Betriebliche Altersvorsorge Auszahlung Krankenversicherung

Pensionskasse Krankenversicherungsleistung

Die betriebliche Altersversorgung bietet trotz Beitragspflicht grundsätzlich eine solide Zusatzversicherung. Es wird von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Die meisten Sparer erkennen dies jedoch erst, wenn sie zur Zahlung fällig sind. Pensionszusagen aus der betrieblichen Altersversorgung gibt es seit einiger Zeit. Viele Politiker folgten dem Rat und investierten in eine betriebliche Altersversorgung.

Die Krankenversicherung deckt auch die Hinterbliebenenversorgung aus der betrieblichen Altersvorsorge ab.

Um so mehr, wenn die Verwitwete noch eine Rente aus der betrieblichen Altersvorsorge erfährt. Aber darf die Krankenversicherung der Verwitweten die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verweigern? Insbesondere, wenn der frühere Mitarbeiter, von dem die Hinterbliebenenversorgung stammt, eine private Krankenversicherung hatte? Der Sozialgerichtshof des Landes zeigt Verstaendnis fuer den Witwenfall. Das Bundessozialgericht (BSG, Entscheidung vom 25. April 2012, B 12 KR 19/10 R, Zeitbericht) hat sich nun jedoch für die Krankenversicherung ausgesprochen.

Das Verfahren: Die 1939 gebürtige Zivilklägerin (Witwe) ist seit dem 1. Januar 2004 als Pensionärin bei der Krankenversicherung der Angeklagten obligatorisch mitversichert. Die Arbeitgeberin ihres 1941 Jahrgang 1941 gestorbenen und im Juli 2006 bei der privaten Krankenversicherung versicherten Mannes hat 1989 einen Direktversicherungsvertrag zugunsten des Mannes als Versicherten im Sinne einer betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen.

dass der Versicherungsnehmer im Todes- und Überlebensfall einen unwiderruflichen Anspruch auf Leistungen hat und dass die Leistungen im Todesfall des Versicherungsnehmers an den hinterbliebenen Ehepartner als (Erst-)Begünstigten zu erstatten sind. Nach Erhalt einer Einmalzahlung von 38.493 EUR aus dieser Lebensversicherungspolice hat die GKV, zu der die Angeklagte verpflichtet war, aufgrund dieser als " Pensionszahlung " im Sinne des 229 SGB V geltenden Leistungen den vom Kläger ab dem 1. Juli 2006 zu entrichtenden Betrag auf 47,15 EUR pro Monat festgelegt.

Der Sozialgerichtshof wies die Forderung der Ehefrau ab. Das Landgericht hob das in erster Instanz ergangene Verfahren und die Entscheidungen der Krankenkassen auf: Die Leistung bezieht sich nicht auf die Beschäftigung der Verwitweten als Versicherungsnehmer. Die Rentenleistungen, auch wenn sie für Hinterbliebenenrenten erworben worden waren, fallen nicht unter 229 SGB V; das beitragspflichtige Einkommen der pflichtversicherten Pensionäre darf nicht auf die für nicht zum Versichertenkreis des SGB V gehörenden Anspruchsberechtigten bestimmten Renten ausgeweitet werden.

Außerdem fiel die Zuwendung hier in den Besitz des Erblassers, so dass es sich nur um Vermögenswerte handelte, die durch Erbschaft entstanden und daher im Falle des Klägers nicht beitragspflichtig waren. Die Krankenversicherung hat gegen die Entscheidung des Landessozialgerichtes Berufung eingelegt: Der versicherungs- und beitragspflichtigen Klage wurde im Zusammenhang mit einer Betriebsrente mit Rentencharakter von vornherein ein Anspruch auf Unterrente eingeräumt.

Der abgeschlossene Versicherungsvertrag stellt jedoch keine rein fachliche Weisung an die Versicherungsgesellschaft dar, die Leistung an den Kläger als Erbberechtigten zu zahlen. Die Entscheidung: Das BDSG entschied zugunsten der Krankenversicherung. Die durch den Dienstherrn des Ehegatten der Ehefrau abgeschlossene Todesfallversicherung ist eine "Betriebsrente in der Art einer Direktversicherung", die auch der Hinterbliebenenvorsorge zugute kommt.

Der dem Kläger als Begünstigten gezahlte Beitrag ist daher als beitragspflichtiges Einkommen gemäß 237 S 1 Ziffer 2 und S 2 SGB 5 in Verbindung mit 229 Abs 1 S 1 Ziffer 5, S 2 SGB 5 zu betrachten, auch wenn es sich um eine einmalige Zahlung handel. Als Rentner ist der Kläger nach der GKV obligatorisch versichert und somit versicherungspflichtig.

Der Auszahlungsbetrag wurde aus einem direkten Versicherungsvertrag geleistet, den der Dienstgeber des Ehegatten zu seinen Lasten - typisch für eine solche Regelung - im Zuge der Betriebsrente abgeschlossen hat. Um als beitragspflichtiges Einkommen aus der beruflichen Vorsorge zu qualifizieren, genügt ein Bezug zwischen dem Bezug von Kapitallebensversicherungen und der beruflichen Tätigkeit des Mitarbeiters.

Diese Vorsorge wurde mit der Bezahlung nach dem Tode des Mannes beibehalten. Dabei ist es gleichgültig, ob die Auszahlung an die Hinterbliebenen auf einem gesonderten Bezugsrecht oder einer anderen Vertragsgestaltung beruht. 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V hängt wesentlich davon ab, ob die Leistungen der Betriebsrente zurechenbar sind.

Dies ist nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes der Fall, wenn die Leistungen der Sicherung der Lebenshaltung nach dem Austritt des Mitarbeiters dienen. Eine solche Zweckbestimmung der Versorgungsleistung ist hier angegeben, da davon ausgegangen werden muss, dass die Verwitwete ein eigenes Vorzugsrecht hat. Gemäss den Bestimmungen des Versicherungsvertrages ist die Versicherungssumme beim Tod der Person an den hinterbliebenen Ehepartner und danach an die Versichertenkinder zu zahlen, d.h. im ersten und zweiten Glied an die Hinterbliebenen der Person; die übrigen Begünstigten sind jedoch erst dann auszunehmen.

Diese in der Versicherungspraxis keineswegs ungewöhnliche Bestimmung ist nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts als eigenes Zeichnungsrecht anzusehen, auch unter Beachtung des vereinbarten eigenen Zeichnungsrechts des Ehegatten im Falle seines Todes. Die Erlangung von Leistungen im Sinne des 331 Abs. 1 BGB erfolgt mit dem Tode des Erblassers.

Schlussfolgerung: Auch in diesem Verfahren erweitert das BGH seine bisherige Judikatur zur Klassifizierung von Versorgungsleistungen in der beruflichen Vorsorge weiter und verfolgt weiterhin eine strikte Linie: Ein Anspruch auf Bezug ist eine Versorgungsleistung und damit nur der Zustand der Verwitweten, die in diesem Falle eine gesetzliche Krankenversicherung hatten, ist entscheidend für einen Beitrag.

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