Geht es um die Sicherheit bei der Geldanlage, haben Rentenfonds seit langem einen guten Ruf. Das …
Berechnung Gesetzliche Rente
Die Berechnung der gesetzlichen RenteBerechnungsformel für die gesetzliche Rente
Mit den Pensionsleistungen der staatlichen Pensionsversicherung sollen die Rentner und ggf. ihre Familien in die Lage versetzt werden, bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Ruhestand ihren derzeitigen Lebensstandard beizubehalten. Mit Inkrafttreten des SGB VI wurden im Zuge des Gesetzes zur Rentenreform die Regelungen zur Rentenberechnung vereinheitlicht und gleichzeitig eine höhere Gerechtigkeit der Beiträge durchgesetzt.
Bei der Berechnung der statutarischen Rente werden vier Größen berücksichtigt, deren Hauptfaktor für die Höhe der späteren Rente das Bruttoverdienst der versicherungspflichtigen Person ist, auf dessen Grundlage die Beiträge berechnet werden. Bei der Berechnung der Pensionen kommt folgende Pensionsformel zur Anwendung: Gesetzliche Grundlage für die Berechnung der monatlichen Rente ist § 64 SGB VI. Nachfolgend werden die individuellen Einflussfaktoren der Pensionsformel erläutert.
Wichtigster Bestandteil der Rentenberechnung sind die Einkommenspunkte. Gesetzliche Grundlage für den Rentenartenfaktor sind § 67 und § 255 SGB VI. Der Rentenartenfaktor dient zur Umsetzung des Sicherungsziels der entsprechenden Vorsorge. Daher bestimmt dieser Umstand, ob die Rente eine Funktion des Lohnersatzes oder eine Wartungsfunktion hat. Für folgende Pensionen gilt ein Rentenartenfaktor von 1,0: Für Pensionen wegen partieller Erwerbsminderung ist der Rentenartenfaktor 0,5, für die kleine Witwen- bzw. Witwerrente am Ende des dritten auf den Todesmonat folgende Kalendarien.
Für die große Witwen-/Witwerrente wird ein Rentenfaktor von 0,55 verwendet - auch nach dem Ende des dritten Kalenders nach dem Todesmonat (wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder die Eheschließung vor dem 1. Januar 2002 erfolgte und ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 zur Welt kam, ist der Rentenfaktor 0,6).
Für die Halbwaisenrente wird ein Rentenartenfaktor von 0,1 und für die Waisenrente von 0,2 verwendet. Eine weitere Größe in der Rentenberechnung ist der laufende Rentenbetrag, der in 68; 68a, 255a; 255e und 255gr. Für die neuen Bundesländer (Rechtskreis West) und die neuen Bundesländer (Rechtskreis Ost) gilt ein anderer aktueller Rentenstand.
Die Dynamisierung bzw. Anpassung des aktuellen Rentenwertes erfolgt jährlich zum Stichtag der Anleihe. Weil die anderen Elemente der Rentenberechnung während der Pensionierung gleich geblieben sind, ist der momentane Pensionswert der "dynamische" Wert in der Kalkulationsformel, mit dem die Dynamisierungen der Rente letztlich durchgesetzt werden. Der gegenwärtige Pensionswert entspricht bis zum 30. Juni 1992 dem Wert einer Durchschnittsaltersrente, die sich aus dem Beitragssatz für ein durchschnittliches Gehalt eines Kalenderjahres ergibt.
Der Wert der laufenden Rente änderte sich bis zum 30. Juni 2000 entsprechend der Änderung des Preisindex für den Lebensstandard aller Privathaushalte in Deutschland; hier war die Änderung des jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahrs in das jeweilige vorangegangene Jahr ausschlaggebend. Änderung des Durchschnittsbruttolohns aller Versicherungsnehmer im abgelaufenen Geschäftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Jahr, Änderung der Nettorentenquote des Vorjahres gegenüber dem Vorjahr.
Die Nettopensionsquote ergibt sich aus der Bruttopension abzüglich des Eigenanteils der Pensionäre an der Kranken- und Pflegesicherung und der mittleren Steuerlast. Ab 2001 findet eine geänderte Brutto-Lohnanpassung statt, so dass die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge und eventuelle Steueränderungen bei der Pensionsanpassung nicht berücksichtigt werden. Prinzipiell war es bis 2009 möglich, dass die Berechnung/Anpassung des laufenden Rentenwerts auch eine Minus-Anpassung, d.h. eine Kürzung der Pensionen, möglich gemacht hätte.
Aus diesem Grund hat die damals zuständige Regierung eine Pensionsgarantieklausel aufgesetzt. Die Pensionsgarantie ist als Sicherheitsklausel zu verstehen, die mögliche negative Rentenanpassungen aufhebt. Bei einer negativen Anpassung wird diese aufgehoben, damit der laufende Rentenbetrag nicht gekürzt wird und die Rentner ihre Rente in der alten Form wiederbekommen. Negative Anpassungen, die nicht durch die Pensionsgarantieklausel vorgenommen werden, werden dann jedoch mit den eventuellen Steigerungen des laufenden Rentenwerts in den folgenden Jahren verrechnet/gespart.
Am 19. Juni 2009 wurde die Pensionsgarantieklausel vom Parlament verabschiedet und in das Gesetz zur Änderung des SGB-VI aufgenommen. Dies war notwendig, weil es sonst im Jahr 2010 zu einer negativen Anpassung der Pensionen kommen würde. Bei der Anpassung der Pensionen wird seit 2005 auch der so genannte Sustainability-Faktor mitberücksichtigt. Der Faktor Nachhaltigkeit trägt der veränderten Beziehung zwischen Rentnern und Beitragszahlern, den so genannten äquivalenten Rentnern und Beitragszahlern, Rechnung.
Die Nachhaltigkeitsquote ergibt sich aus der Division der Rentnerquote des vorangegangenen Kalenderjahrs durch die Rentnerquote des Vorjahres; die Quote wird mit 0,25 x 1 addiert. Wird jedoch eine Alterspension vor oder auch nach Ablauf der entsprechenden regulären Altersgrenze beantragt, werden die Rentenkürzungen bzw. -zuschläge über den Zugriffsfaktor umgerechnet.
Dies bedeutet, dass der Pensionsfaktor um 0,003 (entspricht 0,3 Prozent) pro angefangenem Ziehungsmonat bzw. um 0,005 (entspricht 0,5 Prozent) pro angefangenem Ziehungsmonat verringert wird. Das Gleiche trifft auch auf die Berechnung der Invalidenrenten zu, die um bis zu 10,8 Prozentpunkte gekürzt werden, wenn sie vor dem vollendeten sechzigsten Geburtstag beantragt werden; auch hier wird die Rentenkürzung durch eine Kürzung des Zugriffsfaktors entsprechend umgesetzt.
Dann werden die Gebührenpunkte von: angehoben oder reduziert. Beispiel: Ein Versicherungsnehmer hat am 18. Juni 2014 die reguläre Altersgrenze überschritten, so dass die reguläre Altersrente ab dem 1. Januar 2014 in Anspruch genommen werden kann. Der Rentenantrag wird jedoch so gestellt, dass die Rente im August 2014 beginnt. Folge: Der Zugriffsfaktor wird um 0,005 auf 1,005 angehoben. Die Rente von EUR 2.000.000,00 steigt damit um 0,5 Prozentpunkte auf EUR 2.010,00.