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Riester Rente Sozialversicherung
Die Riester-Rente SozialversicherungSollen für die Riester-Rente Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden?
Bei der Riester-Rente gibt es keine Sozialversicherungsbeiträge. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden bereits im Voraus bezahlt und sind daher in der Ausschüttungsphase kein zweites Mal fällig. Die Riester-Rente ist jedoch zu versteuern. Weil niemand doppelt bezahlen will, ist es so bedeutsam, die Riester-Rente in den Sonderkosten anzugeben. Während der Ausschüttungsphase entstehen dann wieder Steuerabgaben.
Bei der Riester-Rente wird daher die nachgelagerte Besteuerungsmethode angewendet.
Riester-Rente und Sozialversicherungsbeiträge
Die Riester-Rente ist nicht gesondert sozialversicherungspflichtig. Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung wird bereits während des Erwerbslebens bezahlt und muss daher in der Ausschüttungsphase der Riester-Rente nicht ein zweites Mal ausbezahlt werden. Die Riester-Rente ist jedoch im Unterschied zu den nicht zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen zu versteuern.
Daher ist es besonders bedeutsam, dass die Riester-Rente während der Zahlungsphase in die Sonderaufwendungen einbezogen wird, um die Steuerersparnisse nutzen zu können. Sozialversicherungsbeiträge müssen daher nicht gezahlt werden. Die Riester-Rente wird zwar in der Ausschüttungsphase versteuert, doch können in der Einschüttungsphase beträchtliche Einsparungen realisiert werden.
Abgabepflicht für die privaten Riester-Renten
Auch in der GKV besteht nach 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V eine beitragspflichtige Einkommensgrundlage, die mit den Pensionen (Rentenzahlungen) zu vergleichen ist. Gleiches trifft auf Pensionen in der Betriebsrente zu, soweit diese für Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder aufgrund einer Erwerbsminderung zuerkannt werden.
Die führenden Krankenversicherungen haben in der Vergangenheit auch die Riester-Rente zu diesen Rente aufgenommen, wenn die Unternehmer in irgendeiner Form an deren Finanzierung mitwirken. Die Riester-Rente ist eine in Deutschland private Rente, die vom Finanzamt durch Zuschüsse und Steuerabzüge für Sonderausgaben unterstützt wird. Erfolgt die Auszahlung an einen Rentenfonds, eine direkte Versicherung oder eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, können diese ebenfalls mitfinanziert werden.
Dies ist auch in diesen Faellen ( 82 Abs. 2 EStG) eine vom Unternehmer selbst gewaehrte Riester-Foerderung. Dies ist eine Rentenzahlung im Sinn des 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, d.h. im Sinn des Beitragsgesetzes der GKV, wenn der Riester-Zuschuss im Zuge des Umsetzungsweges der Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz bewilligt wird und daraus eine Rentenleistung erwächst.
Das ist der Fall, wenn sich die Leistungen nicht mehr von den Leistungen der Privatlebensversicherung abheben. Mit Beschluss vom 28. September 2010 hat das BAG am 30. März 2011 beschlossen (Az. B 12 KR 24/09 R), dass auch dann keine beitragspflichtige Kapitallebensversicherung besteht, wenn die Leistungen auf Beitragszahlungen des Unternehmers aufbaut.
In diesem Fall gibt es keine Betriebsrente, da das Betriebsrentengesetz nicht zur Anwendung kommt. Die Art der Durchführung der Finanzierung ist für das Bestehen einer beruflichen Vorsorge nicht relevant. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die ausschliesslich von Arbeitnehmern finanzierte Erstversicherung auch als berufliche Vorsorge gilt. Dies setzt jedoch voraus, dass der Versicherungsabschluss durch den Auftraggeber erfolgte und die Beitragszahlungen des Arbeitnehmers durch die Pensionszusage des Auftraggebers gedeckt sind.
Gleiches trifft auf die Arbeitgeberbeiträge zu, die nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sofern der Vertrag auf den Arbeitnehmer als Versicherten lautet und für die Umsetzung der Betriebsrente verwendet wird. Hinsichtlich der Urteile des Bundessozialgerichtes und des Bundesverfassungsgerichtes folgen die Spitzenverbände nicht mehr ihrem früheren Rechtsgutachten zur Einzahlungsverpflichtung der Riester-Rente.
Infolgedessen entfällt die Pflicht zur Einlage in die gesetzliche Krankenkasse nach 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, wenn der Dienstgeber daran teilgenommen hat. Entsprechende Leistungen aus der Privat-Riester-Rente sind daher nicht mehr beitragspflichtig in der GKV. Wurden in der Vergangenheit ungerechtfertigte Beträge gezahlt, werden diese von den Kassen unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträume erstattet.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Versorgungsleistungen der freiwilligen Mitglieder beitragspflichtig sind, da diese zu den anderen Einkünften im Sinn des 240 SGB V zählen, die bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen sind.