Arbeitgeberanteil Direktversicherung

Beitrag des Arbeitgebers zur Direktversicherung

Manche Änderungen betreffen alle Arbeitgeber, die bereits eine betriebliche Altersversorgung anbieten. Guter Tag, ich habe eine Frage, ich möchte eine Direktversicherung abschließen, aktuelle Gehaltsverzicht + Arbeitgeberbeitrag früher Der Klassiker bei der betrieblichen Altersvorsorge ist die Direktversicherung. Die Arbeitgeberin ist die Versicherungsnehmerin und damit die Beitragszahlerin. Nahezu alle Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern kapitalbildende Leistungen. Diese Steuern spart nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber.

Einzahlungsverpflichtung nur für Arbeitgeberbeiträge

Einzahlungsverpflichtung für Kapitalzahlung nur aus der Personenversicherung für Arbeitgeberfinanzierter Teil. Der pensionierte Versicherte der GKV muss lediglich den Teil seiner eigenen Kranken- und Pflegesicherung Beiträge bezahlen, den sein Dienstgeber über Versicherungsbeiträge erstattet hat. Dies hat das Landessozialgericht Landshut in seinem Beschluss vom 27.11.2008 entschieden. Klägerin, Jahrgang 1940, ist seit dem 01.07.2004 aufgrund des Bezuges einer Alterspension aus der Gesetzlichen Pensionsversicherung versicherbares Versicherungsmathematikum der krankenversicherung.

Am 1. April 2006 zahlte der Versicherer auf Basis eines selbst geschlossenen Lebensversicherungsvertrags einen Pauschalbetrag von rund EUR 35.000,00 aus. Für 48 von zusammen 216 Monate hatte der Auftraggeber von Klägerin die Versicherungsbeiträge bezahlt. Die Lebensversicherung hat der Krankenversicherung des Angeklagten die Zahlung der Kapitalsumme mitgeteilt.

Die beanstandete Krankenversicherung teilte der Klägerin darüber mit, dass die Kapitalsumme zur Kranken- und Krankenpflegeversicherung beizutragen ist. Auf Begründung verweist die Krankenversicherung auf ein Bundessozialgerichturteil vom 13.09.2006, in dem das BGH beschlossen hatte, dass eine Kapitalzahlung aus einem ursprünglichen Erstversicherungsvertrag vollständig als Rentenzahlung zu leisten ist.

Das Bundessozialgericht war der Ansicht, dass das Bundessozialgericht das am 13.09.2006 ergangene Gutachten nicht anwenden könne. Weil die Besonderheiten des aktuellen Falls darin bestehen, dass die Klägerin die Todesfallversicherung unabhängig einer operativen Tätigkeit begründet hatte und der Auftraggeber der Klägerin nur für bestimmt hat. Zeiträume hat die Beiträge an die Todesfallversicherung ausbezahlt.

Es handelt sich daher nach Ansicht von Klägerin nicht um eine Direktversicherung im Sinne der bAV. Das ausbezahlte Kapital ist nicht an die Kranken- und Krankenpflegeversicherung gebunden. Mit Beschluss vom 13. September 2006 (BSG 12 KR 1/06 R) hat das BAG entschieden, dass alle aus einer Direktversicherung des Arbeitgebers erbrachten Dienstleistungen für Beitragszahlungen wie folgt zu entrichten sind: Versorgungsbezüge

Für ist die Pflicht zur Beitragszahlung für alle grundsätzlich irrelevant, die diese Leistungen finanzieren und letztendlich die Kosten der Förderung tragen. Entgegen dem vom BSSG beschlossenen Fällen hatte die Klägerin die Todesfallversicherung unabhängig einer operativen Tätigkeit selbst geschlossen und der Auftraggeber im Zusammenhang mit der bereits existierenden Versicherungsverhältnisses nur gewisse Zeiträume Beiträge bezahlt.

Der Sozialgerichtshof Landshut war daher der Ansicht, dass in dieser Aufstellung ein differenzierter Ansatz angebracht ist. Nach Ansicht des Landessozialgerichts Landshut ist nur die vom Dienstgeber gezahlte Leistung auf der Grundlage von Prämienanteilen zur Kranken- und Pflegesicherung beizutragen. In diesem Falle müsse die Klägerin daher nur für einen Geldbetrag in Höhe von kaum EUR 8.000,00 müsse an die Kranken- und Pflegeversicherung Klägerin

Die Pflicht zur Beteiligung an der Kranken- und Pflegesicherung bezieht sich auf die vollständige Kapitalauszahlung in Höhe von gut EUR 35.000,00 wäre nach Ansicht des Amtsgerichts Landshut möglicherweise Verfassungswidrig. Die Fälligkeitsleistung der Todesfallversicherung basiert im aktuellen Falle auf Prämienzahlungen von Klägerin für 168Monate, während die Fälligkeitsleistung basiert auf Prämienzahlungen des Auftraggebers für nur 48Monate.

Die Verpflichtung von vollständige, die Kapitalsprämie aus der Todesfallversicherung von Klägerin einzuzahlen, könnte nach Ansicht des Sozialgerichtes Landshut möglicherweise gegen das verfassungsmäßige Grundsätze von VerhältnismäÃ?igkeit und das Selbstbehaltsverbot verstoßen. Dieses Verfassungsproblem kann nur dann richtig gelöst werden, wenn die Laufzeitleistung der Lebensversicherungen in einen beitragsunabhängigen und einen beitragsabhängigen Teil aufgeteilt wird.

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