Direktversicherung Laufzeit

Erstversicherung Laufzeit

Abschluss kann mit dem Abschluss einer Direktversicherung erfüllt werden, die während der Laufzeit als Direktversicherung gezahlt wurde. Eine einmalige Zahlung (Einmalzahlung) ist am Ende der Laufzeit möglich. Erstversicherung | STRATEGIE Financial Management Die Direktversicherung ist eine Art der Betriebsrente, die der Unternehmer für seine Mitarbeiter durchführt. Die Arbeitgeberin ist die Beitragszahlerin, die Versicherten und der Anspruchsberechtigte des Mitarbeiters. In der Direktversicherung wird ein Teil des Lohnes nicht an den Mitarbeiter ausbezahlt, sondern in Versicherungsbeiträge umgewandel.

Die Direktversicherung wird am Ende der Laufzeit, jedoch nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs, ausbezahlt. Aber nicht nur der Mitarbeiter, sondern auch die Angehörigen haben Anspruch auf Leistungen. Vor allem in München haben eine Vielzahl von Firmen diese Art der Betriebsrente für ihre Mitarbeiter geschlossen - denn global agierende Firmen haben hier ihren Sitz.

Eine Direktversicherung kann jedoch nur für die Hauptaktivität geschlossen werden. Weil niemand garantiert, dass er in seinem Beruf bleiben wird, ist es gut zu wissen, dass die Direktversicherung im ALG II nicht berücksichtigt wird. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Pensionsvertrag auf den bisherigen Begünstigten, d.h. den Mitarbeiter, umgelegt.

Es besteht dann die Möglichkeit, sich selbst zu finanzieren, Beiträge zu befreien oder den Vertrag auf den neuen Auftraggeber zu übertragen. Dies bedeutet, dass der Betrag der Förderung erst bei der Auszahlung versteuert wird. Die Mitarbeiter profitieren vom so genanntem Garantiezinssatz von derzeit 1,75 Prozent (Stand: 31.12.2012). Bei der Direktversicherung sparen die Unternehmen Lohnkosten, da das ausbezahlte Einkommen niedriger ist.

Nebenkosten entstehen nur auf dem verbleibenden Bruttolohn. Zudem sind die Verwaltungskosten für diese Art der Altersversorgung sehr niedrig.

Änderung der Laufzeit einer früheren Direktversicherung

Der Anspruch ist auf Antrag des Mitarbeiters zu begleichen, wenn die Beitragszahlungen zur Rentenversicherung zurückerstattet wurden. Allerdings werden Ihre Beitragszahlungen an die gesetzliche Pensionskasse nicht zurückerstattet, so dass eine Entschädigung nicht in Betracht kommt. In Ihrem Falle ist es jedoch auffällig, dass die Direktversicherung bei Ihrem Austritt zu Unrecht auf Sie umgeschrieben wurde.

Für diese Anforderung ist die direkte Fragefunktion besser geeignet, da Sie dann Dokumente laden können (Vereinbarung über die Abgangsentschädigung, Betriebsrentenvertrag usw.). Die Strophe will ich nicht aufheben sondern nur die Laufzeit vom aktuellen 65. auf das 60. Lebensjahr, also in 12 Jahren, abkürzen. Sie schrieben über das Verlassen der Belegschaft mit 60, was darauf hindeutet, dass Sie noch immer erwerbstätig sind.

Nun haben Sie auch deutlich gemacht, dass Sie Ihre berufliche Vorsorge vorzeitig in Anspruch nehmen wollen, anstatt "sich dem eingezahlten Betrag anzunähern, wie im Anfangsbeitrag angegeben. Die Geltendmachung solcher Ansprüche ist auch nach 2 (2) 2 BATRAV möglich. Einerseits wird dies reduziert, weil Sie erst nach dem Austritt aus dem Unternehmen tätig sind.

Gehört ein Mitarbeiter erst zum Datum der festgesetzten Altershöchstgrenze zum Unternehmen (Sie sind es), ist die bis zur festgesetzten Altershöchstgrenze (65 Jahre) bei vollständiger Unternehmenszugehörigkeit erzielbare - rechnerische - volle Rente gemäß 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG entsprechend dem Zeitverhältnis von tatsächlicher zu möglicher Unternehmenszugehörigkeit bis zum Ablauf der festgesetzten Altershöchstgrenze zu mindern.

Hier gibt es keine Differenzen, da nur der eigentliche Austritt aus dem Unternehmen und das Überschreiten der Alterslimite zählt. Dabei ist es unerheblich, wann Sie in den Ruhestand gehen, im Alter von 60 oder 63 Jahren Andererseits muss die DP bei vorzeitiger Inanspruchnahme Ihrer betrieblichen Altersvorsorge mehr auszahlen. Dies resultiert aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.04.2011, Ref.:3 AZR 318/09. Es gilt: "Beansprucht ein Rentenempfänger früher eine betriebliche Altersversorgung, kommt es auf die Bemessung in der Rentenversicherung an.

Wird dieser Aspekt in der Pensionskasse berücksichtigt, z.B. durch einen versicherungsmathematischen Abzug, so bleibt er bestehen. Die Zeit zwischen dem Eintritt des Arbeitsverhältnisses (SIE haben nichts gesagt, wissen aber genau) und der vorzeitigen Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung (wäre entweder 2012 oder 2023, denn es bleibt ungeklärt, ob die verbleibende Laufzeit von 17 Jahren ab diesem Moment liegt, oder nicht,

wenn Sie das Unternehmen verlassen haben oder ab heute, obwohl es natürlich möglich ist, dass Sie den Anfang der verbleibenden Laufzeit von 17 Jahren im Jahr 2000 gemeint haben) auf die Zeit vom Anfang Ihrer Beschäftigung (wie oben) bis zum Ende der festgelegten Altersgrenze (2017 oder 2028) bezogen sein wird. "Ich weiss nicht, was Sie in der Pensionskasse vorhaben, aber wenn es überhaupt keine Vorsorge gibt, wird die Pension nach diesen Grundsätzen reduziert.

Daher müssen sie mit Abzügen kalkulieren, die eine längerfristige Nutzung der betrieblichen Altersversorgung gerechtfertigt hätten. Auch die Direktversicherung hat nichts mit den Vorteilen der Staatskasse zu tun. Weshalb sollte sie - die Direktversicherung - mehr als 3 Jahre für die staatliche Zahlungspflicht in Anspruch nehmen, die sie weder per Gesetz noch per Vertag hat?

Sie müssen selbst entscheiden, ob dies für Sie sinnvoller ist als der oben genannte Einsatz von Sozialleistungen. Allerdings sieht 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG vor, dass der Auszahlungsanspruch entweder bei Erreichung der regulären Rentengrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder zu einem früheren Termin besteht, wenn dies in der Rentenregelung als festgelegte Altershöchstgrenze geregelt ist; längstens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mitarbeiter die gesetzliche Rente für besonders langfristig Berechtigte verlässt und zugleich eine Rente aus der Pensionsversicherung bezieht.

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