Lloyd Fonds Schiffsportfolio ii Prospekt

Verkaufsprospekt Lloyd Fonds Schiffsportfolio ii

In vielen Prospekten von Schiffsbeteiligungen sind Prospektfehler enthalten. Kreditklauseln, die der Prospekt tatsächlich für geplante Ausschüttungen an Investoren vorsieht. Alleinige Grundlage für die Teilnahme ist der jeweilige Emissionsprospekt, WAI, VIB, etc. Der Lloyd Fonds Schiffsportfolio II: Entscheidung über den Verkauf von Schiffen.

Das Lloyd Fund Ship Portfolio II - Mutschke Anwaltsgesellschaft mbH im Überblick

Im Jahr 2007 wurde der LF 76 - Lloyd Fonds Schiffsportfolio II von der Lloyd Fonds AG aufgesetzt. Über den Fuhrparkfonds konnten sich Investoren an den sechs nachfolgenden Einschiffs-Gesellschaften beteiligen: Die Fondsschiffe sind sechs Voll-Containerschiffe unterschiedlicher Größe und Kapazität, die zwischen 2006 und 2008 mit einem geplanten Gesamtinvestitionsvolumen von USD 515.937.000,00 gemäß Kontokorrentsaldo 2006 der Lloyd Fonds AG erbaut wurden.

Diese Gesamtsumme soll sich aus einem Ausgabekapital von USD 180.000.000,00, einem Aufgeld von USD 9.107.000,00, einer Initiatorbeteiligung von USD 2.130.000,00 und einer Schuld von USD 324.700.000,00, davon Schiffshypotheken kredite von USD 203.300.000,00 und TJPY 12.406.350, zusammensetzen. Im Kontokorrent 2011 der Lloyd Fonds AG waren bis 2011 kumulierte Zahlungen von 25,00% geplant.

Auch in der Girobilanz 2011 wurde bei vier der sechs Reedereien festgestellt, dass im Jahr 2011 aufgrund "der makroökonomischen Entwicklung des Geschäftsjahrs 2011 und einer intensivierten Risikoeinschätzung der vorhandenen Schiffshypothekarkredite (sog. "105 %-Klausel") seitens der Banken" keine Zahlungen an Investoren erfolgten. Bei zwei weiteren Reedereien wurde eine " Reduktion der 105 %-Klausel " beschlossen, dass "nach Aufrechterhaltung einer ausreichenden Liquiditätreserve der Reederei Überschussliquidität für außerplanmäßige Tilgungen der USD-Tranche genutzt wird, bis die 105 %-Klausel nicht mehr verletzt wird".

Vor diesem Hintergrund konnte die für das Jahr 2011 erwartete Zahlung an die Investoren nicht geleistet werden. Laut der Trading-Plattform www.zweitmarkt.de wurde der Fonds letztmals am 3. Dezember 2014 zu einem Preis von 8,50 Prozent notiert (Stand: 9. Dezember 2014).

vorbildlicher Verfahrensantrag

Der Prospekt für die Teilnahme am LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II in der geänderten Form vom 5. Februar 2007 (nachfolgend "Verkaufsprospekt") ist fehlerhaft, missverständlich und lückenhaft; a. dass die erwartete neue Tonnage und die erwartete Nachfragesituation sowie die Marktperspektiven für die Containerschifffahrt im Verkaufsprospekt unzutreffend und/oder missverständlich wiedergegeben sind und dass ein wesentlicher Fehler in dem Prospekt auftaucht. b.

der Prospekt keine angemessenen und hinreichenden Informationen über das Wechselkursrisiko aus der Refinanzierung in japanischen JPY und aus dem Abschluß einer "105%-Klausel" mit kreditgebenden Kreditinstituten enthält und ein wesentlicher Fehler im Prospekt vorhanden ist c. daß der Veräußerungsprospekt keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür enthält, daß der Musterangeklagte die Firma Sechshante Paxas Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH beherrscht, die selbst als mittelbarer Vertreter des Treuhänders mit der Interessenvertretung der Investoren auch im Rahmen des Vertriebs des Fonds betraut ist und aus diesem Grund ein offenlegungspflichtiger Interessenkonflikt und insofern ein schwerwiegender Fehler in dem Prospekt auftritt. d.

e. dass die Informationen über die Erhöhung der Schiffsbetriebskosten der LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II in der Tabellendarstellung auf S. 59 des Verkaufsprospekts unangemessen gering sind und dass ein beträchtlicher Fehler im Prospekt vorhanden ist; f. dass die Informationen über die Betriebskosten der Seeschiffe der LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II in der Tabellendarstellung unangemessen sind.

der Prospekt keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür enthält, dass die Einkaufspreise für die Schiffen der LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II den Verkehrswert der Schiffen, vor allem der S. des Verkaufsprospekts, dass die Einkaufspreise der Fondsschiffe "günstig" sind, unrichtig sind und wesentliche Fehler im Prospekt vorhanden sind; dass der Verkaufsprospekt keine ordnungsgemäßen und ausreichenden Hinweise auf das Haftpflichtrisiko der Investoren und das Wiederauftreten von Haftungen enthält, namentlich die Haftungsangaben nach §§ 171 f.

h. dass der Veräußerungsprospekt keine ordnungsgemäßen und ausreichenden Angaben enthält, dass das Gesamtverlustrisiko der Anleger durch den erhöhten Anteil an weichen Kosten und Fremdfinanzierung erheblich zunimmt und dass die im Veräußerungsprospekt enthaltene Information nicht dazu dient, dieses erhöhte Gesamtverlustrisiko richtig, hinreichend und richtig abzubilden, und dass ein wesentlicher Prospektierungsfehler vorlieg. i.

die Sensitivitätsanalyse auf S. 62 f. des Prospekts für eine angemessene Risikopräsentation missverständlich ist und diesbezüglich ein signifikanter Fehler im Prospekt besteht; j. der Prospekt keinen Verweis auf den Ausbau des Panama-Kanals beinhaltet und daher den Investor nicht über den Verlust des Wettbewerbsvorteils von Panama-Schiffen informiert, obwohl ein solcher Verweis notwendig gewesen wäre und insofern ein signifikanter Fehler im Prospekt vorhanden ist; k. dass die Gesamtansicht des Prospekts die Gefahren minimiert und daher nicht dazu dient, den Investor ausreichend über die Gefahren der Investition zu unterrichten.

Es wird darauf hingewiesen, dass die unter Punkt a) bis k) aufgeführten Mängel des Prospekts bei der erforderlichen Begutachtung mit der üblichen Vorsicht für den Beklagten ersichtlich waren. Die unter den Ziffern 1a ) bis 1b ) aufgeführten Mängel des Prospekts sind im Zuge einer Plausibilitätskontrolle des Verkaufsprospekts auch für den Antragsgegner nachweisbar.

Die Beweismittel für die Behebung der unter Punkt a) bis k) genannten Mängel des Prospekts liegen nachweislich beim Musterangeklagten. Es wird darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass die unter Punkt a) bis k) beschriebenen Mängel des Prospekts für die Zeichnung von Investoren ursächlich sind, auch wenn der Prospekt dem Investor zu spät nachgereicht wurde.

Es wird darauf hingewiesen, dass allein die Tatsache, dass die Investoren des LLOYD FUND SHIPSPORTFOLIO II im Jahr 2008 zum letzten Mal eine Verteilung erhielten, keine für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Erkenntnis oder grob fahrlässige Unwissenheit zulässt, da diese allein keine ausreichenden Angaben zu den unter Punkt a) bis k) genannten Mängeln des Prospekts liefert.

Es wird darauf hingewiesen, dass weder der Vertriebsprospekt noch die Jahresberichte und Zirkulare der Fondsgesellschaft von 2008 bis 2014 ausreichende Angaben zu den unter Punkt a) bis k ) genannten Prospekten und Beratungsmängeln beinhalten, so dass der Vertriebsprospekt und die Jahresberichte und Zirkulare allein oder zusammen mit den fehlenden Verteilungen keine für den Beginn der Verjährungsfrist notwendigen Kenntnisse oder eine gröblich nachlässige Unwissenheit hervorrufen können.

Der Kläger verklagt die beschuldigte Bank auf Schadenersatz wegen unrichtiger Anlageberatung und im weiteren Sinn im Rahmen einer Teilnahme an dem von der Interventionsstelle eingerichteten Fonds Schiffsportfolio II. Der Kläger hat am 3. April 2007 eine Teilnahme am Lloyd Fonds Schiffsportfolio II in einer Gesamthöhe von 20.

Es handelte sich nicht um eine Dachgesellschaft, sondern um eine prozentuale Beteiligung an sechs Einschiffsgesellschaften. Der Prospekt wurde ihr erst nach Abschluss der Zeichnungen per Briefpost zugestellt. Die Konsultation basierte jedoch auf den Irrtümern des Prospektes, da der Gutachter Chaskin sich auf der Grundlage des Prospektes erstellt und den Inhalt des Prospektes in der Konsultation zusammengefaßt und in seinen eigenen Ausführungen dargestellt hatte.

Der Prospekt wäre somit in die Konsultation einbezogen worden. Außerdem beanstandet sie die Klärungsmängel und macht geltend, dass der Kläger den Prospekt nach der Konsultation in der Zweigniederlassung des Antragsgegners erhielt.

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