Für eine erfolgreiche Geldanlage ist es wichtig, die infrage kommenden Anlageprodukte zu verstehen …
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Immobilienfonds im ÜberblickKeine Offerte, Haftungsausschluss
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1. Übersicht>
Es gibt zwei Typen von Anlagefonds, die bei Investoren und Steuerzahlern sehr beliebt sind: der (offene) Anlagefonds. Der Anleger hat bei Investitionen in Immobilien die Wahl zwischen einer als Finanzinvestition gehaltenen Liegenschaft oder einer Betreiberliegenschaft. Eine als Finanzinvestition gehaltene Liegenschaft ist eine multifunktionell genutzte Liegenschaft, die bei einem Wechsel des Mieters nur niedrige Umwandlungskosten verursachen kann und fixe Mietzinsvereinbarungen enthält.
Im Falle einer Betreiberliegenschaft wird die Liegenschaft auf den Eigentümer maßgeschneidert oder die Vermietung an die Rendite bzw. den Erfolg des Pächters angepasst, so dass der Anleger von dem betreffenden Anbieter, seiner Sparte und der Wirtschaftsentwicklung der Gegend abhängt. In der Anlagephase eines steuerlich orientierten Sondervermögens sind starke Anlaufverluste auffällig.
Auch in der Vermietung wird mit einem großen Fremdkapitalanteil angestrebt, für den Investor vergleichsweise geringe Steuereinnahmen zu erzielen. Zielpublikum der steuerlich orientierten Sondervermögen sind Investoren mit hoher steuerlicher Progression, da sich die Fondsbeteiligung durch ein negatives Gründungsergebnis und die damit verbundene Steuerabgrenzung selbstfinanziert. Dadurch wird sichergestellt, dass weniger Geld vom Investor fließt.
Mit dem Wegfall der Sonderabschreibungen im Osten, der Einfügung des § 2b StG oder der Folgeverordnung des 15b StG und der Gültigkeit der fünften Bauherrenverordnung ist diese Form der Abschreibung jedoch klar in den Hintergrund gerückt. Vertriebsorientierte Investmentfonds sind im Wesentlichen durch steuerbefreite Ausschüttungen geprägt und werden auch als renditeorientierte oder aktienorientierte Immobilienfonds ( "Immobilienfonds") bezeichnet. 2.
Eine besonders geeignete rechtliche Form des ausschüttbaren Sondervermögens ist die KG. Hier hat der Investor die Moeglichkeit, sich als Kommanditistin an der Firma zu beteiligen und ist dann nur in Hoehe seiner Einlagen haftbar. Die Nutzung eines abgeschlossenen Immobilienfonds hat immer unterschiedliche Zielsetzungen. Beispielsweise muss bei der Gestaltung des Sondervermögens auch die Problematik des Haftpflichtrisikos oder die damit zusammenhängenden Steuerfolgen berücksichtigt werden.
Für geschlossene Immobilienfonds gibt es im Unterschied zu Offene Immobilienfonds keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen. Auf Grund des Wunsches der Investoren nach steuerlicher Klarheit ist die Wahl der Rechtsform der Kapitalanlagegesellschaft auf PersG beschränk. Im Falle eines abgeschlossenen Immobilienfonds ist ihr gemeinsamer Gegenstand in erster Linie der Kauf, die Bewirtschaftung und Nutzung von Wirtschaftsgütern und damit verbundenen Immobilien.
Im Falle von abgeschlossenen Immobilienfonds kann der spezifische Vertragsinhalt jedoch ein Formular erfordern. Gemäß den für die KG geltenden Rechtsvorschriften sind die KGs von der Geschäftsleitung ausgenommen ( 164 HGB), so dass nur die Komplementärinnen und Komplementärinnen und Komplementärinnen befugt und dazu angehalten sind, die Geschäftstätigkeit der GmbH zu führen (? Gesellschafter-Geschäftsführer).
Die Satzung einer Immobilienfonds KG legt immer fest, welche Maßnahmen dem Gebiet der gewöhnlichen Verwaltung zuordenbar sind. Das außerordentliche Management wird auch durch den Gesellschaftervertrag einer Immobilienfonds KG reguliert. Der Kommanditistin wird in diesem außergewöhnlichen Managementbereich ein Einspruchsrecht gemäß 164 S. 1 HGB eingeräumt, das erst nach Zustimmung aller Aktionäre durchführbar ist.
Diese Rechtsvorschrift ist jedoch maßgeblich und kann so verändert werden, dass entweder die Stellung des Komplementärs abgeschwächt oder ein vollständiger Ausschluß aus der Geschäftsleitung beschlossen wird. Die Immobilienfonds KG wird im Aussenverhältnis durch die persönlich haftenden Gesellschafter, nicht aber durch die Kommanditaktionäre repräsentiert (§§ 170, 161 Abs. 2, 125 HGB).
Die Komplementärin (hier: die GmbH) ist für Haftungen der KG nach §§ 161 Abs. 2, 128 S. 1 HGB selbst und ggf. mitverantwortlich. Die Regelungen zur Komplementärhaftung sind verbindlich ( 128 Sätze 2, 130 Abs. 2 HGB) und können daher nicht durch Vereinbarungen zwischen den Partnern gegenüber Dritten außerhalb der Gesellschaft ausgeklammert werden.
Zu beachten ist, dass die Einbringung im Sinne des 171 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB nicht die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Einlagepflicht des Komplementärs, sondern den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag, die so genannte Haftungseinlage, bedeutet. Wenn die Immobilienfonds-KG bereits vor der Handelsregistereintragung ihre Tätigkeit nach 1 Abs. 1 HGB aufgenommen hat, haften die einzelnen Gesellschafter nach § 176 Abs. 1 HGB.
Eine Immobilienfonds-Gesellschaft führt in der Regel kein Handelsgeschäft, sondern nur die Verwaltung des Vermögens, so dass die Handelsregistereintragung für die Gründung einer Kommanditgesellschaft konstitutiv ist ( 105 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HGB). Demnach wäre das Gebäude der Immobilienkasse vor der Handelsregistereintragung eine GbR und würde sich nicht aus 176 Abs. 1 HGB, sondern aus der gesetzlich vorgeschriebenen Nebenhaftung der BGB-Gesellschaft ergeben (§ 128 HGB analog).
Doch auch in dieser Lage schliesst die Erkenntnis des Kreditgebers der Immobilienfonds-KG die unbegrenzte Haftbarkeit des Teilhabers aus. Die Kommanditeinlage schafft ein Eigenkapitalkonto des Teilhabers. Mit der Beitragsrückzahlung werden nicht nur Tilgungen verbucht, sondern auch alle Vorteile, die aus dem Kommanditvermögen an den Kommanditisten entstehen und für die keine gleichwertige Gegenleistung erbracht wurde.
Haftungsbeeinträchtigende Rückzüge sind zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem der Kommanditanteil nicht mehr in vollem Umfang dem Haftungsbetrag entsprach oder sein Anteil durch den Rücktritt unter den Haftungsbetrag gesenkt wurde. Bei einem Immobilienfonds ist es nicht ungewöhnlich, dass er von Beginn an ausschüttet, obwohl die Firma vor allem in der Startphase in der Handelsbilanz einen Verlust ausgewiesen hat.
Es handelt sich hierbei nicht um eine Gewinnausschüttung, sondern um einen Liquiditätsüberschuss, der zu einer Rückführung der Einlage und damit zu einem erneuten Haftungsausgleich gemäß 172 Abs. 4 S. 2 HGB führt! Eine weitere Haftungswiederaufnahme erfolgt gemäß 172 Abs. 4 S. 2 HGB, wenn zugeteilte Ergebnisanteile eingezogen werden, obwohl das Gesellschaftskapital bereits durch frühere Verlustzuweisung und/oder Entnahme von reinem Liquiditätsüberschuss (1. alt) unter den Wert der auf den Namen lautenden Einlage ermäßigt wurde.
Das kann daran liegen, dass bei einer Immobilienfonds KG nach der Anlaufverlustphase zwar Erträge erzielt werden, diese aber nicht zur Wiederauffüllung der durch Anlaufverluste verminderten Vermögenskonten, sondern für Ausschüttungen ausgenutzt werden. Die zweite Variante des 172 Abs. 3 S. 3 HGB geht im Gegensatz zur ersten Variante davon aus, dass das reduzierte Eigenkapital zwar über den Haftungsbetrag aufgefüllt wird, die Entnahme des Anteilseigners aber so hoch ist, dass das Eigenkapital unter dem registrierten Haftungsbetrag liegt.
KG und ihren Gesellschaftern ist 15 Abs. 1 Nr. 2 StG von besonderer Wichtigkeit. Die Gesellschafterin als persönlich haftende Gesellschafterin hat in der Regel kein Vermögen und bekommt daher keine Gewinnbeteiligung, sondern nur eine Haftungsvergütung, während die Anleger (hier: die Kommanditisten) kommerzielle Gewinnbeteiligungen (oder Verlustanteile) erhalten, die Teil ihrer Steuerbemessungsgrundlage sind (Gewinnermittlung auf der ersten Ebene).
Anschließend werden die personenbezogenen (individuellen) Resultate der jeweiligen Kommanditaktionäre eruiert. Bei der Konzeption eines abgeschlossenen Immobilienfonds werden insbesondere in der zweiten Phase der Ergebnisermittlung Gewinne aus dem operativen Spezialfonds II (Zinsen auf die externe Finanzierung der Beteiligung) ausgewiesen. Im Anfangsstadium eines abgeschlossenen Immobilienfonds ist die Schadenssituation typischer und erwünschter: Abschreibung und sonstige Anlaufverluste sind größer als die erwirtschafteten Mieteinnahmen.
Entsprechend dieser Verlustrate bei der Kommanditgesellschaft wird oft ein Negativkapitalkonto ( 15a EStG) auf der Kommanditistenebene (Investoren) geführt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Kapitalbilanz des jeweiligen Gesellschafters aufgrund von Verlustallokationen der Kommanditgesellschaft unter Null fällt. Eine kurze Exkursion zu 15a ÖStG, einem der bedeutendsten Gestaltungsinstrumente im Konzept der Offenen Immobilienfonds, ist für ein umfassendes Verständnis unabdingbar.
15a ElektroStG schränkt den freien (regulären) Verlustausgleich eines KG (Investor) mit einem negativen Eigenkapitalkonto ein, wie er sich sonst nach 2, 10d elektrost. Nach den ersten vier Paragraphen ist der Komplementär mit einem negativen Eigenkapitalkonto die rechtliche Richtschnur für 15a UStG. 15a Die regelmäßige Verrechnung von Schäden ist auf die Höhe der Haftung des Mitunternehmers mit beschränkter Haftung beschränk.
Eventuelle zusätzliche Schäden können nur angerechnet werden, wenn dem Anleger (= Kommanditist) wieder ein Gewinn aus seiner Kommanditgesellschaft zugerechnet wird, da er bisher weder juristisch noch ökonomisch belastend war (BR-Drs. 511/79). Die Besteuerungskonzeption bei der Personengruppe sieht gemäß 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EG vor, dass neben den Ergebnisanteilen auch die einzelnen Honorare des Anteilseigners für Dienstleistungen und Asset-Leasing zugunsten der Personengruppe versteuert werden.
Die einzelnen Bestandteile des wirtschaftlichen Einkommens eines Miteigentümers (Sonderergebnisse) sind in 15a EG G seit Erlass des BFH-Urteils vom 14.5.1991 nicht mehr berücksichtigt worden (BMF vom 15.12.1993, BMF vom 15.12.1993, BMBl I 1993, 976). Besondere betriebliche Erträge sowie Vergütungen für Tätigkeiten werden gemäß 15 Abs. 1 Nr. 2 StG gesondert betrachtet und sind in der Regel von 15a gestatt.
Für die Resultate aus allfälligen Zusatzbilanzen der KGs trifft dies jedoch nicht zu. Die Bestandteile der BV sind bei der Festlegung der "negativen Kapitalbilanz" nach 15a Abs. 1 StG nicht zu beachten. Das Bundesfinanzhof hat eine wortgetreue Interpretation gemacht, nach der es keinen Raum für die spezielle Steuer BV in der "Kapitalbilanz" gibt.
Kommanditaktionäre der Gesellschaft beteiligen sich als Anleger mit jeweils 10.000 ?. In der Spezial-Bilanz wird ein Vermögenswert in Höhe von 6 Tausend Euro bilanziert. Die Kaution von 8 T hat das Unternehmen mit einem Darlehen mitfinanziert. Die Verlustsumme der Kommanditgesellschaft beträgt T? 30 in 01.
Es stellt sich folgende Frage: Welche Schäden sind ausgleichbar und selbstbehaltbar? Inwieweit können Schäden nur innerbetrieblich ausgeglichen werden? Ungeachtet der großen Zahl von Anfragen ist die Beantwortung seit dem BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 (BFH-Urteil vom 14. April 1991, BStBl II 1992, 167) vereinfacht worden, da die Resultate der Sonder BV weder bei den "Verlustanteilen" im Sinne des 15a Abs. 1 EG noch bei der "negativen Kapitalbilanz" eine Bedeutung haben.
Abhilfe: Im ersten Fall haben die beiden Gründer der Kommanditgesellschafter der Kommanditgesellschaft einen Verlust in Höhe von jeweils 15 T?. Mit einem Startkapital von 10.000 für beide Gesellschafter werden die Erträge aus der entsprechenden Spezialbilanz nicht berücksichtigt, so dass nach 15 Abs. 1 Nr. 2 StG sowohl ausgleichbare als auch absetzbare Aufwendungen von jeweils 10.000 ? anfallen.
Bei den restlichen 5 T handelt es sich um interne Verrechnung von X-KG-Verlusten je G'fter gemäß 15a Abs. 2 UStG, da nach 10 000 Euro Verlustallokation ein Negativkapitalkonto auftritt. Eine Erhöhung des Ausgleichsvolumens um das Plus-Sondervermögen ist nicht möglich; ebenso wenig geht die Negativkapitalbilanz von B von einem Zuteilungsbetrag von 2.000 aus, da das Minus-Sonderkapital von 8.000 in 15a Abs. 1 EG G nicht zu beachten ist.
Bei den Ergebnissen aus den Sonderabschlüssen handelt es sich um ein zusätzliches Handelsergebnis (+ 1.000) für A gemäß 15 Abs. 1 Nr. 2 StG, bei H auch um ein vermindertes Handelsergebnis gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 StG. Diese sind in den Horizontal- und Vertikalschadenausgleich von BA als ausgleichbare Schäden in 01 gemäß 2 Abs. 3 StG miteinzubeziehen.
Der Initialwert für das Eigenkapitalkonto bei C soll in der Ausprägung unter Berücksichtigung des aktiven Zusatzkapitals ermittelt werden. Nur 3.000 Verluste können gemäß 15a Abs. 2 StG aufgerechnet werden. Die Schichtung der BV im Rahmen des 15a ÖStG ist zwar nicht mehr problematisch, die restliche Zielvorgabe "Kapital (Konto)" muss jedoch als Eigenmittel festgelegt und von (hier) unbedeutendem Fremdkapitaldifferenziert werden.
Laut BSFH-Rspr. ist die Guthabenfunktion auf dem entsprechenden Kapitalkonto maßgebend. Obligatorische und haftende Kapitaleinlagen sind stets Bestandteil des Eigenkapitals (in der Praxis: Kapitalkonto I); aufgrund zweier klärender BFH-Urteile (BFH-Urteil vom 18.12.2003, BStBl II 2004, 231 und BFH-Urteil vom 12.2.2004, VIII B 51/03, n.a.) sind weder die Einlagepflicht noch die Verlusthaftungserklärung den Kapitaleinlagen im Sinne von § 15a Abs. 1 EStG zuzurechnen.
Wenn - für die Kommanditgesellschaft untypisch - Kapitalreserven zur kurzzeitigen Verstärkung des Bilanzgewinns (aus Gesellschaftsmitteln) oder der Gewinnrücklage (durch "Vermietung" der nicht abgezogenen Gewinne) entstehen, hat dies auch einen Eigenmittelcharakter (oft unter Kapitalkonto II ausgewiesen). Für die Konten mit variablem Kapital, auf denen die aktuellen Abhebungen und Einzahlungen verbucht werden (in der Realität Kapitalkonto III oder II, wenn kein separates Kapitalkonto II für die Reserven angelegt wird), basiert die Zuweisung auf den oben genannten allgemeinen Auswahlkriterien.
Separat verwaltete Verlustvorträge (häufig auch unter III aufgeführt) reduzieren die Kapitalbilanz regelmässig und repräsentieren somit das Kapital. Gleiches gelte, wenn die Kommanditaktionäre entgegen 167 Abs. 3 HGB zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet seien. Kredite und Garantien dagegen repräsentieren das ( "Fremdkapital"), das oft auf dem Konto IV gebucht wird. 15a Abs. 1 S. 2 HGB (übermäßige Haftung nur im Falle des 171 Abs. 1 HGB) stellt diese Interpretation klar.
Mit BMF-Schreiben vom 20.10.2003 (BStBl I 2003, 546) wurde für die Fall-Gruppe der abgeschlossenen Immobilienfonds oder die "Gesamtimmobilien" die sogenannte Fünfte Bauherrenverordnung erlassen, die in ihrem Kerninhalt nachgebildet ist: "Der Bauherr hat den Bauherrn in die Pflicht genommen: Aufteilung im ersten Teil nach Gesamtimmobilien und abgeschlossenen Teilfonds. Das Regelwerk für abgeschlossene Investmentfonds gilt für alle abgeschlossenen Investmentfonds außerhalb der Immobilienbranche.
Das Honorar für eine Neuvermietung sind einkommensabhängige Kosten, sofern die lokale Maklerkommission nicht übertroffen wird, d.h. in der Regel bis zu zwei Mieten. Mit dem Anlageänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 3089) wurde für die ausländischen Investmentfonds in 2 Abs. 9 InvG eine zu begrüssende Präzisierung eingeführt, der zufolge geschlossenen und damit auch geschlossenen ausländischen Immobilienfonds, für die Investoren keine Möglichkeit zur Rücknahme eines Investmentfondsanteils haben oder die nicht der Beaufsichtigung des Vermögens für gemeinsame Anlagen in ihrem Domizilland unterliegen, aus dem Geltungsbereich des InvG - und damit aus dem Geltungsbereich des Investmentfondsgesetzes explizit ausgeschlossen werden.
Anders als bei den übrigen Anlagen des 20 EG (Wertpapiere, Beteiligungen, kurz: Kapitalansprüche als gewöhnliche Rechte) besteht beim Kauf von Investmentfondsanteilen lediglich ein Recht auf Beteiligung an einem Teilfondsvermögen. Viele Anlegerfonds werden im Sondervermögen zusammengefasst, um sie nach dem Prinzip der Risikostreuung (vgl. 2 Abs. 5 InvG) in verschiedene Vermögenswerte (Wertpapiere, Immobilien, stille Einlagen oder - in jüngster Zeit in Dachfonds - sonstige Fonds) zu investieren.
Bei der steuerlichen Veranlagung ist es besonders wichtig, dass der Investor mit seinen Anlagefonds nicht Teilhaber der Beteiligungsgesellschaft wird. Auszahlungen von Anlegern werden in einen von der Gesell-schaft gesondert vom eigenen Vermögen der Investmentgesellschaft verwalteten Spezialfonds überführt, der aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 3089) nicht mehr den Charakter eines Kreditinstituts hat.
Die letztgenannten, bei denen die Zahl der Fondsanteile und der Anlagebetrag stark limitiert sind (Closed-End-Prinzip), werden in der Regel in Gestalt einer Kommanditgesellschaft geführt und korrespondieren in ihrem Grundkonzept mit den abgeschlossenen Immobilienfonds, jedoch EURLUmsG); Ausschüttungen und Gewinnrücklagen werden als Kapitalertrag im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 1 EGStG - mit KapESt-Abzug - bilanziert (keine Veränderung); bei Anteilsveräußerungen wird der Jahresüberschuss dem Halb-Ertragsverfahren unterworfen.
Für das InvG sieht das EuG folgende Bestimmungen vor: Die (fiktive) Verrechnungssteuer gilt auch für ausländische Investmentanteile; eine Sperrfrist von einem Jahr für Investmentanteile ( 23 EStG!); die Nichtanwendung von 17 EuG und das damit zusammenhängende Halb-Einkommensverfahren im Falle einer Rücknahme oder Rücknahme. Verkauf von Anteilen; Neueinführung der Übergangsgewinnbesteuerung ab 1.1.2005. Aufgrund der Neuregelung der Kapitalertragsbesteuerung durch das deutsche Körperschaftsteuergesetz 2008 (BGBl I 2007, S: S: S: 51; ? Unternehmenssteuerreform 2008 - Ein Überblick) sind für Investmentvermögen ab 1.1.2009 folgende Veränderungen zu beachten:
Sofern der Gesetzgeber hier keine weiteren Verbesserungen vornimmt, bestehen zukünftig erhebliche Unterschiede in der Belastung der Miet- und Pachteinnahmen: Werden diese von einem Sondervermögen vereinnahmt oder einbehalten, gilt die Verrechnungssteuer; bei abgeschlossenen Immobilienfonds können diese Einkünfte einem Ertragsteuersatz einschließlich SolZ von bis zu 44,31% bzw. 47,475% unterworfen sein.
Sie löst das frühere InvG ab und führt erstmalig ein vereinheitlichtes Reglement für alle Fondsverwalter und alle Arten von Anlagefonds ein, auch für bisher nicht regulierte Anlagefonds wie Private Equity-Fonds oder geschlossenen Immobilienfonds. Ziel des Gesetzes ist es, die Tätigkeit von Alternativfonds (sog. AIF) zu regeln, indem den Verwaltern solcher Anlagen Auflagen auferlegt werden.
Zu den Kunden der KfW zählen unter anderem die geschlossenen Immobilienfonds, Immobilienfonds, Infrastruktur- und Commodity Funds, Renewable Energy Funds, Hedge Funds und Private Equity Funds. Ein Investmentfonds ist ein kollektiver Kapitalanlagefonds, der von mehreren Investoren Geld sammelt, um es nach einer definierten Investitionsstrategie zugunsten dieser Investoren anzulegen, und der keine operative Gesellschaft außerhalb des Finanzbereichs ist.
Im Gesprächsentwurf wird zum einen unterschieden, ob sich ein Anlagevehikel ausschliesslich an gewerbliche Investoren wendet oder auch für Privatanleger offen ist, und zum anderen nach der Renditeoption oder der Rücknahmeverpflichtung, d.h. ob es sich um einen "offenen" oder einen "geschlossenen" Anlagefonds handelt. 2. Die offenen Investmentfonds dürfen nur "liquide" Vermögenswerte übernehmen; Anlagen in "illiquide Vermögenswerte" sind für geschlossene Fahrzeuge reserviert.
Zu diesem Zweck hat die GAGB unter anderem die Regelungen für offen gestaltete Immobilienfonds deutlich geändert. Anteilscheine von offen stehenden Immobilienfonds müssen vor der Rücknahme durch die Fondsgesellschaft für einen Zeitraum von 24 Monaten verwahrt werden. Ein Jahr vor der beabsichtigten Rücknahme muss der Investor endgültig mitteilen, dass er seine Aktien zurücknehmen möchte.
Auf der anderen Seite muss diese Frist immer eingehalten werden - auch wenn der Investor vor der Auflösung bereits mehr als 24 Monaten seiner Aktien im Wertpapierdepot hat. Den krisenanfälligen Charakter offener Immobilienfonds hat der Gesetzgeber als Chance genutzt, Immobilienfonds künftig nur noch als geschlossenen Immobilienfonds zu erlauben. Allerdings werden die bestehenden offenen Immobilienfonds beibehalten.
Zudem dürfen Open-End Investmentfonds (z.B. Dachfonds) keine Anteilscheine an Open-End-Immobilienfonds mehr kaufen, es sei denn, die Anteilscheine an Immobilienfonds können als Wertschriften in die Kategorie "Anteile an Closed-End Funds " eingestuft werden, was jedoch vor allem deren Handelsfähigkeit bedingt. Geschlossene Investmentfonds investieren in eine bestimmte Immobilie.
Sobald der benötigte Geldbetrag aufgebracht ist, wird der Fond aufgelöst und das Projekt kann umgesetzt werden. Mit diesen offenen Anlagefonds investieren Investoren unternehmerisch; im ungünstigsten Falle besteht das Risiko eines Totalverlustes des investierten Geldmengen. Eine weitere Anlageform sind daher abgeschlossene (Immobilien-)Fonds. Offene Immobilienfonds der Firma Oppitz, 2nd A.; Boutonnet u.a.
Abgeschlossene Immobilienfonds, 4th A.; u. a. RÖHRICHT Geschlossener funds, 3rd A.; grabbe / übbehüsen, Halbeinkünfteverfahren im Investmentteuerrecht-Korrektur tut nicht!