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Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung
Die Beratungsstelle der Deutschen RentenversicherungDie Beratung der Deutschen Rentenversicherung in Oberbayern. Die Beratung ist in beiden Fällen kostenlos.
Beratungsstellen in
Schließung des Döbels
Die Informations- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in der Theaterstraße 5 in Duisburg ist ab Montagabend, also ab dem zwanzigsten Jänner, inaktiv. Das letzte Gespräch findet hier am kommenden Freitag, d. h. am 16. Februar, statt. Die Versicherten können sich dann an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nächsten Beratungszentren in Riesa und Freiberg zur persönlichen Klärung ihrer Renten- und Rehabilitationsfragen wenden. 2.
Für rasche Informationen oder generelle Anfragen zur Rentenversicherung, Altersversorgung oder Reha wenden Sie sich bitte an 0800 1000 48090. Das Service-Telefon informiert von Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 19.30 Uhr und am Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr. Montag und Donnerstag von 8 bis 15 Uhr, Dienstag von 8 bis 18 Uhr, Mittwoch von 8 bis 13 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr.
Montag und Donnerstag von 8 bis 15 Uhr, Dienstag von 8 bis 18 Uhr, Mittwoch von 8 bis 13 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr.
Beratungsstellen in
Ende Auerbach
Die Informations- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Auerbach, Göltzschtalstraße 58, ist ab sofort zu Ende. Das letzte Treffen findet am kommenden Freitag, dem 25. April, statt. Die Versicherten können sich dann an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nächsten Beratungsstelle in den Städten plauen und Zwickau zur persönlichen Klärung ihrer Renten- und Rehabilitationsangelegenheiten wenden. von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr.
Montag von 8 bis 15 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, Mittwoch von 8 bis 13 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr. Montag von 8 bis 15 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, Mittwoch von 8 bis 13 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr.
href="#">Vorteil aus dem Flexi-Pensionsgesetz
Schwerpunkte sind dabei die Abgeltung von Vorruhestandsabzügen und die Neuregelung der Nebeneinkünfte bei Rentenzahlungen. Wenn Sie keine Abzüge für eine vorzeitige Pensionierung akzeptieren wollen, können Sie ab Juni 2017 Zusatzbeiträge in Ihre Rentenversicherung einzahlen. Wenn man sich später für eine reguläre Pension entschließt, würden diese Beträge für eine erhöhte Pension ausreichen.
Wenn Sie kalkuliert werden möchten, in welcher Höhe BeitrÃ?ge zahlen können und ob sich dies rechnet, können Sie einen kostenlosen Beratungszeitpunkt in den Informations- und Beratungszentren der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-WÃ?rttemberg abstimmen. Der DRV Baden-Württemberg berät Sie auch individuell zum Themenkomplex Zusatzeinkommen im Ruhestand. Mehrverdienste für Pensionen aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit und Vorruhestandsregelungen werden ab Juni 2017 nicht mehr auf Monatsbasis, sondern einmal pro Jahr berücksichtigt.
In diesem Fall wird die Pension in Prozent ermäßigt. Für Pensionen wegen partieller Erwerbsminderungen gibt es eine eigene Zusatzeinkommensgrenze. Die beiden Leistungen der Deutschen Rentenversicherung finden Sie auf www.deutsche-rentenversicherung-bw. de unter Services > Online Services. Bemessungsgrundlage für die anwendbaren Zusatzeinkommensgrenzen ist das Jahr mit den meisten Einkommenspunkten aus den vergangenen 15 Jahren vor dem Start der ersten Alterspension oder dem Auftreten der Einkommensminderung.
Auf Wunsch informiert die Rentenversicherung ihre Versicherungsnehmer und Rentner über diesen Gegenwert. Ihr eigenes Gehalt wird dann keine Bedeutung mehr haben, so die DRV Baden-Württemberg. Von den 180.400 Pensionen, die Ende 2013 deutschlandweit an Vollwaisen ausgezahlt wurden, musste die Rentenversicherung bisher rund 16.500 aufgrund der Anrechnung von Einnahmen einsparen.
Auch die Zahl der Vollwaisen, die im Rahmen der staatlichen Rentenversicherung eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wird steigen. Die ab dem 1. Juli 2014 gültige Altersversorgung besteht im Kern aus vier Teilen: der Altersrente ab 63, der Invalidenrente, der Mutterschaftsrente und dem Rehabilitationsbudget. Rentenverbesserungen für besonders langfristig Versicherte: Seit 2012 können nach geltendem Recht insbesondere Langzeitversicherte, die über einen Zeitraum von 45 Jahren in der Rentenversicherung obligatorisch versichert waren, im Alter von 65 Jahren ohne Abzüge in den Ruhestand treten.
Künftig können die Versicherten ab dem 63. Lebensjahr, die noch keine Alterspension bezogen haben, die Alterspension für besonders langfristig Berechtigte ohne Abzug ab dem 1. Juni 2014 beziehen, sofern die übrigen Bedingungen für diese Alterspension erfuellt sind. Bei Versicherten, die ab 1953 geboren sind, wird die Altersbeschränkung von 63 Jahren in zweimonatigen Schritten pro Geburtsjahr sukzessive wieder auf 65 Jahre anheben.
Eine Neuerung ist jedoch, dass die freiwilligen Beitragszahlungen auch dann Berücksichtigung finden, wenn es 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für unselbständige oder Selbstständige gibt. Darüber hinaus werden Arbeitslosenzeiten mit arbeitsfördernden Maßnahmen wie Arbeitslosengeld angerechnet, sofern diese nicht in den vergangenen zwei Jahren vor Eintritt der Rente ausbezahlt wurden.
Wurde die Auszahlung des Arbeitslosengeldes jedoch durch Zahlungsunfähigkeit oder völlige Einstellung des Betriebes veranlasst, wird dies auch in den beiden vergangenen Jahren vor der Pensionierung mitberücksichtigt. Die Wartefrist von 45 Jahren umfasst auch Zeiträume für den Bezug von Krankengeld, Unfallgeld, Krankengeld und Zwischengeld. Zeiträume, in denen Arbeitslosenunterstützung und Arbeitslosenunterstützung II gewährt wurden, werden jedoch nicht mitberücksichtigt.
Weil bis zum 1. Februar 2001 die im Versichertenkonto hinterlegten Perioden der Arbeitslosenversicherungsleistungen mit "AFG" und andere soziale Vergünstigungen mit "Sozl" markiert sind und somit nicht zwischen Arbeitslosenunterstützung und Arbeitslosenunterstützung zu unterscheiden sind, wurde die Glaubwürdigkeit des Leistungsbezuges durch den Versicherer durchgesetzt. Im Zweifelsfall sind die Versicherten in erster Linie dazu angehalten, Leistungsnachweise, wie Meldungen oder Zeugnisse der Arbeitsagentur oder eines anderen Sozialversicherungsträgers, als (beglaubigte) Abschrift beizubringen.
Wenn dem Versicherten kein Nachweis mehr vorliegt, muss dies (im Rentenantrag) vermerkt werden. Die bereits ausgezahlten Pensionsbeträge sind zurückzuzahlen. Verbesserung der Renten durch verminderte Erwerbsfähigkeit: Durch den Rückgang der Auszahlungsbeträge der Invalidenrenten in den letzten Jahren hat sich die Lage der Invalidenrentnerinnen und Invaliden gebessert.
Für Pensionäre mit Rentenantritt ab dem 01.07.2014 gilt die folgende Regelung. a) Wer arbeitsunfähig ist und nicht mehr erwerbstätig sein kann, erhält eine Altersrente, als ob er bis zum Alter von sechzig Jahren weiter erwerbstätig gewesen wäre, als ob er bis zum Eintreten der Kürzung erwerbstätig gewesen wäre. Dieser Zeitraum wird bis zum Alter von 62 Jahren ausgedehnt, wenn die Invalidenrente am 01.07.2014 beginnt.
Der Anstieg der Anrechnungszeit hat einen zusätzlichen Effekt auf die Todesfallrenten. Der Hinterbliebene profitiert ebenfalls von dieser Vorschrift, da der Hinterbliebene so behandelt wird, als ob er bis zum Alter von 62 Jahren weiter gearbeitet hätte. b) Eine bessere Wertung der vergangenen vier Jahre vor dem Eintreten der Einkommensminderung führt häufig sogar zu einer drohenden Einkommensminderung, beispielsweise durch den Ausstieg aus der Mehrarbeit, den Übergang in Teilzeitarbeit oder Erkrankungsphasen.
Daraus resultierende negative Effekte auf den Wert beitragsfreier Perioden werden in Zukunft reduziert. Beitragsunabhängige Perioden sind Perioden ohne Beitrag, wie der bereits erwähnte Zuteilungszeitraum. In Zukunft werden bei der Bemessung der beitragsunabhängigen Perioden die vergangenen vier Jahre vor dem Eintreten der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr mitberücksichtigt, wenn dies zu einer höheren Altersrente führt.
Verbesserung für Frauen mit vor 1992 geborenem Kind, sogenannte Mutterschaftsrente: Durch die Rentenreform von 1992 wurde der Zeitraum der Erziehung von einem Jahr auf drei Jahre ausgedehnt. Das neue System wurde für die 1992 oder später gebürtigen Schülerinnen und Schüler entwickelt. Dieses Ungleichgewicht bei der Erziehung in Anlehnung an das Geburtstermin des betreffenden Tieres wird nun durch die Berücksichtigung eines weiteren Jahres der Erziehungszeit für vor 1992 gebürtige Tiere gemildert.
Besteht bereits am 30.06. 2014 ein Rentenanspruch, der Erziehungszeiten für ein vor 1992 gebürtiges Mitglied einschließt, wird diese Altersrente um einen Aufschlag von einem Einkommenspunkt pro anspruchsberechtigtes Mitglied ermäßigt. Stattdessen wird der DRV Baden-Württemberg die Rentenerhöhung von Amtes wegen in zwei Stufen umsetzen.
Betroffene Personen bekommen im Monat April eine einmalige Zahlung für die Periode Juni bis Juni 2014, bevor die aktuelle Rente ab Juni 2014 angehoben wird. Für Pensionen, die nach dem 01.07.2014 beginnen, werden 24 kalendermonatige Erziehungszeiten für ein vor 1992 Geborenes angerechnet. Die Versicherten, die noch keinen Erziehungsurlaub für vor 1992 gebürtige Neugeborene beantragen, sollten dies bei Beantragung einer Rente tun.
Wenn die Wartefrist für eine reguläre Altersrente erstmals durch die ergänzende Anrechnung von Erziehungszeiten eingehalten wird, muss ein Pensionsantrag für vor dem 2. April 1949 gebürtige Personen bis zum 31. Oktober 2014 gestellt werden, damit die reguläre Altersrente am 1. Juli 2014 anlaufen kann. Wird die Wartefrist für die reguläre Altersrente trotz der zusätzlichen Anrechnung von Erziehungszeiten nicht eingehalten, können freiwillige Beiträge gezahlt werden.
Zur Einhaltung der Bewerbungsfristen wird eine persönliche Konsultation mit einer der Informations- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung angeraten. einschließlich der auf Erziehungszeiten entfallenden Anteilen. in den Räumen 003 und 005 stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstellen in Bremerhaven, Waldhausen und Sparten sowie das Informations- und Beratungszentrum in Göppingen zur Seite.
Die ab dem 1. Jänner 2013 aufgenommenen Mini-Jobs unterliegen zukünftig der Rentenversicherung. Die Arbeitnehmer entrichten ihre eigenen Beitragszahlungen, um den pauschalierten Arbeitgeberanteil zum gesamten Rentenversicherungsanteil aufzustocken. Das geltende Gesetz, das in der Regel für die bestehenden Mini-Jobs weiterhin Gültigkeit hat, sieht vor, dass die Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum Pauschalbetrag des Arbeitsgebers eigene Beitragszahlungen leisten.
Mit der Entrichtung eigener Beiträge genießen die Mitarbeiter umfassenden Versicherungsschutz in der Rentenversicherung. Jedoch kann eine Freistellung zu einer Beschränkung des Sozialschutzes durch die Rentenversicherung z. B. zum Verlust des Versicherungsschutzes bei Minderung der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers beitragen. Vor dem Verzicht auf den vollständigen Versicherungsschutz der Rentenversicherung sollten die Arbeitnehmer daher herausfinden, welche Folgen dies für ihre Sozialversicherung hat.
In der Deutschen Rentenversicherung und der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See werden alle wesentlichen Fragestellungen zu den neuen Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung beantwortet.