Basisrente Absetzbarkeit

Grundrente Abzugsfähigkeit

Wie vorteilhaft die Basisrente sein kann, zeigen drei typische Fälle. Bei der Basisrente handelt es sich um eine staatlich geförderte Vorsorge durch Steuerersparnis. Jeder deutsche Staatsbürger kann die Grundrente beziehen. Die Basisrente bildet somit die Grundlage der Altersvorsorge. Selbstbehalt;

kombinierbar mit Berufsunfähigkeitsversicherung.

Grundrente Steuervergünstigungen

Die steuerliche Abzugsfähigkeit diverser Altersversorgungsverträge hat sich seit der Finanzreform 2005 grundlegend geändert. Vor 2005 war es immer möglich, Kapitallebensversicherungen oder Pensionsversicherungen für steuerliche Zwecke in Anspruch zu nehmen, aber nach dem neuen Gesetz ist dies streng beschränkt. Mit der Reform wurde jedoch eine neue Möglichkeiten für eine steuerbegünstigte Altersvorsorge eröffnet - die so genannten Basisrenten.

Beitragszahlungen zur Grundrente gehören wie Beitragszahlungen zur obligatorischen Pensionsversicherung zu den sogenannten "Pensionsaufwendungen" und können daher für Steuerzwecke in Anspruch genommen werden. Allerdings ist die Steuerabzugsfähigkeit der Pensionsaufwendungen nicht jedes Jahr gleich; sie ist bis 2025 zeitlich gestuft. Die Basisrente bietet jedoch weitere Steuervergünstigungen. In dem Jahr 2005, in dem dieses neue System eingeführt wurde, waren 60%, höchstens 20.000 EUR für Alleinstehende und 40.000 EUR für Ehegatten anrechenbar.

Ab 2025 sind dann alle Beitragszahlungen im Bereich der Altersvorsorge steuerabzugsfähig (Höchstgrenzen liegen jedoch bei 20.000/40.000 Euro). Besonders für Selbstständige und Selbstständige ist es sehr spannend, dass die Zusatzversicherung im Grundversorgungsvertrag auch von der Steuer absetzbar ist. Als Gegenleistung für die steuerliche Abzugsfähigkeit in der Einlagephase sind die Einkünfte aus einem Grundversorgungsvertrag unbeschränkt steuerbar.

Im Jahr 2005 wurden 50% der Pension für steuerliche Zwecke angerechnet - bis 2020 wird sich dieser Steuersatz um 2% pro Jahr erhöhen, ab 2020 nur noch um 1%. Ab 2040 werden dann volle Pensionen aus Grundrentenverträgen steuerpflichtig.

Rürup/Basisrente

In Deutschland wurde 2005 die Basisrente, im Volksmund Rürup-Rente genannt, als steuerbegünstigte Variante der betrieblichen Alterssicherung in Kraft gesetzt. Damit ist sie der betrieblichen Vorsorge, der Riester-Rente und der "klassischen" Privatrente beigetreten. Die Basisrente wird aufgrund der unterschiedlichen Leistungsmerkmale und der unterschiedlichen Besteuerung dieser Vertragsarten als vorteilhafte Variante angesehen, vor allem für Menschen, die in der Sparphase ein erhöhtes zu versteuerndes Entgelt haben und mangels gesetzlicher Rentenversicherungspflicht keinen Riester-Rentenanspruch haben oder Beiträge an eine Pensionskasse zahlen müssen.

Ein Unterschied zwischen der Grundrente und der staatlichen Altersversorgung besteht darin, dass die Grundrente durch Kapital und nicht durch Beiträge gedeckt ist. Ein Unterschied zwischen der "klassischen" Privatrente und der "Riester-Rente" besteht darin, dass es keine "Kapitaloption" gibt, d.h. die Leistungen können nicht in Kapitalform gezahlt werden.

Vielmehr muss die Grundrente immer ausbezahlt werden, d.h. das eingesparte Vermögen darf nur in Raten ausbezahlt werden. Die erworbenen Ansprüche auf Leistungen der Privatrente können dagegen auf Verlangen in voller Höhe und bei der "Riester-Rente" bis zu 30% als Einmalzahlung ausbezahlt werden. Der Beitrag zum Erwerb einer Rürup-Rente kann nur unter bestimmten Bedingungen als Sonderausgabe abgezogen werden: innerhalb der gesetzlich festgelegten Maximalbeträge (derzeit EUR 20000 pro Jahr für Einzelpersonen und EUR 40000 für verheiratete Personen). Der Vertrag darf nur die monatlichen Leistungen für die Versorgungsphase enthalten, die auch für allfällige Ergänzungsversicherungen wie die Berufsunfähigkeitsrente oder die Witwen- und Waisenrente oder die Prämienrückerstattung nach dem Tode des Versicherten gelten.

Die aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Forderungen können nicht vererbt, verliehen, verkauft oder verpfändet werden ( 10 Abs. 2 Nr. 2b EStG). Die Grundrente darf nicht vor dem vollendeten sechzigsten Lebensjahr bei Abschluss des Vertrages vor dem 1. 1. 2012 und bei Abschluss nach dem 1. 12. 2011 frühestens vor dem sechzigsten Lebensjahr anlaufen.

Bei der steuerlichen Bewertung der Grundrente gibt es zwei Ausprägungen. Als Sonderaufwendungen können prinzipiell sowohl Beitragszahlungen an Rürup-Verträge als auch an die gesetzliche Pensionsversicherung beansprucht werden. Für Arbeitnehmer werden jedoch sowohl die Arbeitgeberbeiträge als auch die Arbeitnehmerbeiträge zur obligatorischen Altersvorsorge vom Höchstsatz abzugsfähig. Als die Basisrente im Jahr 2005 eingeführt wurde, lag der als Sonderaufwand abziehbare Maximalbetrag bei 60% der gezahlten Renten.

Seither ist der Anteil in 2 %-Schritten pro Jahr gestiegen ( 10 EStG) und beträgt schließlich 100 Prozent des im Jahr 2025 gezahlten Aufwands. Sparphase: abzugsfähige Sonderaufwendungen (hier: Jahresbeitrag von 4.200 ): Die Steuerbehandlung in der Pensionsphase der Rürup-Rente erfolgt analog zur staatlichen Altersvorsorge. Der monatliche Nutzen aus der Rürup-Rente ist bis 2040 nur beschränkt steuerlich absetzbar.

Der prozentuale Anteil der steuerpflichtigen Pension ist umso größer, je später die Pension beginnt. Der zu versteuernde Anteil von zunächst 50% für den Rentenanfang im Jahr 2005 erhöht sich bis 2020 um 2 Prozentpunkte pro Jahr, danach um einen weiteren bis 2040. Ausschüttungsphase: zu versteuernder Anteil im ersten Jahr des Rentenbezuges und der entsprechende prozentuale Anteil für die Ermittlung des dauerhaft festen steuerfreien Rentenanteiles aus dem jährlichen Betrag des folgenden Jahres Rentenbeginn:....

Erstmalige Auszahlung einer Basisrente im Jahr 2012: Der zu versteuernde Anteil für 2012 und der entsprechende Anteil für die Ermittlung des Freibetrags beträgt 64%. Erstmalige Auszahlung einer Basisrente im Jahr 2013: Der zu versteuernde Anteil für 2013 und der entsprechende Anteil für die Ermittlung des Freibetrags beträgt 66%.

Ein Beispiel für eine spätere Rentenerhöhung: Erhöht sich die Pension nach dem Jahr des Rentenantritts um 500, sind diese 500 Euro vollständig steuerpflichtig. Rürup oder Basisrente werden zu Sonderkonditionen angeboten: Ein Rürup-Vertrag kann aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht vorzeitig beendet werden, sondern nur umlagefrei.

Die Rürup-Rente kann während der Sparperiode nicht verpfändet werden. Gleiches trifft auf Selbstständige zu. Gleiches trifft auf den Schutz der Insolvenz zu. Die Rürup-Rente kann nicht geerbt werden, d.h. im Falle des Todes verfallen die Vermögenswerte zugunsten der Versicherten. Für die "Beitragsrückerstattung im Falle des Todes vor der Pensionierung" (ggf. mit vollem Bezugsrecht) kann eine weitere - aus steuerlichen Gründen nicht subventionierte - Versicherung geschlossen werden.

Hierfür gibt es je nach Leistungserbringer unterschiedliche Modelle: Die Hinterbliebenenversorgung beläuft sich auf einen gewissen Anteil (z.B. 60%) der Hauptpension. Wird eine solche Entschädigung für 10 Jahre zugesagt und verstirbt die Versicherten nach 5 Jahren, wird der in den ersten 10 Jahren zu zahlende Rentenbetrag (in diesem Fall die Entschädigung für 5 Jahre) zur Finanzierung einer lebenslangen Witwenrente (oder einer Kinderrente ) herangezogen.

Im Gegensatz zur obligatorischen Pensionsversicherung und vielen beruflichen Vorsorgeeinrichtungen werden hier registrierte Lebensgefährten nicht mitberücksichtigt. Für eine Rürup-Pension, deren Beitragszahlungen, wie die Rürup-Pension, steuerbegünstigt sind, können Ergänzungsversicherungen geschlossen werden: Eine Altersrente oder eine Beitragsannahme bei Erwerbs- oder Erwerbsunfähigkeit kann im Zuge einer Rüruprente erworben werden. Die Beitragshöhe für diese Ergänzungsversicherung muss geringer sein als die für die Altersversorgung, damit der Versicherungsvertrag steuerbegünstigt ist.

Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen ist der beitragsfreie Anteil (im Unterschied zum Anteil für Rentenzahlungen bei Invalidität) auch in den Beiträgen zur Altersversorgung enthalten. Dies hat den Nachteil, dass die gesamte Prämie abzugsfähig ist. Als Sonderausgaben kann auch eine separate Erwerbsunfähigkeitsversicherung abgezogen werden, die jedoch den Maximalbetrag von 2.800 bzw. 1.900 für die sonstigen Pensionsaufwendungen gemäß 10 Abs. I Nr. 3a EStG unterschreitet.

Weil dieser Maximalbetrag in der Regel bereits durch die Krankenkassenbeiträge verbraucht ist, sind die Beitragszahlungen zu einer separaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung kaum steuereffekt. Aber auch die Verbindung von Rürup-Rente und Erwerbsunfähigkeitsversicherung hat ihren Nachteil. Die Rürup-Rente kann zum Beispiel oft nicht ohne gleichzeitigen Verlust der Erwerbsunfähigkeitsversicherung beitragsfrei sein.

Ist die BUV mit der Grundrente verbunden, muss die BU-Rente im Falle einer Leistung (bei einer entkoppelten BU-Versicherung nur mit dem Einkommensanteil!) dauerhaft (derzeit in der Kohorte) in voller Höhe besteuert werden. Gleiches trifft auf beitragspflichtige Menschen in Institutionen der beruflichen Vorsorge zu (z.B. Pharmazeuten, Mediziner, Tierärzte, Anwälte, Steuerexperten und Architektinnen - so genannte Kammerberufe).

Die Rürup-Rente wendet sich schliesslich auch an pensionsversicherte Mitarbeiter mit hohem Einkommen: Sind ab Anfang 2005 die Beitragszahlungen zu einer klassischen Renten- oder Lebensversicherung nicht mehr als Sonderaufwendungen absetzbar, können Mitarbeiter mit Rürup-Verträgen die neuen Sonderaufwendungen in Höhe von maximal Euro 30.000,- pro Jahr und pro Kopf abführen. Die abzugsfähige Quote reduziert sich jedoch um den Arbeitnehmeranteil und den Anteil des steuerbefreiten Arbeitgebers an der obligatorischen Pensionsversicherung (bei öffentlichen Bediensteten wird ein fiktiver Abschlag durch den korrespondierenden Gesamtanteil an der GRV vorgenommen).

Subventionen (Steuervorteile durch Abzug von Sonderausgaben), bei denen Zuschüsse zur staatlichen Altersvorsorge oder Pensionskasse die Quote reduzieren. Die Rürup-Verträge sind während der Sparphase gegen Beschlagnahme gesichert ( 97 S. 1 und 851 ZPO), sofern die Zuschüsse gewährt werden. Die enthaltene Erwerbsunfähigkeitsversicherung kann für steuerliche Zwecke abgezogen werden, wenn ihr Beitragsanteil 50% nicht überschreitet.

Die Beitragszahlung für ein enthaltenes Modul der "Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit" wird als ein Betrag für die Altersversorgung angesehen. Eine Kapitaloption besteht bei der Rürup-Rente nicht. Bei der Riester-Rente muss es immer möglich sein, das Sparguthaben abzüglich einer tariflichen Abwicklungsgebühr auf einen anderen Träger zu übertragen, aber es gibt nur wenige Träger von Basisrente, die es erlauben, das Kapital auf andere zu übertragen.

Der Rürup-Rente bieten wir die Möglichkeit, die gesetzliche und die private Altersvorsorge direkt miteinander zu vergleichen. Auf Grund der weitestgehend ähnlichen Versorgungsleistungen und der Steuergleichbehandlung beider Rentenvarianten kann ein Abgleich der Versorgungsleistungen auf der Grundlage der erwarteten Versorgungshöhe vorgenommen werden. Der Betrag der gezahlten Beträge, aufgeteilt auf den durchschnittlichen Rentenanspruch von gegenwärtig 18 Jahren (Enteignungsverbot).

Beitragszahlungen abzüglich Honorare, mit einem garantierten Zinssatz (tatsächlich maximaler Rechnungszins) von aktuell 1,75% (bei Auswahl einer herkömmlichen Rentenversicherung / bei fondsgebundener Versicherung muss kein garantierter Zinssatz gezahlt werden), der über den erwarteten Rentenzeitraum aufgeteilt wird (geschlechtsspezifisch, weibliche Arbeitnehmer bekommen weniger Rente). Die Grundrente ist in Bezug auf Umfang und Struktur gesetzlich festgelegt.

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