In Zeiten lang anhaltend niedriger Sparzinsen rücken Investmentfonds wieder verstärkt in den …
Direktversicherung übertragen
eine Direktversicherung übertragenPauschalversteuerte Direktversicherung nach dem AlterEinkG - Henriette M. Maissner
Seit Jahrzehnten war die kapitalgedeckte Direktversicherung das erfolgreiche Modell für die berufliche Vorsorge in kleinen und mittleren Unternehmen. Der Band stellt die komplexe Übergangslösung für "Altfälle", die daraus resultierenden Fragestellungen und den Stand der Beantwortung dar. Der Unterschied zwischen alten und neuen Verträgen einschließlich Novationsfällen, die Trennung zwischen alten und neuen Zusagen, besondere Merkmale der Trennung zwischen alten und neuen Zusagen, die sogenannte Waiver-Erklärung, die Reproduktionsverordnung alt/neu, die durchschnittl.
Die Präsentation wird durch praxisnahe Prüflisten, einen umfassenden Fragen- und Antwortkatalog, Dokumentvorschläge, Auszüge aus Gesetzen etc. abgerundet.
Bundesamt für Gesundheit, Beurteilung vom 12.02.2013 - 3 AZR 99/11
Die Klägerin trägt die Rechtsmittelkosten. Es ist umstritten, ob der Angeklagte der Klägerin die Weiterführung der Direktversicherung gestatten muss. Die Klägerin, geboren im Jahr 1960, war von 1987 bis einschließlich 16. April 2008 als Pharmaberaterin für die Angeklagte und ihre juristische Vorgängerin beschäftigt.
Der Rechtsvorgänger des Angeklagten hat mit Brief vom 2. Mai 1993 dem Beschwerdeführer mitgeteilt:".... wir informieren Sie gerne, dass wir in Ihrem Auftrag eine Direktversicherung geschlossen haben, um Ihnen nach Abschluss Ihrer beruflichen Tätigkeit einen wesentlichen Betrag zur Sicherstellung Ihres Lebensstandards zu erstatten. Mit der Zahlung des Jahresbeitrags möchten wir uns für die größtmögliche Loyalität in unserem Hause bedanken.
Zu den beiliegenden Dokumenten gehörte eine "Mitteilung über den Abschluss einer Direktversicherung", die in Auszügen lauten: eine Versicherungspolice in dem auf der Rückseite genannten Ausmass. Im beiliegenden Versicherungsschein für die Direktversicherung sind die wichtigsten Einzeldaten dieser Versicherungen festgehalten. Mit der Annahme des Versicherungsscheins stimmen Sie auch der Versicherungspolice und den Rentenrichtlinien zu.
"Der Brief wurde auch von der Versicherungsbescheinigung und den sogenannten "Pensionsrichtlinien" begleitet. Aus der für Ihr Privatleben geschlossenen Lebensversicherung erhalten Sie ein nicht abtretbares, nicht anrechenbares Zeichnungsrecht. Das wird natürlich überprüft und, soweit Ansprüche vorhanden sind oder Versicherungspolicen übertragen werden sollen, geschieht dies.
"Die Klägerin bat den Angeklagten, ihm die Weiterführung der Direktversicherung zu gestatten. Hierauf hat er gemäß Ziffer 5 a der Pensionsrichtlinien Anrecht. Dies wird durch Nr. 5b der Rentenrichtlinien nicht beschränkt, da die Verordnung undurchsichtig ist. Auch wenn der Beklagte dem Versicherungsunternehmen das Recht eingeräumt hatte, die sogenannte Versicherungsrechts- oder Arbeitsrechtslösung gemäß 2 Abs. 2 BetaVG zu nutzen, hatte er sich gegenüber ihm zur Wahl der Versicherungsrechtslösung verpflichte.
Die Sorgfaltspflicht des Unternehmers bedeutete in jedem Fall, dass die Angeklagte ihr Stimmrecht nicht ausübte. Für ihre Entscheidung hatte sie keine verständlichen Begründungen angegeben. Auch der Fortsetzungsanspruch war durch die Überschreitung der Fristen des 2 Abs. 2 Satz 2 BetaVG nicht erloschen. C Lebensversicherungs-AG ist nun vorbereitet, das Versicherungsgeschäft mit ihm fortzuführen, wenn der Angeklagte zustimmt und er sich einer positiven Gesundheitskontrolle unterzieht.
Kann er die Versicherungen nicht fortsetzen, muss der Angeklagte ihm Schadenersatz erstatten. Wenn der Versicherungsvertrag fortgesetzt würde, würde er zumindest eine Laufzeitleistung von 67.055,00 EUR zuzüglich etwaiger Überschussbeteiligungen erhalten. Die Klägerin hat letztmalig verlangt, dass: I. der Antragsgegner aufgefordert wird, der Fortsetzung des Betriebsrentenvertrags zu zustimmen, Versicherungsnummer C Verpackungsgruppe, II. der Antragsgegner aufgefordert wird, alle Vorkehrungen zu treffen und alle erforderlichen Angaben zu machen, die es ihm ermöglichen, den Betriebsrentenvertrag mit der Versicherungsnummer C Verpackungsgruppe fortzuführen.
Der Antragsgegner ist alternativ (falls der Versicherungsvertrag nicht von der C Lebensversicherungs-AG weitergeführt wird) zum Ersatz eines Schadens aus der außervertraglichen Prämienbefreiung des Lebensversicherungsvertrags mit der C Lebensversicherungs-AG zu verpflichten. Der Antragsgegner hat die Abweisung der Klage eingereicht und ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Fortsetzung des Versicherungsvertrages gemäß Nr. 5 a der Rentenrichtlinien hat.
Nr. 5b der Pensionsrichtlinien sieht das ausdrückliche Recht der Angeklagten auf Feststellung vor. Der gesamten Bestimmung in Ziffer 5 der Pensionsrichtlinien liegen eindeutig die rechtlichen Regelungen des 2 (2) 2 BetaVG zugrunde. Demnach hat der Unternehmer das Recht, zwischen dem sogenannten Versicherungsrecht und der sogenannten Arbeitsrechtslösung zu wählen.
Eine Auswahl der Versicherungslösung war nicht möglich, weil die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt waren. Die C Lebensversicherungs-AG hatte darüber hinaus der Weiterführung der Kollektivversicherung durch die Klägerin als Einzelperson nicht zugestimmt. 3. Die Klägerin setzt mit der Berufung ihre Klage fort. Der Angeklagte beantragt die Abweisung der Berufung.
Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch gegen die Angeklagte, dass sie durch Auswahl der Versicherungslösung und der notwendigen Deklarationen eine Weiterführung der beitragspflichtigen Direktversicherung erwirken kann. Der Antragsgegner schulde dem Antragsteller auch keinen Schadenersatz, da er nicht verpflichtet sei, die Direktversicherung beitragsfrei fortzuführen.
Dementsprechend ist bei der Interpretation der Anträge zu erkennen, dass die unter Ziffer I. und II. genannten Vorgänge als ein einziger Antrag zu betrachten sind, der darauf abzielt, den Antragsgegner zu verurteilen, die Versicherungslösung gemäß Art. 2 Abs. 2 GG zu finden. Bei Nichteinhaltung dieses Hauptanspruchs ist alternativ festzustellen, dass der Antragsgegner für Schäden, die ihm aus der Prämienbefreiung für den Direktversicherungsvertrag entstehen, zum Ersatz herangezogen werden muss. a) Bei der Interpretation der Hauptansprüche ist zu beachten, dass für die Weiterführung der Direktversicherung durch den Mitarbeiter zwei Optionen vorstellbar sind.
Zum einen kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Auswahl der Versicherungslösung nach 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG und die Vorlage der hierfür notwendigen Meldungen nach § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrAVG verlangt. Andererseits kann der Willen des Beschwerdeführers darauf ausgerichtet sein, die Versicherungen vollumfänglich zu übertragen und in die Stellung des Versicherten zu wechseln (vgl. BAG - 3 AZB 29/12 - Rn. 19 ff. "NZA 2012, 1117).
Die Klägerin will die beitragspflichtige Direktversicherung zu ihren Gunsten fortsetzen können, um im Falle eines Versicherungsfalles die vollen Versicherungsleistungen von der Versicherung zu beziehen. Im Prinzip könnte dieses Bestreben auch dadurch verwirklicht werden, dass man ihm eine Direktversicherung überträgt und Versicherter wird. Mit dieser Klage kann der Antragsteller dies jedoch nicht leisten, da er nur gegen den Beklagten, nicht aber gegen die C Lebensversicherungs-AG geklagt hat.
Der mit dem Hauptsacheverfahren geltend gemachte Antrag ist daher so zu sehen, dass der Antragsgegner aufgefordert wird, die Versicherungslösung gemäß 2 Abs. 2 S. 2 BetaVG zu bestimmen und die notwendigen Angaben gegenüber der C Lebensversicherungs-AG zu machen. Gegen den Beklagten hat der Antragsteller keinen Rechtsanspruch darauf, dass er die Versicherungslösung gemäß 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BetaVG auswählt und die notwendigen Angaben gegenüber der C Lebensversicherungs-AG gemäß 2 Abs. 2 S. 2 und 3 BetaVG macht, damit die Direktversicherung zu dessen Nutzen fortgesetzt werden kann.
Die BetrAVG berechtigt den Beklagten nicht, die Versicherungslösung zu wählen und die notwendigen Angaben gegenüber der C Lebensversicherungs-AG zu machen, damit der Antragsgegner die Direktversicherung beitragspflichtig weiterführen kann. a) Bei der Direktversicherung sieht das Recht dem Unternehmer zwei Möglichkeiten vor, die erworbenen Rentenansprüche beizubehalten.
Nach § 2 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Abs. 1 BetaVG gelten die gleichen Regelungen wie für unmittelbare Zusagen, so dass die im Versicherungsfall vorgesehenen fiktiven Vollleistungen pro rata temporis reduziert werden müssen. Reichen die bereits gezahlten Versicherungsbeiträge nicht aus, um den so berechneten Anspruch zu decken, hat der frühpensionierte Mitarbeiter einen Nachtragsanspruch gegen den Dienstgeber nach § 2 Abs. 2 S. 1 BethAVG.
Anstelle dieser anteiligen Abrechnung nach der sogenannten Arbeitsvertragslösung kann der Dienstgeber unter den in 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 S. 3 BetrAVG festgelegten Bedingungen die sogenannte Versicherungslösung auswählen (vgl. für diese Begriffe BAG 29. 7. 1986 - 3 AZR 15/85 - bis III 2 der Begr.
Durch die Auswahl der Versicherungslösung ist die Inanspruchnahme des Mitarbeiters gegenüber dem Auftraggeber auf die vom Versicherungsgeber aus dem Versicherungsvertrag zu zahlende Versicherungssumme begrenzt, d.h. auf die aus der beitragsunabhängigen Direktversicherung resultierende Vergütung (siehe z.B. HÖFER BetrAVG ab August 2012, § 2 Rn. 3156).
Gemäß 2 Abs. 2 S. 2 BAVG ist die Anwendbarkeit der Versicherungslösung vom Wunsch des Auftraggebers abhängig. Daher hat nur der Unternehmer - sofern die übrigen Anforderungen des 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 BetaAVG erfüllt sind - die Wahl, anstelle der Arbeitsvertragslösung die Versicherungslösung zu verwenden (FCK/Jumpertz 14 Abs. § 2 Rn. 22).
In der Direktversicherung reicht die bis zum frühzeitigen Austritt des Mitarbeiters gebildete Deckungsrückstellung des Versicherungsunternehmens - und damit auch die dem Mitarbeiter aus dem Vertrag gewährte Versicherungsleistung - oft nicht aus, um den Anwartschaftsanspruch des früh ausscheidenden Mitarbeiters mit einem in Raten errechneten unverfallbaren Recht zu decken. Mit der Bestimmung des 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG soll dem Unternehmer - sofern er die in 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrAVG vorgesehenen "sozialen Voraussetzungen" erfülle - die Möglich- keit gegeben werden, den Leistungsanspruch des Pensionärs dennoch auf den aus dem Vertrag herrührenden Leistungsanspruch zu begrenzen und durch Auswahl der Versicherungslösung eine zusätzliche Haftung zu unterlassen.
Diese Entscheidung soll auch Arbeitgebern den Abschluß einer Direktversicherung für Mitarbeiter, die schon länger im Betrieb sind, erleichtern (siehe BT-Drucks. 7/1281 S. 26). Daraus ergibt sich in 2 Abs. 2 S. 2 BetaVG, dass der Unternehmer prinzipiell freie Hand hat und keinen materiellen Verbindungen unterworfen ist.
So kann er sich vor allem auch für die für den Mitarbeiter weniger günstige Variante entschieden haben (vgl. z.B. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG Nr. 4 2 Rn. 255; HÖFER BetrAVG ab August 2012 § 2 Rn. 3203). Aus dem Recht des Pensionärs, die Krankenversicherung mit eigenen Mitteln gemäß 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BetrAVG fortzuführen, resultiert nichts anderes.
b) Der Antragsgegner ist auch nicht zur Auswahl der Versicherungslösung gezwungen - und wäre auch nicht dazu befugt -, weil die Bedingungen für die Option nach 2 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrAVG nicht gelten.
Sie kann angeben, ob dem Antragsteller ein unentziehbares oder innerhalb von drei Monaten nach seinem Rücktritt unentziehbar gewordenes Zeichnungsrecht gewährt worden ist und damit die erste sogenannte Sozialbedingung im Sinne des SGB ist. 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BetrAVG ist eingehalten. Der Beklagte versagt in jedem Fall, weil die Gewinnanteile nach Nr. 6 der "Obligatorischen Verträge für die Direktversicherung" zwischen dem Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger und der C Lebensversicherungs-AG von Anfang an nicht zur Leistungsverbesserung verwendet werden sollten, sondern entgegen 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BetrAVG jährlich mit den geschuldeten Leistungen aufgerechnet wurden.
über Rolf in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG fünfter Auflage nach § 3 Rn. 217; HÖFER BetrAVG per August 2012 nach 2 Rn. 3243). Das Recht des Antragstellers, die Versicherungslösung zu wählen, kann nicht aus einer Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien abgeleitet werden. Es ist prinzipiell möglich, dass sich der Dienstgeber aufgrund der Pensionszusage im Arbeitsvertrag zu einer konkreten Regelung bereit erklärt (vgl. z.B. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG Nr. 654. 1).
Weil 17 Abs. 3 BetrAVG Abweichungen von 2. BetrAVG durch individuelle vertragliche Vereinbarungen zum Nachteil des Mitarbeiters nicht zulässt, kann eine solche Regelung nur gelten, wenn entweder die Anforderungen des 2 Abs. 2 2 bis 2 Betreiber des Unternehmens erfuellt sind oder der Unternehmer sich im Falle eines Rentenanspruchs zudem zur Zahlung der möglichen Unterschiedsbeträge zwischen den aus der Versicherungslösung resultierenden und den aus der sogenannten Arbeitsrechtslösung resultierenden Forderungen des Mitarbeiters bereit erklärt hat.
Der Angeklagte hat sich nicht dazu bekannt. Abweichend von der Ansicht des Beschwerdeführers zeigt die Interpretation von Nr. 5a S. 2 der Pensionsrichtlinien nicht, dass der Beschwerdegegner ungeachtet der in 2 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrAVG festgelegten Bedingungen dazu angehalten wäre, die beitragspflichtigen Direktversicherungen durch Auswahl der Versicherungslösung fortzuführen. a) Das Bezirksarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die dem Beschwerdeführer als Beilage zum Brief vom 11. Mai 1993 vorgelegten Pensionsrichtlinien als AGB im Sinne des 2 Abs. 2 S. 2 vorgesehen waren.
305 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Bundesarbeitsgericht muss die Interpretation der Allgemeinen Bedingungen ohne Einschränkung durch das Berufungsgericht prüfen (BAG Nr. 17.04.2012 - 3 AZR 380/10 - Rn. 22). a) Das Landarbeitsgericht ging daher zu Recht davon aus, dass sich aus Nr. 5a S. 2 der Rentenrichtlinien kein unbeschränktes Recht des Antragstellers auf Weiterführung der Direktversicherung ergibt, ungeachtet der in 2 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrAVG festgelegten Bedingungen für die Versicherten.
Nr. 5a S. 2 der Pensionsrichtlinie stellt für den Antragsteller nur die sich aus dem betrieblichen Pensionsrecht ergebenden Möglichkeiten dar, wenn der Antragsgegner die Versicherungslösung wählt. Über die Bestimmungen des Pensionsgesetzes hinausgehende Forderungen des Antragstellers sind durch die Bestimmung nicht gerechtfertigt. aa) Der Text von Nr. 5a S. 2 der Pensionsrichtlinien allein gibt dem Antragsteller kein uneingeschränktes Fortführungsrecht gegenüber dem Antragsgegner.
Im zweiten Teil der Pensionsrichtlinie Nr. 5a steht: "Sie haben dann das Recht, die Rentenversicherung sowohl mit eigenen als auch mit eigenen Mitteln fortzuführen". Der zweite Teil des Satzes bezieht sich auf den vorhergehenden Absatz 1 mit dem Wort "dann". Nach diesem Wortlaut ist das Fortführungsrecht eine Konsequenz der in S. 1 genannten Straftat.
Der Fortsetzungsanspruch nach Absatz 2 geht davon aus, dass der in Absatz 1 vorgesehene Rücktrittsfall des Antragstellers gilt mit der Konsequenz, dass die Forderungen des Antragstellers auf diejenigen Versicherungsleistungen beschränkt sind, die der Versicherungsgeber aufgrund des Versicherungsvertrages nach dem bestehenden Betrag unter Einhaltung der Unverfallbarkeitsbedingungen zu zahlen hat.
Dieser Wortlaut macht deutlich, dass das Fortführungsrecht nur "dann" und nicht in jedem Falle gegeben sein sollte. bb) Aus dem Gesamtkontext der Bestimmungen in Ziffer 5 der Pensionsrichtlinien ergibt sich daraus, dass dem Antragsteller unabhängig von 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG durch Ziffer 5a S. 2 der Pensionsrichtlinien kein Recht auf Weiterversicherung zuerkannt werden sollte.
Das Reglement basiert selbstverständlich auf 2 Abs. 2 und spiegelt die danach vorhandenen Moglichkeiten wieder. In den Pensionsrichtlinien ist die Bestimmung in Nr. 5 a eindeutig auf die Bestimmungen des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung gestützt. In den Pensionsrichtlinien selbst ist der in S. 1 angewandte Freizügigkeitsbegriff nicht festgelegt, so dass zur Definition und zum besseren Verstehen der Vorschrift die Bestimmungen des Berufsrentengesetzes herangezogen werden müssen.
Nr. 5a S. 2 der Pensionsrichtlinien knüpft auch an die bereits bei der Pensionszusage am 01.03.1993 gültige Bestimmung des 2 Abs. 2 S. 2 BetaVG an, nach der die Forderungen des Antragstellers auf die vom Versicherungsträger aus dem Versicherungsvertrag zu erbringenden Versicherungsleistungen beschränkt sind.
Das wird durch Nr. 5a S. 2 der Pensionsrichtlinien, der 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BetrAVG entspricht, und durch die Bestimmung in Nr. 5a S. 3 der Pensionsrichtlinien, die auf die Rechtsvorschriften über das Abtretungs-, Leih- und Rückkaufsverbot und damit auf 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG verweist, bekräftigt.
b der Pensionsrichtlinien beruht ebenfalls auf den Bestimmungen des § 2 (2) 2 BetrAVG. Im einleitenden Halbsatz von Ziffer 5b wird das in 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG geregelte Optionsrecht des Unternehmers reflektiert und hervorgehoben, dass der Arbeitgeber feststellen kann, ob die Forderungen des Mitarbeiters durch die in Ziffer 5 a der Pensionsrichtlinie festgelegte Versicherungslösung geregelt sind.
Darüber hinaus beschreibt Ziffer 5b der Pensionsrichtlinie den sich aus 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 2 der BetrAVG ergebenden anteiligen Leistungsanspruch auf die Vertragslösung. Die weiteren Bestimmungen der Ziffer 3 a der Pensionsrichtlinien hinsichtlich der zum jeweiligen Pensionszusagezeitpunkt anwendbaren Ausübungsbedingungen (vgl. hierzu auch § 3 a Abs. 2 Nr. 2 in der vom 2. Juli 1984 bis 3. März 1998 in Kraft getretenen Version des BetrAVG) und der Ziffer 4 der Pensionsrichtlinien hinsichtlich der Vorruhestandsleistungen (vgl. 6 bzgl. der vom 2. Juli 1992 bis 3. Juli 1998 in der vom 3. Juli 1989 in Kraft getretenen Version) basieren auf dem Unternehmensrentengesetz.
Ziffer 6 der Pensionsrichtlinie verweist explizit auf die gesetzliche Regelung zur Insolvenzabsicherung von unverfallbaren Ansprüchen. In Anbetracht der rechtlichen Vorschriften in 2 Abs. 2 BetrAVG ist daher zweifelsfrei klar, dass Nr. 5a S. 2 der Pensionsrichtlinien dem Antragsteller kein unbegrenztes Recht auf Weiterführung der Direktversicherung gewährt, das den Antragsgegner zur Auswahl der Versicherungslösung drängt.
c ) Hinsichtlich dieses Interpretationsergebnisses gibt es keinen Spielraum für die Umsetzung der in § 305 c Abs. 2 BGB festgeschriebenen Mehrdeutigkeitsregel, die bereits vor der Inkraftsetzung des Schuldrechts-Modernisierungsrechts gegolten hat (siehe BAG Nr. 28.04.2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 28, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30).
Dies kommt nur in Frage, wenn nach Ausschöpfung aller Bemessungsverfahren ein nicht zu behebender Mangel besteht (vgl. BAG 15.02.2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 40 mwN, AP BetrAVG 1 Interpretation Nr. 13 = EzA BetrAVG 1 BAVG § 9). Abweichend von der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Rechtsanspruch auf Weiterführung der Direktversicherung durch Auswahl der Versicherungslösung und der notwendigen Deklarationen. a) Aus 241 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass der Unternehmer das Wohl und die legitimen Belange des Mitarbeiters im Sinne seiner vertragsgemäßen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten zu berücksichtigen hat.
Der Beklagte ist im vorliegenden Fall jedoch nicht nach 241 Abs. 2 2 BGB verpflichtet, die Versicherungslösung zu bestimmen und die notwendigen Angaben zu machen, damit die Direktversicherung zugunsten des Antragstellers und beitragspflichtig fortgesetzt werden kann. Dem widerspricht bereits die Tatsache, dass der Unternehmer nach dem Konzept des 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 und 2 S. 3 nach freiem Ermessen entscheidet, welche Variante er gewählt hat, wenn die Anforderungen des 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 S. 3 S. 3 S. 3 BetrAVG erfüllend sind.
Diesem rechtlich garantierten Entscheidungsfreiraum steht im Wesentlichen eine nachträgliche Verpflichtung nach § 241 Abs. 2 2 BGB zur Auswahl einer konkreten Lösungsmöglichkeit entgegen. Außerdem wäre die Angeklagte nicht zur Auswahl der Versicherungslösung gezwungen, da die Bedingungen für die in 2 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrAVG vorgesehene Möglichkeit nicht erfüllt sind und sie sich daher der differenzierten Haftung nach der Arbeitsrechtslösung nicht entziehen kann.
Der Antragsgegner ist daher nicht dazu angehalten, der Annahme des Direktversicherungsvertrages durch den Antragsteller zu den im Brief seines Klägers vom 18. Oktober 2010 und im Brief der C Lebensversicherungs-AG vom 18. Dezember 2010 dargelegten veränderten Voraussetzungen zu zustimmen, um ihn auf diese Weise als beitragspflichtigen Versicherer weiterführen zu können.
Darin wurde nur die Überprüfung möglicher Forderungen im Zusammenhang mit der Betriebsrente bekannt gegeben und für den Falle, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Versicherungsübergang zusteht, deren Einhaltung zugesagt. Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 241 BGB bestehen nicht.
Der Antragsgegner ist nicht dazu angehalten, die Weiterführung der Direktversicherung zugunsten des Antragstellers zuzulassen. Durch die beitragsunabhängige Weiterführung der Direktversicherung verstößt sie nicht gegen die Verpflichtung nach IAS 39. III. der Antragsteller hat die Aufwendungen für seine erfolglose Prüfung gemäß 97 Abs. 1 ZPO zu erstatten.