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Rürup Rente Sonderausgabenabzug
Sonderausgabenabzug Rürup-RenteAuf Grund einer Gesetzesänderung können diese als nicht pensionsversicherungspflichtige Mitarbeiter ihre für eine Privataltersvorsorge in Gestalt einer sogenannten Rürup Rente Beiträge seit dem Jahr 2008 unter Umständen unter Umständen nur in (sehr) eingeschränktem Ausmaß als besondere Aufwendungen absetzen, wenn sie zudem auch über eine direkte Versicherung als Betriebsrente verfügen abschließen. In Streitfällen hatte die Firma Klägers bereits 1992 eine direkte Versicherung zu ihren Lasten geschlossen.
Sie waren verhältnismäßig klein (im streitigen Jahr waren es 1.534 â¬) und wurden von Kläger im Rahmen einer Gehaltsumstellung bereitgestellt. Auch Kläger hat im Streitfalljahr 2008 22.050 ⬠in einen "Rürup Pensionsvertrag" eingezahlt. Auf die letztgenannten Ausgaben konnte er aufgrund der rechtlichen Vorschrift in 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 des Einkommenssteuergesetzes langfristig nur 6.108 als Sonderaufwand abführen.
Unter Ausschluss der bestehenden Direktversicherungen hätte der Kläger dagegen 13.200 â abziehen zu dÃ?rfen. Die BFH konnte der Meinung von Klägers nicht zustimmen, wonach diese Kürzung unverhältnismÃunverhältnismà war und somit gegen die guten Sitten verstößt. 3 Abs. 1 AGB. Ab 2008 hat der Gesetzgeber verfügt, dass die Kürzung des Spezialabzuges bei abhängt von zukünftigen Sicherheitsleistungen durch den Dienstherrn nicht von abhängt abhängt, ob und in welchem Ausmass er hierfür eigene Beiträge leistet.
Im Gegensatz zur früheren Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes bedeutet dies z.B., dass ein Aktionär - Geschäftsführer, der über eine Betriebsrente erhält verfügt, bei der Kürzung vom Sonderausgabenabzug den pensionsversicherungspflichtigen Mitarbeitern und Bediensteten ohne Rücksicht gleich behandelt wird, ob ihr Antrag auf eine Betriebsrente vollständig auf der Grundlage ihrer eigenen Beiträgen gestellt wird. Der Umstand, dass der Gesetzgeber zu einer solchen Grobtypisierung befugt war, hat der BFH unter anderem bei begründet, dass er (Kontroll-)Partner Geschäftsführer in der Hand zu haben, ihre Altersrente zu richten und entsprechend auf die Einwirkung der Rechtsvorschrift zu reagieren. 4.
Aus Sicht des BFH geht der Gesetzgeber mit den unterschiedlichen Klassifikationen und Pauschalregelungen, die - wie im Streitfall - kumuliert auf eine sehr eingeschränkten Rürup der "Rürup-Beiträge" Abzugsfähigkeit, die zusammengenommen noch im Gestaltungsspielraum liegt, über die Grenzen hinaus.