren ein Haus oder eine Wohnung (inkl. Grundstück) als Hauptwohnung hat, ist es steuerfrei.
Keine Spekulationsgewinne aus dem Verkauf eines Ferienhauses | Abgaben
Dr. Ulrich Dürr, pensionierter Bundesfinanzhofrichter (BFH): Ein Haus wird auch für eigene Wohnzwecke verwendet und ist daher nicht steuerpflichtig, wenn der Besitzer nur vorübergehend darin wohnt, sofern es ihm für den Rest der Zeit als Eigentumswohnung zur Verfügung steht. Umstritten war, ob der Erlös aus dem Verkauf einer als Zweitwohnsitz dienenden Liegenschaft als privater Verkauf zu besteuern ist.
Sie mieteten das Gebäude dann bis einschließlich Nov. 2004 an ihren Väter. A, die ihren Wohnsitz in Köln hatte, benutzte das Gebäude ab 2004 als Zweitwohnsitz für einen Urlaub. Die andere Hälfe kaufte sie im Juli 2006 von ihrem jüngeren Sohn für 200.000 EUR. Danach wurde das Unternehmen im August 2006 für 2,5 Mio. Euro verkauft.
Die FA schätzte für 2006 einen Kapitalgewinn von ca. 2,1 Mio. EUR für Anleihen. Sie war der Auffassung, dass die Ausnahme für den Verkauf von selbst genutztem Eigentum nicht auf ein ausschließlich als Ferienhaus genutztes Grundstück Anwendung findet. Die" Verwendung für eigene Wohnzwecke" im Sinne des 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EG geht davon aus, dass die Liegenschaft bewohnbar ist und vom Steuerzahler (allein oder zusammen mit Verwandten oder Dritten) genutzt wird.
Eine Eigennutzung gilt dagegen als nicht gegeben, wenn die Ferienwohnung gegen Entgelt oder kostenlos an Dritte übergeben wird, ohne sie gleichzeitig zu belegen. Im Gegensatz zur Meinung der FA und der FG wird ein Haus aber auch für eigene Wohnzwecke verwendet, wenn es vom Besitzer nur vorübergehend bezogen wird, wenn es für den Rest der Zeit als Appartement zur Verfügung steht.
Weil eine Verwendung für eigene Wohnzwecke weder die Verwendung als Hauptwohnsitz erfordert noch die Betonung der privaten und familienbedingten Lebensbedingungen vorhanden sein muss. Bei einer dauerhaften Benutzung spielt es keine Rolle, ob andere Appartements erhalten werden und wie oft der Steuerzahler dort bleibt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes finden die Gegenmeinungen, die eine Zweit- oder Ferienhausnutzung nicht zulassen, keine Unterstützung im Recht - im Gegensatz zu literarischen Auffassungen. Auf dieser Grundlage besteht im Falle eines Rechtsstreits ein Vorzugsverkauf. A hat den vom Familienvater 1998 im Jahr der Veräusserung (2006) und in den beiden vorhergehenden Jahren ( "seit Dez. 2004") für eigene Wohnzwecke verwendet (§ 23 Abs. 2 HGB).
Sätze 1 Nr. 1 und 3 alternativ 2 EStG). Vom Erwerb (Juni 2006) bis zum Verkauf (September 2006) hat sie den von ihrem jüngeren Sohn übernommenen Geschäftsanteil ausschliesslich für eigene Wohnzwecke verwendet ( 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Nr. 1 S. 3 Alternativ 1 EStG). Demnach besteht auch bei nur vorübergehender Belegung eine eigene Wohnzwecke, sofern die Wohneinheit in der verbleibenden Zeit als Appartement zur Nutzung zur Verfügung steht, z.B. im Zuge einer Doppelhaushaltsführung oder als nicht zur Anmietung vorgesehene Eigentumswohnung.
Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Nr. 2 des § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 UStG ( "Wohnnutzung im Verkaufsjahr und in den beiden Vorjahren") reicht ein ununterbrochener Aufenthalt von drei Kalenderjahren aus, auch wenn ganze drei Jahre nicht durchlaufen werden. Dieser Zeitbedarf ist erfüllt, wenn der Anteil des Brüders erworben wird (Nutzung ab Dez. 2004 bis zum Verkauf im Sep. 2006).